ANHANG II VO (EU) 2019/2022

Ökodesign-Anforderungen

1.
PROGRAMMBEZOGENE ANFORDERUNGEN

Ab dem 1. März 2021 müssen Haushaltsgeschirrspüler ein eco-Programm aufweisen, das folgende Anforderungen erfüllt:
a)
Das eco-Programm muss

in der Programmauswahleinrichtung des Haushaltsgeschirrspülers, gegebenenfalls auf der Anzeige des Haushaltsgeschirrspülers und gegebenenfalls in der betreffenden Netzwerkanwendung als „eco” bezeichnet sein;

bei Haushaltsgeschirrspülern, die über eine automatische Programmauswahl oder eine Funktion verfügen, mit der die Auswahl eines Programms aufrechterhalten wird, das Standardprogramm sein, oder, wenn es keine automatische Programmauswahl gibt, direkt ausgewählt werden können, ohne dass zuvor eine andere Auswahl, z. B. einer bestimmten Temperatur oder Beladung, vorgenommen werden müsste.

b)
Die Bezeichnung „eco” darf ausschließlich für dieses Programm verwendet werden. Die Formatierung des Schriftzugs „eco” unterliegt in Bezug auf Schriftart, Schriftgröße, Groß- und Kleinschreibung und Farben keinen Beschränkungen. Die einzige Zusatzinformation, durch die die Bezeichnung „eco” ergänzt werden darf, ist die Temperatur des eco-Programms;
c)
Die Angaben „normal” , „täglich” , „regelmäßig” und „Standard” sowie ihre Übersetzungen in die EU-Amtssprachen dürfen nicht für Programmbezeichnungen von Haushaltsgeschirrspülern verwendet werden — weder allein noch in Verbindung mit anderen Angaben.

2.
ENERGIEEFFIZIENZANFORDERUNGEN

Ab dem 1. März 2021 müssen Haushaltsgeschirrspüler folgende Anforderung erfüllen:
a)
Der Energieeffizienzindex (EEI) muss kleiner als 63 sein.
Ab dem 1. März 2024 müssen Haushaltsgeschirrspüler folgende Anforderung erfüllen:
b)
Bei Haushaltsgeschirrspülern mit einer Nennkapazität von mindestens 10 Maßgedecken muss der EEI kleiner als 56 sein.
Der EEI wird gemäß Anhang III berechnet.

3.
FUNKTIONSANFORDERUNGEN

Ab dem 1. März 2021 müssen Haushaltsgeschirrspüler folgende Anforderungen erfüllen:
a)
Der Reinigungsleistungsindex (IC) muss größer als 1,12 sein.
b)
Bei Haushaltsgeschirrspülern mit einer Nennkapazität von mehr als 7 Maßgedecken muss der Trocknungsleistungsindex (ID) größer als 1,06 sein.
c)
Bei Haushaltsgeschirrspülern mit einer Nennkapazität von bis zu 7 Maßgedecken muss der Trocknungsleistungsindex (ID) größer als 0,86 sein.
IC und ID werden gemäß Anhang III berechnet.

