Artikel 3 VO (EU) 2019/2017

Pflichten der Lieferanten

(1) Die Lieferanten stellen sicher, dass

a)
jeder Haushaltsgeschirrspüler mit einem gedruckten Label geliefert wird, dessen Gestaltung den Vorgaben in Anhang III entspricht;
b)
die im Produktdatenblatt nach Anhang V enthaltenen Parameterwerte in den öffentlichen Teil der Produktdatenbank eingegeben werden;
c)
das Produktdatenblatt auf ausdrückliche Anfrage des Händlers in gedruckter Form bereitgestellt wird;
d)
der Inhalt der technischen Dokumentation gemäß Anhang VI in die Produktdatenbank eingegeben wird;
e)
jede visuell wahrnehmbare Werbung für ein bestimmtes Modell eines Haushaltsgeschirrspülers gemäß den Anhängen VII und VIII die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen enthält;
f)
jedes technische Werbematerial zu einem bestimmten Haushaltsgeschirrspülermodell, in dem dessen spezifische technische Parameter beschrieben werden, auch im Internet, gemäß Anhang VII die Energieeffizienzklasse des Modells und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen enthält;
g)
den Händlern für jedes Haushaltsgeschirrspülermodell ein elektronisches Label bereitgestellt wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III entsprechen;
h)
den Händlern für jedes Haushaltsgeschirrspülermodell ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß den Vorgaben in Anhang V bereitgestellt wird.

(2) Die Energieeffizienzklasse und die Luftschallemissionsklasse sind in Anhang II definiert und werden gemäß Anhang IV berechnet.

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