ANHANG I VO (EU) 2019/2022

Begriffsbestimmungen für die Anhänge

Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1)
„Energieeffizienzindex” (EEI) bezeichnet das Verhältnis zwischen dem Energieverbrauch des eco-Programms und dem Energieverbrauch des Standardprogramms;
(2)
„Energieverbrauch des eco-Programms” (EPEC) bezeichnet den Energieverbrauch eines Haushaltsgeschirrspülers im eco-Programm in Kilowattstunden pro Betriebszyklus;
(3)
„Energieverbrauch des Standardprogramms” (SPEC) bezeichnet den in Abhängigkeit von der Nennkapazität des Geschirrspülers ermittelten Bezugs-Energieverbrauch in Kilowattstunden pro Betriebszyklus;
(4)
„Maßgedeck” (ps) bezeichnet einen Satz Geschirr, der zur Verwendung durch eine Person bestimmt ist, ohne Serviergeschirrteile;
(5)
„Serviergeschirrteile” bezeichnet Geschirrteile, die zum Zubereiten oder Anrichten von Speisen dienen, wie Töpfe, Servierschüsseln und -platten sowie Servierbesteck;
(6)
„Nennkapazität” bezeichnet die Höchstzahl von Maßgedecken, die bei Beladung gemäß Anleitungen des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten pro Betriebszyklus zusammen mit den Serviergeschirrteilen in einem Haushaltsgeschirrspüler gereinigt, gespült und getrocknet werden können;
(7)
„Reinigungsleistungsindex” (IC) bezeichnet das Verhältnis der Reinigungsleistung eines Haushaltsgeschirrspülers zur Reinigungsleistung eines Bezugs-Haushaltsgeschirrspülers;
(8)
„Trocknungsleistungsindex” (ID) bezeichnet das Verhältnis der Trocknungsleistung eines Haushaltsgeschirrspülers zur Trocknungsleistung eines Bezugs-Haushaltsgeschirrspülers;
(9)
„Programmdauer” (Tt) bezeichnet den Zeitraum vom Beginn des gewählten Programms — ohne eine etwaige vom Nutzer programmierte Zeitvorwahl — bis zur Meldung des Programmendes, ab der der Nutzer Zugang zum Geschirr hat;
(10)
„Betriebszyklus” bezeichnet einen von dem gewählten Programm abhängigen vollständigen Reinigungs-, Spül- und Trocknungszyklus, der eine Reihe von Betriebsvorgängen bis zum Ende aller Tätigkeiten umfasst;
(11)
„Aus-Zustand” bezeichnet einen Zustand, in dem der Haushaltsgeschirrspüler an das Stromnetz angeschlossen ist, aber keine Funktion bereitstellt; folgende Zustände gelten ebenfalls als Aus-Zustände:

a)
Zustände, in denen nur der Aus-Zustand angezeigt wird;
b)
Zustände, in denen nur Funktionen bereitgestellt werden, die die elektromagnetische Verträglichkeit gemäß der Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1) gewährleisten.

(12)
„Bereitschaftszustand” (Standby) bezeichnet einen Zustand, in dem der Haushaltsgeschirrspüler an das Stromnetz angeschlossen ist und — möglicherweise auf unbestimmte Zeit — nur die folgenden Funktionen bereitstellt:

a)
Reaktivierungsfunktion, gegebenenfalls allein zusammen mit der Anzeige, dass die Reaktivierungsfunktion aktiv ist und/oder
b)
Reaktivierungsfunktion über eine Netzwerkverbindung und/oder
c)
Informations- oder Statusanzeige und/oder
d)
Detektionsfunktion für die Auslösung von Notfallmaßnahmen;

(13)
„Netzwerk” bezeichnet eine Kommunikationsinfrastruktur mit einer Verbindungstopologie, einer Architektur, einschließlich der physischen Komponenten, der Organisationsprinzipien sowie der Kommunikationsverfahren und -formate (Protokolle);
(14)
„Zeitvorwahl” bezeichnet einen Zustand, bei dem der Nutzer den Beginn des Betriebszyklus des gewählten Programms um einen bestimmten Zeitraum verschoben hat;
(15)
„Ersatzteil” bezeichnet ein separates Teil, das bei einem Produkt ein Teil mit derselben oder einer ähnlichen Funktion ersetzen kann;
(16)
„fachlich kompetenter Reparateur” bezeichnet eine Person oder ein Unternehmen, die bzw. das Reparatur- und fachgerechte Wartungsdienstleistungen für Haushaltsgeschirrspüler erbringt;
(17)
„Wasserverbrauch des eco-Programms” (EPWC) bezeichnet den Wasserverbrauch eines Haushaltsgeschirrspülers im eco-Programm in Litern pro Betriebszyklus;
(18)
„Garantie” bezeichnet jede gegenüber dem Verbraucher eingegangene Verpflichtung des Einzelhändlers oder eines Herstellers,

a)
den Kaufpreis zu erstatten oder
b)
Haushaltsgeschirrspüler zu ersetzen, zu reparieren oder in irgendeiner Form zu bearbeiten, falls sie nicht die in der Garantieerklärung oder der einschlägigen Werbung aufgeführten Eigenschaften aufweisen;

(19)
„angegebene Werte” bezeichnet die Werte, die der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte für die zu beschreibenden, zu berechnenden oder zu messenden technischen Parameter gemäß Artikel 4 für die Nachprüfung durch die Behörden der Mitgliedstaaten bereitstellt.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79).

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