4.
BETRIEBSARTEN MIT GERINGER LEISTUNGSAUFNAHME

Ab dem 1. März 2021 müssen Haushaltsgeschirrspüler folgende Anforderungen erfüllen:
a)
Haushaltsgeschirrspüler müssen über einen Aus-Zustand oder einen Bereitschaftszustand oder beides verfügen. Die Leistungsaufnahme in diesen Betriebsarten darf höchstens 0,50 W betragen.
b)
Wenn im Bereitschaftszustand der Status oder sonstige Informationen angezeigt werden, darf die Leistungsaufnahme in dieser Betriebsart höchstens 1,00 W betragen.
c)
Wenn der Bereitschaftszustand die Möglichkeit einer Netzwerkverbindung und des vernetzten Bereitschaftsbetriebs im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 801/2013 der Kommission(1) bietet, darf die Leistungsaufnahme in dieser Betriebsart höchstens 2,00 W betragen.
d)
Nach Einschalten des Haushaltsgeschirrspülers, nach Ende eines Programms und der damit verbundenen Vorgänge sowie nach jeder Interaktion mit dem Gerät muss das Gerät spätestens nach 15 Minuten automatisch in den Aus-Zustand oder Bereitschaftszustand umschalten, wenn weder eine andere Betriebsart noch Notfallmaßnahmen ausgelöst werden.
e)
Wenn der Haushaltsgeschirrspüler eine Zeitvorwahlfunktion bietet, darf die Leistungsaufnahme in diesem Zustand, gegebenenfalls einschließlich des Bereitschaftszustands, höchstens 4,00 W betragen. Die vom Nutzer einstellbare Zeitvorwahldauer darf höchstens 24 Stunden betragen.
f)
Bei jedem netzwerktauglichen Haushaltsgeschirrspüler muss die Netzwerkverbindung aktiviert und deaktiviert werden können. Die Netzwerkverbindung muss ab Werk standardmäßig ausgeschaltet sein.

5.
RESSOURCENEFFIZIENZANFORDERUNGEN

Ab dem 1. März 2021 müssen Haushaltsgeschirrspüler folgende Anforderungen erfüllen:
(1)
Verfügbarkeit von Ersatzteilen:

a)
Die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten der Hersteller von Haushaltsgeschirrspülern stellen fachlich kompetenten Reparateuren für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren nach dem Inverkehrbringen des letzten Exemplars eines Modells mindestens folgende Ersatzteile zur Verfügung:

Motoren,

Umwälz- und Ablaufpumpen,

Heizkörper und Heizelemente, einschließlich Wärmepumpen (einzeln oder als Baugruppen);

Rohrleitungen und dazugehörige Ausrüstung, einschließlich Schläuchen, Ventilen, Filtern und Aquastops;

Strukturbauteile und Innenausstattungsteile in Verbindung mit Türkomponenten (einzeln oder als Baugruppen);

Leiterplatten,

elektronische Anzeigen;

Druckschalter;

Thermostate und Sensoren;

Software und Firmware, einschließlich Reset-Software.

b)
Die Hersteller bzw. Importeure von Haushaltsgeschirrspülern oder deren Bevollmächtigte stellen fachlich kompetenten Reparateuren und Endnutzern mindestens folgende Ersatzteile zur Verfügung: Türscharniere und -dichtungen, andere Dichtungen, Sprüharme, Ablauffilter, Geschirrkörbe und Kunststoffzubehör wie Besteckkörbe und Deckel für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen des letzten Exemplars eines Modells.
c)
Die Hersteller bzw. Importeure von Haushaltsgeschirrspülern oder deren Bevollmächtigte stellen sicher, dass die unter den Buchstaben a und b genannten Ersatzteile mit allgemein verfügbaren Werkzeugen und ohne dauerhafte Beschädigung am Gerät ausgewechselt werden können.
d)
Die Liste der unter Buchstabe a genannten Ersatzteile und das Verfahren für deren Bestellung müssen spätestens zwei Jahre nach dem Inverkehrbringen des ersten Exemplars eines Modells sowie bis zum Ende des Verfügbarkeitszeitraums dieser Ersatzteile auf der frei zugänglichen Website des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten öffentlich verfügbar sein.
e)
Die Liste der unter Buchstabe b genannten Ersatzteile, das Verfahren für deren Bestellung sowie die Reparaturanleitungen müssen ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens des ersten Exemplars eines Modells und bis zum Ende des Verfügbarkeitszeitraums dieser Ersatzteile auf der frei zugänglichen Website des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten öffentlich verfügbar sein.

(2)
Höchstlieferzeiten von Ersatzteilen:

a)
Während des in Absatz 1 genannten Zeitraums muss der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte sicherstellen, dass die Ersatzteile für Haushaltsgeschirrspüler innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Bestellungseingang geliefert werden.
b)
Bei den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Ersatzteilen kann diese Verfügbarkeit auf fachlich kompetente Reparateure beschränkt werden, die gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b registriert sind.

