ANHANG I VO (EU) 2019/2019

Begriffsbestimmungen für die Anhänge

Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„durchsichtige Tür(en)” bezeichnet (eine) Außentür/Außentüren aus einem durchsichtigem Material, das es dem Endnutzer ermöglicht, den Inhalt durch die Tür hindurch zu sehen, wobei die Tür zu mindestens 75 % der Innenraumhöhe und 75 % der Innenraumbreite — jeweils an der Vorderseite des Gehäuses gemessen — durchsichtig sein muss;
2.
„Schnelleinfrieren” bezeichnet eine Gerätefunktion, die vom Endnutzer gemäß den Anleitungen des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten aktiviert werden kann und mit der die Lagertemperatur des Gefrierfachs/der Gefrierfächer abgesenkt wird, um ein schnelleres Einfrieren nicht gefrorener Lebensmittel zu erreichen;
3.
„Winterschaltung” bezeichnet eine Steuerfunktion, die bei einem Kombigerät mit einem Kompressor und einem Thermostat gemäß den Anleitungen des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten bei Umgebungstemperaturen von unter 16 °C zum Einsatz kommen kann und die aus einem Schaltgerät oder einer Schaltfunktion besteht, das/die dafür sorgt, dass der Kompressor selbst dann weiterarbeitet, um die richtigen Lagertemperaturen in den anderen Fächern aufrechtzuerhalten, wenn dies für das Fach, in dem sich der Thermostat befindet, nicht erforderlich ist;
4.
„Kaltlagerfach” bezeichnet ein Fach, das seine Durchschnittstemperatur innerhalb eines bestimmten Bereichs ohne Anpassungen des Steuergeräts durch den Nutzer steuern kann und das gemäß Anhang III Tabelle 3 über eine Zieltemperatur von 2 °C sowie Lagerbedingungen von – 3 °C bis 3 °C verfügt;
5.
„Vakuumisolierpaneel” (VIP) bezeichnet eine aus einem festen, hochporösen Material bestehende Isolierplatte, die von einer dünnen, gasdichten Hülle umgeben ist, aus der die vorhandenen Gase abgesaugt werden und die dann abgedichtet wird, damit von außen keine Gase in das Paneel eindringen können;
6.
„Zwei-Sterne-Abteil” bezeichnet einen Teil eines Drei-Sterne- oder Vier-Sterne-Fachs, das über keine eigene Zugangstür oder -klappe verfügt und eine Zieltemperatur und Lagerbedingungen von – 12 °C aufweist;
7.
„Türdichtung” bezeichnet eine mechanische Abdichtung, die den Raum zwischen der Tür und dem Gehäuse des Kühlgeräts verschließt, um zu verhindern, dass aus dem Gehäuse Luft ausdringt;
8.
„Ersatzteil” bezeichnet ein separates Teil, das bei einem Produkt ein Teil mit derselben oder einer ähnlichen Funktion ersetzen kann;
9.
„fachlich kompetenter Reparateur” bezeichnet eine Person oder ein Unternehmen, die bzw. das fachgerechte Reparatur- und Wartungsdienstleistungen für Kühlgeräte erbringt:
10.
„freistehendes Gerät” bezeichnet ein Kühlgerät, das kein Einbaugerät ist;
11.
„Einbaugerät” bezeichnet ein speziell gestaltetes und geprüftes Kühlgerät, das ausschließlich vermarktet wird, um

a)
in einen Schrank eingebaut oder (oben, unten und an den Seiten) mit Paneelen verkleidet zu werden; und
b)
an den Seitenwänden, an der Oberseite oder am Boden des Schrankes oder an den Paneelen sicher befestigt zu werden und
c)
mit einer integrierten vorgefertigten Vorderseite oder einer kundenspezifischen Frontplatte versehen zu werden;

12.
„Garantie” bezeichnet jede dem Verbraucher gegenüber eingegangene Verpflichtung des Einzelhändlers oder eines Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten,

a)
den Kaufpreis zu erstatten oder
b)
Kühlgeräte zu ersetzen, zu reparieren oder in irgendeiner Form zu bearbeiten, falls sie nicht die in der Garantieerklärung oder der einschlägigen Werbung aufgeführten Eigenschaften aufweisen;

