ANHANG VI VO (EU) 2019/2023

Mehrtrommel-Haushaltswaschmaschinen und Mehrtrommel-Haushaltswaschtrockner

Bei Mehrtrommel-Haushaltswaschmaschinen und Mehrtrommel-Haushaltswaschtrocknern gelten die Bestimmungen in Anhang II Nummern 1 bis 6 und Nummer 9 Absatz 2 für jede Trommel gemäß den in Anhang III beschriebenen Mess- und Berechnungsmethoden. Die Bestimmungen in Anhang II Nummern 7, 8, 9 Absätze 1 und 3 gelten für alle Mehrtrommel-Haushaltswaschmaschinen und Mehrtrommel-Haushaltswaschtrockner.

Die Bestimmungen in Anhang II Nummern 1 bis 6 und Nummer 9 Absatz 2 gelten für jede einzelne Trommel, sofern sie nicht in dasselbe Gehäuse eingebaut sind und im Programm „eco 40-60” oder im Betriebszyklus „Waschen und Trocknen” nur gleichzeitig betrieben werden können. In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Mehrtrommel-Haushaltswaschmaschine oder den Mehrtrommel-Haushaltswaschtrockner als Ganzes wie folgt:

a)
die Nennkapazität (Waschen) ist die Summe der Nennkapazitäten (Waschen) der einzelnen Trommeln; bei Mehrtrommel-Haushaltswaschtrocknern ist die Nennkapazität die Summe der Nennkapazitäten der einzelnen Trommeln;
b)
der Energie- und Wasserverbrauch der Mehrtrommel-Haushaltswaschmaschine und des Waschzyklus des Mehrtrommel-Haushaltswaschtrockners ist die Summe des Energie- bzw. Wasserverbrauchs jeder einzelnen Trommel;
c)
der Energie- und Wasserverbrauch des vollständigen Betriebszyklus des Mehrtrommel-Haushaltswaschtrockners ist die Summe des Energie- bzw. Wasserverbrauchs jeder einzelnen Trommel;
d)
der Energieeffizienzindex (EEIW) wird anhand der Nennkapazität (Waschen) und des Energieverbrauchs berechnet; bei Mehrtrommel-Haushaltswaschtrocknern wird der Energieeffizienzindex (EEIWD) anhand der Nennkapazität und des Energieverbrauchs berechnet;
e)
jede Trommel muss einzeln die Mindestanforderungen an die Wascheffizienz und die Spülwirkung erfüllen;
f)
jede Trommel muss einzeln die für die Trommel mit der größten Nennkapazität geltenden Anforderungen an die Programmdauer erfüllen;
g)
die Anforderungen an die Betriebsarten mit geringer Leistungsaufnahme gelten für die Haushaltswaschmaschine oder den Haushaltswaschtrockner als Ganzes.
h)
die Restfeuchte nach dem Waschen wird als gewichteter Durchschnitt entsprechend der Nennkapazität jeder einzelnen Trommel berechnet;
i)
bei Mehrtrommel-Haushaltswaschtrocknern gilt die Anforderung an die Endfeuchte nach dem Trocknen einzeln für jede Trommel.

Das Nachprüfungsverfahren nach Anhang IV gilt für die Mehrtrommel-Haushaltswaschmaschine und den Mehrtrommel-Haushaltswaschtrockner als Ganzes, wobei die Prüftoleranzen für jeden der in Anwendung dieses Anhangs ermittelten Parameter gelten.

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