Artikel 1 VO (EU) 2019/2033

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung enthält einheitliche Aufsichtsanforderungen für gemäß der Richtlinie 2014/65/EU zugelassene und beaufsichtigte Wertpapierfirmen, die im Hinblick auf die Erfüllung der Aufsichtsanforderungen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/2034 in Bezug auf folgende Punkte beaufsichtigt werden:

a)
Eigenmittelanforderungen in Bezug auf quantifizierbare, einheitliche und standardisierte Elemente des Firmen-, des Kunden- und des Marktrisikos;
b)
Anforderungen zur Begrenzung des Konzentrationsrisikos;
c)
Liquiditätsanforderungen in Bezug auf quantifizierbare, einheitliche und standardisierte Elemente des Liquiditätsrisikos;
d)
Berichtspflichten in Bezug auf die Buchstaben a, b und c;
e)
Offenlegungspflichten.

(2) Abweichend von Absatz 1 wendet eine gemäß der Richtlinie 2014/65/EU zugelassene und beaufsichtigte Wertpapierfirma, die eine der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Tätigkeiten ausübt, die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an, sofern das Unternehmen kein Waren- und Emissionszertifikatehändler, Organismus für gemeinsame Anlagen oder Versicherungsunternehmen ist und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)
Der Gesamtwert der konsolidierten Bilanzsumme der Wertpapierfirma beträgt 15 Mrd. EUR oder mehr, berechnet als Durchschnitt der vorausgegangenen zwölf Monate ohne Berücksichtigung der individuellen Vermögenswerte von außerhalb der Union niedergelassenen Tochterunternehmen, die eine der in diesem Unterabsatz genannten Tätigkeiten ausüben; oder
b)
der Gesamtwert der konsolidierten Bilanzsumme der Wertpapierfirma liegt unter 15 Mrd. EUR und die Wertpapierfirma ist Teil einer Gruppe, in der der Gesamtwert der konsolidierten Bilanzsumme aller Unternehmen der Gruppe, die einzeln über Gesamtvermögenswerte von weniger als 15 Mrd. EUR verfügen und eine der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Tätigkeiten ausüben, 15 Mrd. EUR oder mehr beträgt, alles berechnet als Durchschnitt der vorausgegangenen zwölf Monate ohne Berücksichtigung der individuellen Vermögenswerte von außerhalb der Union niedergelassenen Tochterunternehmen, die eine der in Unterabsatz 1 genannten Tätigkeiten ausüben; oder
c)
die Wertpapierfirma unterliegt einem Beschluss der zuständigen Behörde gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2019/2034.

Die in diesem Absatz genannten Wertpapierfirmen werden im Hinblick auf die Erfüllung der Aufsichtsanforderungen gemäß den Titeln VII und VIII der Richtlinie 2013/36/EU, einschließlich zur Bestimmung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde, wenn diese Wertpapierfirmen zu einer Wertpapierfirmengruppe im Sinne des Artikel 4 Absatz 1 Nummer 25 der vorliegenden Verordnung gehören, beaufsichtigt.

(3) Die Ausnahme in Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn eine Wertpapierfirma einen der dort festgelegten, über einen Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten berechneten Schwellenwerte nicht mehr erreicht oder wenn eine zuständige Behörde dies gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2019/2034 beschließt. Die Wertpapierfirma teilt der zuständigen Behörde unverzüglich jede Überschreitung eines Schwellenwerts während dieses Zeitraums mit.

(4) Wertpapierfirmen, die die in Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllen, unterliegen weiterhin den Anforderungen der Artikel 55 und 59.

(5) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden einer gemäß der Richtlinie 2014/65/EU zugelassenen und beaufsichtigten Wertpapierfirma, die eine der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Tätigkeiten ausübt, gestatten, die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die Wertpapierfirma ist ein Tochterunternehmen und ist in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis eines Kreditinstituts, einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft gemäß den Bestimmungen von Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einbezogen;
b)
die Wertpapierfirma teilt dies der gemäß dieser Verordnung zuständigen Behörde und gegebenenfalls der konsolidierenden Aufsichtsbehörde mit;
c)
die zuständige Behörde ist davon überzeugt, dass die Anwendung der Eigenmittelanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis auf die Wertpapierfirma und gegebenenfalls auf konsolidierter Basis auf die Gruppe aufsichtsrechtlich solide ist, nicht zu einer Verringerung der Eigenmittelanforderungen der Wertpapierfirma gemäß dieser Verordnung führt und nicht zum Zwecke der Aufsichtsarbitrage erfolgt.

Die zuständigen Behörden unterrichten die Wertpapierfirma innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt einer Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes über einen Beschluss, die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU gemäß Unterabsatz 1 zu gestatten, und unterrichten die EBA darüber. Verweigert eine zuständige Behörde die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU, so begründet sie dies ausführlich.

Die in diesem Absatz genannten Wertpapierfirmen werden im Hinblick auf die Erfüllung der Aufsichtsanforderungen gemäß den Titeln VII und VIII der Richtlinie 2013/36/EU, einschließlich zur Bestimmung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde, wenn diese Wertpapierfirmen zu einer Wertpapierfirmengruppe im Sinne des Artikel 4 Absatz 1 Nummer 25 der vorliegenden Verordnung gehören, beaufsichtigt.

Für die Zwecke dieses Absatzes findet Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 keine Anwendung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.