(3)
Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen:

Zwei Jahre nach dem Inverkehrbringen des ersten Exemplars eines Modells und bis zum Ende des in Absatz 1 genannten Zeitraums stellt der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte fachlich kompetenten Reparateuren gerätespezifische Reparatur- und Wartungsinformationen zu folgenden Bedingungen bereit:

a)
Fachlich kompetente Reparateure müssen der Website des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten entnehmen können, wie sie sich registrieren lassen können, um Zugang zu Informationen zu erhalten; bevor sie dem Registrierungsantrag stattgeben, können die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten vom fachlich kompetenten Reparateur den Nachweis verlangen,

i)
dass er über die fachliche Kompetenz zur Reparatur von Haushaltsgeschirrspülern verfügt und die Vorschriften einhält, die in den Mitgliedstaaten, in denen er tätig ist, für Reparateure elektrischer Geräte gelten. Als Nachweis für die Erfüllung dieser Anforderung wird der Verweis auf ein amtliches Registrierungssystem für fachlich kompetente Reparateure akzeptiert, falls ein solches in den betreffenden Mitgliedstaaten besteht;
ii)
dass für den fachlich kompetenten Reparateur ein Versicherungsschutz besteht, der die Haftung im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit abdeckt, auch wenn dies in dem Mitgliedstaat nicht verlangt wird.

b)
Die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten müssen die Registrierung innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Antragstag zulassen oder verweigern.
c)
Für den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen oder die Bereitstellung regelmäßiger Aktualisierungen dürfen die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten angemessene und verhältnismäßige Gebühren verlangen. Eine Gebühr ist angemessen, wenn sie keine abschreckende Wirkung hat, da berücksichtigt wird, in welchem Umfang der fachlich kompetente Reparateur die bereitgestellten Informationen nutzt.

Registrierte fachlich kompetente Reparateure müssen innerhalb eines Arbeitstags nach einer Anfrage Zugang zu den angeforderten Reparatur- und Wartungsinformationen erhalten. Die Informationen können auch für ein gleichwertiges Modell oder gegebenenfalls ein Modell derselben Produktfamilie bereitgestellt werden.

Es sind unter anderem folgende Reparatur- und Wartungsinformationen bereitzustellen:

die eindeutige Gerätekennung,

ein Zerlegungsplan oder eine Explosionsansicht,

eine Liste der erforderlichen Reparatur- und Prüfgeräte,

Informationen über Bauteile und Diagnose (z. B. theoretische untere und obere Grenzwerte für Messungen),

Verdrahtungs- und Anschlusspläne,

Diagnose- und Fehlercodes (einschließlich herstellerspezifischer Codes, falls zutreffend),

Anleitungen für die Installation einschlägiger Software und Firmware, einschließlich Reset-Software, und

Angaben, wie auf Datenaufzeichnungen über gemeldete und in dem Haushaltsgeschirrspüler abgespeicherte Fehler (falls zutreffend) zugegriffen werden kann.

(4)
Informationsanforderungen für Kältemittel:

Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) müssen Haushaltsgeschirrspüler, die mit einer Wärmepumpe ausgestattet sind, auf der Außenseite des Geräts, z. B. auf der Rückseite, dauerhaft sichtbar und leserlich die chemische Bezeichnung des verwendeten Kältemittels oder eine gleichwertige Angabe wie ein allgemein gebräuchliches und verständliches Symbol, Etikett oder Logo aufweisen. Für ein und dieselbe Chemikalie kann mehr als eine Bezeichnung verwendet werden.

(5)
Anforderungen für die Demontage zur Materialverwertung und für das Recycling bei gleichzeitiger Vermeidung von Umweltbelastungen:

Die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten stellen bei der Gestaltung der Haushaltsgeschirrspüler sicher, dass die in Anhang VII der Richtlinie 2012/19/EU genannten Werkstoffe und Bauteile mit allgemein verfügbaren Werkzeugen entfernt werden können.

