ANHANG II VO (EU) 2019/2019

Ökodesign-Anforderungen

1.
Energieeffizienzanforderungen:

a)
Ab dem 1. März 2021 darf der Energieeffizienzindex (EEI) von Kühlgeräten die in Tabelle 1 angegebenen Werte nicht überschreiten.

Tabelle 1

Maximaler EEI für Kühlgeräte in %

EEI
spezielle geräuscharme Kühlgeräte mit Lagerfach/-fächern für frische Lebensmittel 375
geräuscharme Kühlgeräte mit durchsichtigen Türen 380
andere geräuscharme Kühlgeräte, ausgenommen geräuscharme Kombigeräte mit Tiefkühlfach 300
Weinlagerschränke mit durchsichtigen Türen 190
andere Weinlagerschränke 155
alle anderen Kühlgeräte, ausgenommen geräuscharme Kombigeräte mit Tiefkühlfach 125

b)
Ab dem 1. März 2024 darf der EEI von Kühlgeräten die in Tabelle 2 angegebenen Werte nicht überschreiten.

Tabelle 2

Maximaler EEI für Kühlgeräte in %

EEI
spezielle geräuscharme Kühlgeräte mit Lagerfach/-fächern für frische Lebensmittel 312
geräuscharme Kühlgeräte mit durchsichtiger/n Tür(en) 300
andere geräuscharme Kühlgeräte, ausgenommen geräuscharme Kombigeräte mit Tiefkühlfach 250
Weinlagerschränke mit durchsichtiger/n Tür(en) 172
andere Weinlagerschränke 140
alle anderen Kühlgeräte, ausgenommen geräuscharme Kombigeräte mit Tiefkühlfach 100

2.
Funktionsanforderungen:

Ab dem 1. März 2021 müssen Kühlgeräte folgende Anforderungen erfüllen:
a)
Eine Schnelleinfrierfunktion oder sonstige ähnliche Funktion von Gefrierfächern, die durch Veränderung der Temperatureinstellungen erreicht wird, muss nach spätestens 72 Stunden automatisch zu den vorherigen normalen Lagerbedingungen zurückschalten, wenn sie vom Nutzer gemäß den Anleitungen des Herstellers, des Importeurs oder des Bevollmächtigten aktiviert wurde.
b)
Winterschaltungen müssen automatisch aktiviert oder deaktiviert werden, je nachdem, ob die richtige Temperatur des Tiefkühlfachs bzw. der Tiefkühlfächer aufrechterhalten werden muss oder nicht.
c)
Jedes Fach muss mit einem entsprechenden Symbol zur Identifizierung versehen werden. Bei den Tiefkühlfächern besteht dieses aus der Anzahl der Sterne des jeweiligen Fachs. Bei den Kaltlagerfächern und den Kühlfächer handelt es sich um ein vom Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten gewähltes Symbol, mit dem auf die Lebensmittelart verwiesen wird, die in dem Fach gelagert werden sollte.
d)
Enthält das Kühlgerät Vakuumisolierpaneele, muss das Kühlgerät deutlich sichtbar und leserlich mit den Buchstaben „VIP” gekennzeichnet werden.
e)
Für Zwei-Sterne-Unterfächer oder Zwei-Sterne-Abteile gilt:

ein Zwei-Sterne-Unterfach oder ein Zwei-Sterne-Abteil ist von dem Drei-Sterne- oder Vier-Sterne-Bereich durch eine Trennwand, einen Behälter oder eine ähnliche Vorrichtung abgetrennt;

der Rauminhalt des Zwei-Sterne-Unterfachs oder des Zwei-Sterne-Abteils beträgt nicht mehr als 20 % des Gesamtvolumens des umgebenden Fachs.

f)
Bei 4-Sterne-Fächern muss die Gefrierzeit, die nötig ist, um bei einer Umgebungstemperatur von +25 °C die Temperatur der leichten Beladung von 25 °C auf -18 °C zu senken, so sein, dass das daraus resultierende Gefriervermögen der Anforderung in Artikel 2 Nummer 22 entspricht.
Bis zum 1. März 2024 gelten die unter den Buchstaben a und b festgelegten Anforderungen nicht für Kombigeräte mit einem einzigen elektromechanischen Thermostat und einem einzigen Kompressor, die nicht mit einer elektronischen Steuerung ausgerüstet sind.