13.
„Klimaklasse” bezeichnet einen Umgebungstemperaturbereich gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe i, in dem die Kühlgeräte verwendet werden sollen und für den die in Anhang III Tabelle 3 aufgeführten erforderlichen Lagertemperaturen in allen Fächern gleichzeitig eingehalten werden;
14.
„Produktdatenbank” bezeichnet eine Sammlung systematisch angeordneter Daten zu Produkten gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), bestehend aus einem öffentlichen Teil, der sich an Verbraucher richtet und in dem Informationen zu einzelnen Produktparametern elektronisch zugänglich sind, einem Online-Portal für die Zugänglichkeit sowie einem Konformitätsteil, mit eindeutig festgelegten Zugänglichkeits- und Sicherheitsanforderungen;
15.
„jährlicher Energieverbrauch” (annual energy consumption, AE) bezeichnet den durchschnittlichen täglichen Energieverbrauch, multipliziert mit 365 (Tagen im Jahr), ausgedrückt in Kilowattstunden pro Jahr (kWh/a) und berechnet gemäß Anhang III Nummer 3;
16.
„täglicher Energieverbrauch” (daily energy consumption, Edaily) bezeichnet den Stromverbrauch eines Kühlgeräts über einen Zeitraum von 24 Stunden, ausgedrückt in Kilowattstunden je 24 Stunden (kWh/24 h) und berechnet gemäß Anhang III Nummer 3;
17.
„Spender” bezeichnet eine Vorrichtung, die auf Wunsch Kühl- oder Gefriergut aus dem Kühlgerät ausgibt, beispielsweise Eiswürfelspender oder Spender für gekühltes Wasser;
18.
„Fach mit variabler Temperatur” bezeichnet ein Fach, das zur Nutzung als zwei (oder mehr) alternative Fachtypen bestimmt ist (z. B. ein Fach, das entweder ein Lagerfach für frische Lebensmittel oder ein Gefrierfach sein kann) und das von einem Nutzer so eingestellt werden kann, dass der Betriebstemperaturbereich für den angegebenen Fachtyp eingehalten wird. Ein Fach, das dazu bestimmt ist, als nur ein Fachtyp genutzt zu werden, aber auch den Lagerbedingungen für andere Fachtypen entsprechen kann (z. B. ein Kaltlagerfach, das auch die Anforderungen an ein Null-Sterne-Fach erfüllt), ist kein Fach mit variabler Temperatur;
19.
„Netzwerk” bezeichnet eine Kommunikationsinfrastruktur mit einer Verbindungstopologie, einer Architektur, einschließlich der physischen Komponenten, der Organisationsprinzipien sowie der Kommunikationsverfahren und -formate (Protokolle);
20.
„Dauerleistungsaufnahme” (Pss) bezeichnet die durchschnittliche Leistungsaufnahme unter gleichförmigen Funktionsbedingungen in Watt (W);
21.
„Energiemehrverbrauch durch Entfrostung und Wiederherstellung” (ΔΕd-f) bezeichnet den zusätzlichen durchschnittlichen Energieverbrauch aufgrund eines Vorgangs zur Entfrostung und anschließenden Wiederherstellung der Betriebsparameter in Wattstunden (Wh);
22.
„automatische Entfrostung” bezeichnet eine Gerätefunktion, mit der Fächer entfrostet werden, ohne dass der Nutzer eingreifen muss, um die Entfernung des Eisansatzes bei allen Temperaturreglungseinstellungen einzuleiten oder den normalen Betrieb wiederherzustellen, wobei auch die Entsorgung des Tauwassers automatisch erfolgt;
23.
„Entfrostungsintervall” (td-f) bezeichnet die in Stunden (h) ausgedrückte repräsentative durchschnittliche Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt einer Aktivierung der Entfrostungsheizung und dem Zeitpunkt ihrer folgenden Aktivierung in zwei aufeinanderfolgenden Entfrostungs- und Wiederherstellungszyklen oder — falls keine Entfrostungsheizung vorhanden ist — zwischen dem Zeitpunkt einer Deaktivierung des Kompressors und dem Zeitpunkt seiner folgenden Deaktivierung in zwei aufeinanderfolgenden Entfrostungs- und Wiederherstellungszyklen;
24.