Die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten müssen den in Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2012/19/EU genannten Verpflichtungen nachkommen.

6.
INFORMATIONSANFORDERUNGEN

Anleitungen für Nutzer und Installateure werden in Form eines Nutzerhandbuchs auf einer frei zugänglichen Website des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten bereitgestellt; sie müssen folgende Informationen enthalten:
(1)
die Angabe, dass das eco-Programm zur Reinigung von normal verschmutztem Geschirr geeignet ist, dass es für diesen Zweck mit Blick auf den kombinierten Energie- und Wasserverbrauch das effizienteste Programm ist und dass es verwendet wird, um die Einhaltung der EU-Ökodesign-Vorschriften zu prüfen;
(2)
die Angabe, dass durch das Beladen des Haushaltsgeschirrspülers bis zu der vom Hersteller angegebenen Kapazität Energie und Wasser eingespart werden können, sowie Informationen über die korrekte Einordnung des Geschirrs und die wichtigsten Folgen unsachgemäßer Beladung;
(3)
die Angabe, dass manuelles Vorspülen des Geschirrs zu einem höheren Wasser- und Energieverbrauch führt und nicht empfohlen wird;
(4)
die Angabe, dass bei der Reinigung von Geschirr in einem Haushaltsgeschirrspüler in der Regel weniger Energie und Wasser verbraucht wird als beim Handspülen, sofern der Haushaltsgeschirrspüler gemäß den Herstelleranleitungen verwendet wird;
(5)
Werte für die Programmdauer sowie den Energie- und Wasserverbrauch aller Programme, die einen Betriebszyklus umfassen;
(6)
die Angabe, dass die für andere Programme als „eco” angegebenen Werte nur Richtwerte sind, und
(7)
eine Anleitung zum Auffinden der gemäß der Verordnung (EU) 2019/2017 in der Produktdatenbank gespeicherten Informationen über das Modell, entweder in Form eines Weblinks, der direkt zu den in der Produktdatenbank gespeicherten Informationen über das Modell führt, oder in Form eines Links zur Produktdatenbank sowie Informationen darüber, wie die Modellkennung auf dem Produkt zu finden ist.
Die Anleitungen für Nutzer und Installateure müssen auch für den Nutzer bestimmte Anleitungen zur Durchführung von Wartungsarbeiten enthalten. Diese Anleitungen müssen mindestens Folgendes abdecken:
(8)
ordnungsgemäße Installation (u. a. waagerechte Ausrichtung, Anschluss an das Stromnetz, Wasseranschlüsse kalt und warm (falls zutreffend));
(9)
sachgemäße Verwendung von Reiniger, Salz und anderen Zusatzstoffen sowie die wichtigsten Folgen falscher Dosierung;
(10)
Beseitigung von Fremdkörpern aus dem Haushaltsgeschirrspüler;
(11)
regelmäßige Reinigung, einschließlich Angaben zu optimalen Reinigungsintervallen und Maßnahmen zur Vorbeugung von Kalkablagerungen, und entsprechende Verfahren;
(12)
regelmäßige Kontrolle der Filter, einschließlich optimaler Intervalle, und entsprechende Verfahren;
(13)
Feststellung von Fehlern, Bedeutung der Fehler und erforderliche Maßnahmen, einschließlich der Feststellung von Fehlern, die ein Hinzuziehen von Fachpersonal erfordern;
(14)
Angaben zum Zugang zu fachgerechter Reparatur (Internetseiten, Adressen, Kontaktangaben).
Diesen Anleitungen muss auch zu entnehmen sein,
(15)
welche Folgen eine Eigenreparatur oder nicht fachgerechte Reparatur für die Sicherheit des Endnutzers sowie für die Garantieansprüche hat;
(16)
für welchen Zeitraum Ersatzteile für den Haushaltsgeschirrspüler mindestens zur Verfügung stehen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 801/2013 der Kommission vom 22. August 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Fernsehgeräten (ABl. L 225 vom 23.8.2013, S. 1).

(2)

Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195).

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