3.
Ressourceneffizienzanforderungen

Ab dem 1. März 2021 müssen Kühlgeräte folgende Anforderungen erfüllen:
a)
Verfügbarkeit von Ersatzteilen:

(1)
Die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten der Hersteller von Kühlgeräten müssen fachlich kompetenten Reparateuren für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren nach dem Inverkehrbringen des letzten Exemplars eines Modells mindestens die folgenden Ersatzteile zur Verfügung stellen: Thermostate, Temperatursensoren, Leiterplatten und Lichtquellen;
(2)
die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten der Hersteller von Kühlgeräten müssen fachlich kompetenten Reparateuren und Endnutzern mindestens die folgenden Ersatzteile zur Verfügung stellen: Türgriffe, Türscharniere, Einlegeböden und Einschübe für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren nach dem Inverkehrbringen des letzten Exemplars eines Modells sowie Türdichtungen für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen des letzten Exemplars eines Modells;
(3)
die Hersteller müssen sicherstellen, dass diese Ersatzteile mit allgemein verfügbaren Werkzeugen und ohne dauerhafte Beschädigungen am Gerät ausgewechselt werden können;
(4)
die Liste der in Absatz 1 genannten Ersatzteile und das Verfahren für die Bestellung dieser Ersatzteile müssen spätestens zwei Jahre nach dem Inverkehrbringen des ersten Exemplars eines Modells sowie bis zum Ende des Verfügbarkeitszeitraums dieser Ersatzteile auf der frei zugänglichen Website des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten öffentlich verfügbar sein;
(5)
die Liste der in Absatz 2 genannten Ersatzteile, das Verfahren für die Bestellung dieser Ersatzteile sowie die Reparaturanleitungen müssen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des ersten Exemplars eines Modells sowie bis zum Ende des Verfügbarkeitszeitraums dieser Ersatzteile auf der frei zugänglichen Website des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten öffentlich verfügbar sein.

b)
Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen

Zwei Jahre nach dem Inverkehrbringen des ersten Exemplars eines Modells oder eines gleichwertigen Modells und bis zum Ende des unter Buchstabe a genannten Zeitraums stellt der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte fachlich kompetenten Reparateuren gerätespezifische Reparatur- und Wartungsinformationen zu folgenden Bedingungen bereit:

(1)
Die Website des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten muss Auskunft darüber geben, wie sich fachlich kompetente Reparateure registrieren lassen können, um Zugang zu Informationen zu erhalten; bevor sie dem Registrierungsantrag stattgeben, können die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten vom fachlich kompetenten Reparateur den Nachweis verlangen,

i)
dass er über die fachliche Kompetenz zur Reparatur von Kühlgeräten verfügt und die Vorschriften einhält, die in den Mitgliedstaaten, in denen er tätig ist, für Reparateure elektrischer Geräte gelten. Als Nachweis für die Erfüllung dieser Anforderung wird der Verweis auf ein amtliches Registrierungssystem für fachlich kompetente Reparateure akzeptiert, falls ein solches in den betreffenden Mitgliedstaaten besteht;
ii)
dass für den fachlich kompetenten Reparateur ein Versicherungsschutz besteht, der die Haftung im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit abdeckt, auch wenn dies in dem Mitgliedstaat nicht verlangt wird;

(2)
die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten müssen innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Tag, an dem der fachlich kompetente Reparateur den Registrierungsantrag gestellt hat, die Registrierung zulassen oder verweigern;
(3)
für den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen oder die Bereitstellung regelmäßiger Aktualisierungen dürfen die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten angemessene und verhältnismäßige Gebühren verlangen. Eine Gebühr ist angemessen, wenn sie keine abschreckende Wirkung hat, da berücksichtigt wird, in welchem Umfang der fachlich kompetente Reparateur die bereitgestellten Informationen nutzt.

Registrierte fachlich kompetente Reparateure müssen innerhalb eines Arbeitstags nach ihrer Anfrage Zugang zu den angeforderten Reparatur- und Wartungsinformationen erhalten. Es sind unter anderem folgende Reparatur- und Wartungsinformationen bereitzustellen:

die eindeutige Gerätekennung,

ein Zerlegungsplan oder eine Explosionsansicht,

eine Liste der erforderlichen Reparatur- und Prüfgeräte,

Informationen über Bauteile und Diagnose (z. B. untere und obere theoretische Grenzwerte für Messungen),

Verdrahtungs- und Anschlusspläne,

Diagnose- und Fehlercodes (einschließlich herstellerspezifischer Codes, falls zutreffend) und

Datenaufzeichnungen über gemeldete und in dem Kühlgerät abgespeicherte Fehler (falls zutreffend);

c)
Höchstlieferzeiten von Ersatzteilen:

(1)
Während der unter Nummer 3 Buchstabe a Absätze 1 und 2 genannten Zeiträume muss der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte sicherstellen, dass die Ersatzteile für Kühlgeräte innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Bestellungseingang geliefert werden;
(2)
bei Ersatzteilen, die nur fachlich kompetenten Reparateuren zur Verfügung stehen, kann diese Verfügbarkeit auf fachlich kompetente Reparateure beschränkt werden, die gemäß Buchstabe b registriert sind.

d)
Anforderungen für die Demontage zur stofflichen Verwertung und zum Recycling bei gleichzeitiger Vermeidung von Umweltbelastungen:

(1)
Die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten müssen hinsichtlich der Gestaltung der Kühlgeräte sicherstellen, dass die in Anhang VII der Richtlinie 2012/19/EU genannten Werkstoffe und Bauteile mit allgemein verfügbaren Werkzeugen entfernt werden können;
(2)
die Hersteller, Importeure und Bevollmächtigte müssen den in Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2012/19/EU genannten Verpflichtungen nachkommen.

4.
Informationsanforderungen:

Ab dem 1. März 2021 müssen die Handbücher für Installateure und Endnutzer sowie die frei zugänglichen Websites der Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten folgende Angaben enthalten:
a)
die Kombination von Schubladen, Kästen und Regalen, die zu der effizientesten Energienutzung für das Kühlgerät führt;
b)
eine klare Anleitung in Bezug darauf, wo und wie Lebensmittel in einem Kühlgerät gelagert werden sollten, um sie über den längstmöglichen Zeitraum bestmöglich aufzubewahren und damit Lebensmittelabfälle zu vermeiden;
c)
die für jedes Fach empfohlenen Temperatureinstellungen, um eine optimale Aufbewahrung der Lebensmittel zu gewährleisten. Diese Einstellungen dürfen nicht im Widerspruch zu den Lagerbedingungen gemäß Anhang III Tabelle 3 stehen;
d)
eine Einschätzung, welchen Einfluss die Temperatureinstellungen auf das Anfallen von Lebensmittelabfällen haben;
e)
eine Beschreibung der Auswirkungen der besonderen Modi und Funktionen, insbesondere inwieweit und für wie lange sich diese auf die Temperaturen der einzelnen Fächern auswirken;
f)
für Weinlagerschränke: „Dieses Gerät ist ausschließlich zur Lagerung von Wein bestimmt.” Dies gilt nicht für Kühlgeräte, die nicht speziell für die Weinlagerung ausgelegt sind, aber zu diesem Zweck verwendet werden können, und auch nicht für Kühlgeräte, die über ein Weinlagerfach in Kombination mit einem anderen Fachtyp verfügen;
g)
Anweisungen für die ordnungsgemäße Installation und Wartung einschließlich Reinigung des Kühlgeräts durch den Endnutzer;
h)
für freistehende Geräte: „Dieses Kühlgerät ist nicht für die Verwendung als Einbaugerät bestimmt.” ;
i)
für Geräte ohne 4-Sterne-Fach: „Dieses Kühlgerät ist nicht für das Einfrieren von Lebensmitteln geeignet” ;
j)
Angaben zum Zugang zu fachgerechter Reparatur (beispielsweise Internetseiten, Adressen, Kontaktangaben);
k)
relevante Informationen für die Bestellung von Ersatzteilen direkt beim Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten oder über andere von diesen bereitgestellte Vertriebswege;
l)
den Mindestzeitraum, in dem die für die Reparatur des Geräts erforderlichen Ersatzteile zur Verfügung stehen;
m)
die Mindestdauer der vom Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten für das Kühlgerät angebotenen Garantie;
n)
für Kühlgeräte der Klimaklasse

erweiterte gemäßigte Zone: „Dieses Kühlgerät ist für die Verwendung bei Umgebungstemperaturen von 10 °C bis 32 °C bestimmt.” ;

gemäßigte Zone: „Dieses Kühlgerät ist für die Verwendung bei Umgebungstemperaturen von 16 °C bis 32 °C bestimmt.” ;

subtropische Zone: „Dieses Kühlgerät ist für die Verwendung bei Umgebungstemperaturen von 16 °C bis 38 °C bestimmt.” ;

tropische Zone: „Dieses Kühlgerät ist für die Verwendung bei Umgebungstemperaturen von 16 °C bis 43 °C bestimmt.” ;

o)
eine Anleitung zum Auffinden der gemäß der Verordnung (EU) 2019/2016 in der Produktdatenbank gespeicherten Informationen über das Modell, entweder in Form eines Weblinks, der direkt zu den in der Produktdatenbank gespeicherten Informationen über das Modell führt, oder in Form eines Links zur Produktdatenbank sowie Informationen darüber, wie die Modellkennung auf dem Produkt zu finden ist.

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