„Entfrostungs- und Wiederherstellungszeitraum” bezeichnet den Zeitraum ab der Einleitung eines gesteuerten Entfrostungszyklus bis zur Wiederherstellung stabiler Betriebsbedingungen;
25.
„Entfrostungsart” bezeichnet die Methode zur Entfernung des Eisansatzes auf dem/den Verdampfer(n) eines Kühlgeräts; dabei handelt es sich entweder um die automatische oder die manuelle Entfrostung;
26.
„manuelle Entfrostung” bezeichnet das Nichtvorhandensein einer automatischen Entfrostungsfunktion;
27.
„Lastfaktor” (L) bezeichnet einen Faktor mit den in Anhang III Nummer 3 Buchstabe a angegebenen Werten zur Berücksichtigung des durch die Zufuhr warmer Lebensmittel verursachten zusätzlichen Kältebedarfs (der über den bereits aufgrund der höheren durchschnittlichen Umgebungstemperatur für die Prüfung zu erwartenden höheren Kältebedarf hinausgeht);
28.
„standardmäßiger jährlicher Energieverbrauch” (standard annual energy consumption, SAE) bezeichnet den jährlichen Bezugsenergieverbrauch eines Kühlgeräts, ausgedrückt in Kilowattstunden pro Jahr (kWh/a) und berechnet gemäß Anhang III Nummer 4;
29.
„Kombiparameter” (C) bezeichnet einen Modellierungsparameter mit den in Anhang III Tabelle 4 angegebenen Werten zur Berücksichtigung des Synergieeffekts bei der Kombination verschiedener Fachtypen in einem Gerät;
30.
„Faktor für den Kälteverlust durch die Tür(en)” (D) bezeichnet einen Ausgleichsfaktor für Kombigeräte, der in Anhang III Tabelle 5 angegeben ist und von der Zahl der Fächer mit unterschiedlichen Temperaturen oder der Zahl der Außentüren abhängt, je nachdem, welcher Wert niedriger ist. Im Zusammenhang mit diesem Faktor bezieht sich der Begriff „Fach” nicht auf Teilfächer;
31.
„Entfrostungsfaktor” (Ac) bezeichnet einen Ausgleichsfaktor mit den in Anhang III Tabelle 5 angegebenen Werten, mit dem berücksichtigt wird, ob das Kühlgerät automatisch oder manuell entfrostet wird;
32.
„Einbaufaktor” (Bc) bezeichnet einen Ausgleichsfaktor mit den in Anhang III Tabelle 5 angegebenen Werten, mit dem berücksichtigt wird, ob es sich bei dem Kühlgerät um ein Einbaugerät oder um ein freistehendes Gerät handelt;
33.
Mc und Nc bezeichnen Modellierungsparameter mit den in Anhang III Tabelle 4 angegebenen Werten zur Berücksichtigung der Volumenabhängigkeit des Energieverbrauchs;
34.
„thermodynamischer Parameter” (rc) bezeichnet einen Modellierungsparameter mit den in Anhang III Tabelle 4 angegebenen Werten zur Korrektur des standardmäßigen jährlichen Energieverbrauchs auf eine Umgebungstemperatur von 24 °C;
35.
„gleichwertiges Modell” bezeichnet ein Modell, das mit Blick auf die bereitzustellenden technischen Informationen dieselben technischen Merkmale aufweist, aber von demselben Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten als gesondertes Modell mit einer anderen Modellkennung in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird;
36.
„Modellkennung” bezeichnet den üblicherweise alphanumerischen Code, der ein bestimmtes Produktmodell von anderen Modellen mit der gleichen Handelsmarke oder dem gleichen Lieferantennamen unterscheidet;
37.
„Kühl-Gefrierkombination” bezeichnet ein Kombigerät mit mindestens einem Gefrierfach und mindestens einem Lagerfach für frische Lebensmittel;
38.
„angegebene Werte” bezeichnet die Werte, die der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte für die zu beschreibenden, zu berechnenden oder zu messenden technischen Parameter gemäß Artikel 4 für die Nachprüfung durch die Behörden der Mitgliedstaaten bereitstellt.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1).

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