Artikel 3 VO (EU) 2019/2033
Anwendung strengerer Anforderungen durch Wertpapierfirmen
Diese Verordnung hindert Wertpapierfirmen nicht daran, mehr Eigenmittel und Bestandteile von Eigenmitteln sowie liquide Aktiva zu halten oder strengere Maßnahmen anzuwenden als in dieser Verordnung verlangt.
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