Artikel 2 VO (EU) 2019/2023
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
- „Netzstrom” bezeichnet die Stromversorgung aus dem Stromnetz mit einer Wechselspannung von 230 Volt (± 10 %) bei einer Frequenz von 50 Hz;
- 2.
- „Waschautomat” bezeichnet eine Waschmaschine, bei der die Behandlung der eingefüllten Wäsche vollständig durch die Waschmaschine erfolgt, ohne dass zu irgendeinem Zeitpunkt während des Waschprogramms ein Eingreifen des Nutzers nötig wäre;
- 3.
- „Haushaltswaschmaschine” bezeichnet einen Waschautomaten zum Reinigen und Spülen von Haushaltswäsche mit Wasser und chemischen, mechanischen und thermischen Mitteln, der über eine Schleuderfunktion verfügt und den Angaben des Herstellers in der Konformitätserklärung zufolge der Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1) oder der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(2) entspricht;
- 4.
- „Haushaltswaschtrockner” bezeichnet eine Haushaltswaschmaschine, die zusätzlich zu den Funktionen eines Waschautomaten die Möglichkeit zum Trocknen der Textilien durch Erwärmung und Umwälzung in derselben Trommel bietet und den Angaben des Herstellers in der Konformitätserklärung zufolge der Richtlinie 2014/35/EU oder der Richtlinie 2014/53/EU entspricht;
- 5.
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„Einbau-Haushaltswaschmaschine” bezeichnet eine speziell gestaltete und geprüfte Haushaltswaschmaschine, die ausschließlich vermarktet wird, um
- a)
- in einen Schrank eingebaut oder (oben und/oder unten und an den Seiten) mit Paneelen verkleidet zu werden;
- b)
- an den Seitenwänden, an der Oberseite oder am Boden des Schrankes oder an den Paneelen sicher befestigt zu werden und
- c)
- mit einer integrierten vorgefertigten Vorderseite oder einer kundenspezifischen Frontplatte versehen zu werden;
- 6.
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„Einbau-Haushaltswaschtrockner” bezeichnet einen speziell gestalteten und geprüften Haushaltswaschtrockner, der ausschließlich vermarktet wird, um
- a)
- in einen Schrank eingebaut oder (oben und/oder unten und an den Seiten) mit Paneelen verkleidet zu werden;
- b)
- an den Seitenwänden, an der Oberseite oder am Boden des Schrankes oder an den Paneelen sicher befestigt zu werden und
- c)
- mit einer integrierten vorgefertigten Vorderseite oder einer kundenspezifischen Frontplatte versehen zu werden;
- 7.
- „Mehrtrommel-Haushaltswaschmaschine” bezeichnet eine Haushaltswaschmaschine, die mit mehr als einer Trommel, entweder in getrennten Einheiten oder in demselben Gehäuse, ausgestattet ist;
- 8.
- „Mehrtrommel-Haushaltswaschtrockner” bezeichnet einen Haushaltswaschtrockner, der mit mehr als einer Trommel, entweder in getrennten Einheiten oder in demselben Gehäuse, ausgestattet ist;
- 9.
- „gleichwertiges Modell” bezeichnet ein Modell, das mit Blick auf die relevanten bereitzustellenden Informationen dieselben technischen Merkmale aufweist, aber von demselben Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten als gesondertes Modell mit einer anderen Modellkennung in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird;
- 10.
- „Modellkennung” bezeichnet den üblicherweise alphanumerischen Code, der ein bestimmtes Produktmodell von anderen Modellen mit der gleichen Handelsmarke oder dem gleichen Namen des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten unterscheidet;
- 11.
- „Produktdatenbank” bezeichnet eine Sammlung systematisch angeordneter Daten zu Produkten gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369, bestehend aus einem öffentlichen Teil, der sich an Verbraucher richtet und in dem Informationen zu einzelnen Produktparametern elektronisch zugänglich sind, einem Online-Portal für die Zugänglichkeit sowie einem Konformitätsteil, mit eindeutig festgelegten Zugänglichkeits- und Sicherheitsanforderungen;
- 12.
- „Eco 40-60” bezeichnet das Programm, mit dem nach Angaben des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten normal verschmutzte Baumwollwäsche, die als bei 40 °C oder 60 °C waschbar gekennzeichnet ist, zusammen in demselben Betriebszyklus gereinigt werden kann und auf das sich die Ökodesign-Anforderungen an die Energieeffizienz, die Wascheffizienz, die Spülwirkung, die Programmdauer, die Höchsttemperatur in der Wäsche und den Wasserverbrauch beziehen;
- 13.
- „Programm” bezeichnet eine Reihe voreingestellter Betriebsvorgänge, die nach Angaben des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten für das Waschen, Trocknen oder das durchlaufende Waschen und Trocknen bestimmter Textilarten geeignet sind;
- 14.
- „Waschzyklus” bezeichnet einen für ein gewähltes Programm festgelegten vollständigen Waschvorgang, der aus einer Reihe verschiedener Betriebsvorgänge einschließlich Waschen, Spülen und Schleudern besteht.
Zusätzliche Begriffsbestimmungen für die Zwecke der Anhänge sind in Anhang I aufgeführt.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 357).
- (2)
Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62).
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