Artikel 4 VO (EU) 2019/2015

Pflichten der Händler

Die Händler stellen sicher, dass

a)
jede Lichtquelle, die sich nicht in einem umgebenden Produkt befindet, an der Verkaufsstelle das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a bereitgestellte Label aufweist, wobei das Label oder die Energieeffizienzklasse im Einklang mit Anhang III deutlich sichtbar zu zeigen ist;
b)
im Fernabsatz das Label und das Produktdatenblatt gemäß den Anhängen VII und VIII bereitgestellt werden;
c)
jede visuell wahrnehmbare Werbung für ein bestimmtes Lichtquellenmodell, auch im Internet, gemäß Anhang VII die Energieeffizienzklasse des Modells und das Spektrum der für das Label verfügbaren Effizienzklassen enthält;
d)
jedes technische Werbematerial zu einem bestimmten Lichtquellenmodell, in dem dessen spezifische technische Parameter beschrieben werden, auch im Internet, gemäß Anhang VII die Energieeffizienzklasse des Modells und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen enthält;
e)
abweichend von Artikel 11 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2017/1369 vorhandene Labels von Lichtquellen an den Verkaufsstellen binnen achtzehn Monaten nach Geltungsbeginn dieser Verordnung durch die neu skalierten Labels so ersetzt werden, dass das vorhandene Label abgedeckt wird, auch wenn es auf die Verpackung gedruckt oder an der Verpackung befestigt wurde.

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