Artikel 4 VO (EU) 2019/2017
Pflichten der Händler
Die Händler stellen sicher, dass
- a)
- jeder Haushaltsgeschirrspüler in der Verkaufsstelle, auch auf Messen, das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a bereitgestellte Label aufweist, wobei das Label bei Einbau-Haushaltsgeschirrspülern deutlich sichtbar sein muss und bei allen anderen Haushaltsgeschirrspülern deutlich sichtbar außen an der Vorder- oder Oberseite des Geräts anzubringen ist;
- b)
- im Fernabsatz das Label und das Produktdatenblatt gemäß den Anhängen VII und VIII bereitgestellt werden;
- c)
- jede visuell wahrnehmbare Werbung für ein bestimmtes Haushaltsgeschirrspülermodell gemäß Anhang VII die Energieeffizienzklasse des Modells und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen enthält;
- d)
- jedes technische Werbematerial zu einem bestimmten Haushaltsgeschirrspülermodell, in dem dessen spezifische technische Parameter beschrieben werden, auch im Internet, gemäß Anhang VII die Energieeffizienzklasse des Modells und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen enthält.
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