ANHANG IV VO (EU) 2019/2023
Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der angegebenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in der technischen Dokumentation, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden.
Wurde ein Modell so gestaltet, dass es erkennen kann, dass es geprüft wird (z. B. durch Erkennung der Prüfbedingungen oder des Prüfzyklus), und dass es während der Prüfung automatisch durch eine gezielte Änderung seiner Leistungsmerkmale reagiert, um einen günstigeren Wert in Bezug auf einen der Parameter zu erzielen, die in dieser Verordnung festgelegt, in der technischen Dokumentation angegeben oder in die beigefügte Dokumentation aufgenommen werden, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen nicht.
Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG prüfen, ob das Modell eines Produkts den Anforderungen dieser Verordnung hinsichtlich der Bestimmungen dieses Anhangs entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:
- 1.
- Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells.
- 2.
- Das Modell erfüllt die geltenden Anforderungen, wenn
- a)
- die Werte in der technischen Dokumentation gemäß Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG (angegebene Werte) und, wo vorhanden, zur Berechnung dieser Werte verwendeten Werte für den Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten nicht günstiger sind als die Ergebnisse der entsprechenden Messungen gemäß Buchstabe g des genannten Anhangs;
- b)
- die angegebenen Werte alle in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen und die erforderlichen vom Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten veröffentlichten Produktinformationen keine Werte enthalten, die für den Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten günstiger sind als die angegebenen Werte;
- c)
- die Behörden des Mitgliedstaats bei der Prüfung des Exemplars des Modells feststellen, dass der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte ein System installiert hat, das den Anforderungen des Artikels 6 Absatz 2 genügt;
- d)
- das Exemplar des Modells bei der Prüfung durch die Behörden des Mitgliedstaats die programmbezogenen Anforderungen gemäß Anhang II Nummern 1 und 2, die Ressourceneffizienzanforderungen gemäß Anhang II Nummer 8 und die Informationsanforderungen gemäß Anhang II Nummer 9 erfüllt;
- e)
- bei Prüfung des Exemplars des Modells durch die Behörden der Mitgliedstaaten die ermittelten Werte (bei der Prüfung gemessene Werte der relevanten Parameter und die aufgrund dieser Messungen berechneten Werte) den in Tabelle 1 angegebenen Prüftoleranzen entsprechen.
- 3.
- Werden die in Absatz 2 Buchstaben a, b, c oder d genannten Ergebnisse nicht erreicht, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht.
- 4.
- Wird das in Absatz 2 Buchstabe e genannte Ergebnis nicht erreicht, so wählen die Behörden der Mitgliedstaaten drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus. Alternativ können drei weitere Exemplare eines oder mehrerer anderer gleichwertiger Modelle ausgewählt werden.
- 5.
- Das Modell erfüllt die geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 1 angegebenen Prüftoleranzen liegt.
- 6.
- Wird das in Absatz 5 geforderte Ergebnis nicht erreicht, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht.
- 7.
- Nach der Entscheidung, dass das Modell die Anforderungen gemäß den Absätzen 3 oder 6 nicht erfüllt, übermitteln die Behörden des Mitgliedstaats den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich alle relevanten Informationen.
Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden die in Anhang III beschriebenen Mess- und Berechnungsmethoden an.
Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 1 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Absätzen 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Auf die in Tabelle 1 aufgeführten Parameter finden keine anderen Prüftoleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder für andere Messverfahren festgelegt sind.
| Parameter | Prüftoleranzen |
|---|---|
| EW,full, EW,½, EW,1/4, EWD,full, EWD,½ | Der ermittelte Wert(*) darf den für EW,full, EW,½, EW,1/4, EWD,full und EWD,½ angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % überschreiten. |
| Gewichteter Energieverbrauch (EW und EWD) | Der ermittelte Wert(*) darf den für EW und EWD angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % überschreiten. |
| WW,full, WW,½ WW,1/4, WWD,full, WWD,½ | Der ermittelte Wert(*) darf den für WW,full, WW,½, WW,1/4, WWD,full und WWD,½ angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % überschreiten. |
| Gewichteter Wasserverbrauch (WW und WWD) | Der ermittelte Wert(*) darf den für WW und WWD angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % überschreiten. |
| Wascheffizienzindex (IW und JW) | Der ermittelte Wert(*) darf den für IW und JW angegebenen Wert nicht um mehr als 8 % unterschreiten. |
| Spülwirkung (IR und JR) | Der ermittelte Wert(*) darf den für IR und JR angegebenen Wert nicht um mehr als 1,0 g/kg überschreiten. |
| Dauer des Programms „eco 40-60” (tW) | Die ermittelte Programmdauer(*) darf den für tW angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % oder mehr als 10 Minuten überschreiten, wobei der niedrigere Wert ausschlaggebend ist. |
| Dauer des Betriebszyklus „Waschen und Trocknen” (tWD) | Die ermittelte Betriebszyklusdauer darf den für tWD angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % oder mehr als 10 Minuten überschreiten, wobei der jeweils niedrigere Wert ausschlaggebend ist. |
| Höchsttemperatur in der Wäsche (T) | Der ermittelte Wert darf die für T angegebenen Werte nicht um mehr als 5 K über- oder unterschreiten. |
| Dfull, D½ D1/4 | Der ermittelte Wert(*) darf den für Dfull, D½ und D1/4 angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % überschreiten. |
| Restfeuchte nach dem Waschen (D) | Der ermittelte Wert(*) darf den für D angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % überschreiten. |
| Endfeuchte nach dem Trocknen | Der ermittelte Wert(*) darf 3,0 % nicht überschreiten. |
| Leistungsaufnahme im Aus-Zustand (Po) | Die ermittelte Leistungsaufnahme(*) Po darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,10 W überschreiten. |
| Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand (Psm) | Wenn der angegebene Wert größer als 1,00 W ist, darf die ermittelte Leistungsaufnahme(*) Psm den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % überschreiten; ist der angegebene Wert kleiner oder gleich 1,00 W, darf die ermittelte Leistungsaufnahme(*) Psm den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,10 W überschreiten. |
| Leistungsaufnahme bei Zeitvorwahl (Pds) | Wenn der angegebene Wert größer als 1,00 W ist, darf die ermittelte Leistungsaufnahme(*) Pds den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % überschreiten; ist der angegebene Wert kleiner oder gleich 1,00 W, darf die ermittelte Leistungsaufnahme(*) Pds den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,10 W überschreiten. |
Fußnote(n):
- (*)
Werden gemäß Absatz 4 drei zusätzliche Exemplare geprüft, so ist der ermittelte Wert das arithmetische Mittel der bei diesen drei zusätzlichen Exemplaren ermittelten Werte.
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