Artikel 2 VO (EU) 2019/2033

Aufsichtsbefugnisse

Um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung sicherzustellen, erhalten die zuständigen Behörden die in der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten Befugnisse und wenden die dort festgelegten Verfahren an.

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