Artikel 4 VO (EU) 2019/2033

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Anbieter von Nebendienstleistungen” ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Besitz oder in der Verwaltung von Immobilien, der Verwaltung von Datenverarbeitungsdiensten oder einer ähnlichen Tätigkeit besteht, die im Verhältnis zur Haupttätigkeit einer oder mehrerer Wertpapierfirmen den Charakter einer Nebentätigkeit hat;
2.
„Vermögensverwaltungsgesellschaft” eine Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 19 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
3.
„Clearingmitglied” ein in einem Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen, das unter die Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) fällt;
4.
„Kunde” einen Kunden im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 9 der Richtlinie 2014/65/EU; für die Zwecke von Teil 4 dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Kunde” jede Gegenpartei der Wertpapierfirma;
5.
„Waren- und Emissionszertifikatehändler” ein Waren- und Emissionszertifikatehändler im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 150 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
6.
„Warenderivate” Warenderivate im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 30 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;
7.
„zuständige Behörde” eine zuständige Behörde im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2019/2034;
8.
„Kreditinstitut” ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
9.
„Handel für eigene Rechnung” den Handel für eigene Rechnung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 6 der Richtlinie 2014/65/EU;
10.
„Derivate” Derivate im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;
11.
„konsolidierte Lage” die Lage, die sich ergibt, wenn die Anforderungen dieser Verordnung gemäß Artikel 7 auf eine Unions-Mutterwertpapierfirma, eine Unions-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder eine gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft so angewandt werden, als ob dieses Unternehmen zusammen mit allen Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Anbietern von Nebendienstleistungen und vertraglich gebundenen Vermittlern in der Wertpapierfirmengruppe eine einzige Wertpapierfirma bilden würde; für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung schließen die Begriffe „Wertpapierfirma” , „Finanzinstitut” , „Anbieter von Nebendienstleistungen” und „vertraglich gebundener Vermittler” auch in Drittländern niedergelassene Unternehmen ein, die unter die Definitionen dieser Begriffe fallen würden, wenn sie in der Union niedergelassen wären;
12.
„auf konsolidierter Basis” auf Basis der konsolidierten Lage;
13.
„Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden” die Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie 2014/65/EU;
14.
„Finanzinstitut” ein Unternehmen, das weder Kreditinstitut noch Wertpapierfirma ist und auch keine reine Industrieholdinggesellschaft, dessen Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der in Anhang I Nummern 2 bis 12 und 15 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Geschäfte zu betreiben; dies schließt Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Investmentholdinggesellschaften, Zahlungsinstitute im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) sowie Vermögensverwaltungsgesellschaften ein, nicht jedoch Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Versicherungsholdinggesellschaften im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3);
15.
„Finanzinstrument” ein Finanzinstrument im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2014/65/EU;
16.
„Finanzholdinggesellschaft” eine Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
17.
„Unternehmen der Finanzbranche” ein Unternehmen der Finanzbranche im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
18.
„Anfangskapital” Anfangskapital im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie (EU) 2019/2034;
19.
„Gruppe verbundener Kunden” eine Gruppe verbundener Kunden im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
20.
„Anlageberatung” die Anlageberatung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU;
21.
„laufende Anlageberatung” die wiederkehrende Erbringung von Anlageberatung sowie die kontinuierliche oder regelmäßige Bewertung und Überwachung oder Überprüfung eines Kundenportfolios von Finanzinstrumenten, einschließlich der Investitionen, die der Kunde auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung tätigt;
22.
„Wertpapierfirma” eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU;
23.
„Investmentholdinggesellschaft” ein Finanzinstitut, dessen Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Wertpapierfirmen oder Finanzinstitute sind, wobei mindestens ein Tochterunternehmen eine Wertpapierfirma sein muss, und das keine Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist;
24.
„Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten” Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU;
25.
„Wertpapierfirmengruppe” eine Unternehmensgruppe, die aus einem Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen besteht, oder eine Gruppe von Unternehmen, die die in Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(4) genannten Bedingungen erfüllen, wobei mindestens eines der Unternehmen eine Wertpapierfirma ist und der Gruppe kein Kreditinstitut angehört;
26.
„K-Faktoren” die in Teil 3 Titel II beschriebenen Kapitalanforderungen für Risiken, die von einer Wertpapierfirma im Hinblick auf Kunden, Märkte und die Firma selbst ausgehen;
27.
„verwaltete Vermögenswerte” oder „AUM” ( „assets under management” ) den Wert der Vermögenswerte, die eine Wertpapierfirma für ihre Kunden sowohl im Rahmen der Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum als auch im Rahmen nichtdiskretionärer Vereinbarungen in Form von laufender Anlageberatung verwaltet;
28.
„gehaltene Kundengelder” oder „CMH” ( „client money held” ) den Betrag der Kundengelder, die eine Wertpapierfirma unter Berücksichtigung der rechtlichen Vereinbarungen über die Trennung von Vermögenswerten und ungeachtet der nationalen Bilanzierungsvorschriften für von der Wertpapierfirma gehaltene Kundengelder hält;
29.
„verwahrte und verwaltete Vermögenswerte” oder „ASA” ( „assets safeguarded and administered” ) den Wert der Vermögenswerte, die eine Wertpapierfirma für Kunden verwahrt und verwaltet, unabhängig davon, ob die Vermögenswerte in der eigenen Bilanz der Wertpapierfirma oder auf getrennten Konten bei einem Dritten geführt werden;
30.
„bearbeitete Kundenaufträge” oder „COH” ( „client orders handled” ) den Wert der Aufträge, die eine Wertpapierfirma für ihre Kunden durch Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen sowie durch Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden bearbeitet;
31.
„Konzentrationsrisiko” oder „CON” ( „concentration risk” ) die Risikopositionen im Handelsbuch einer Wertpapierfirma gegenüber einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden, deren Wert die in Artikel 37 Absatz 1 genannten Schwellenwerte überschreitet;
32.
„geleisteter Einschuss” oder „CMG” ( „clearing margin given” ) den Betrag des insgesamt von einem Clearingmitglied oder einer qualifizierten zentralen Gegenpartei geforderten Einschusses, wenn Ausführung und Abwicklung von Geschäften einer Wertpapierfirma für eigene Rechnung unter der Verantwortung eines Clearingmitglieds oder einer qualifizierten zentralen Gegenpartei erfolgen;
33.
„täglicher Handelsstrom” oder „DTF” ( „daily trading flow” ) den täglichen Wert der Geschäfte, die eine Wertpapierfirma im Handel für eigene Rechnung oder im Rahmen der Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden im eigenen Namen abschließt, davon ausgenommen ist der Wert der Aufträge, die eine Wertpapierfirma für ihre Kunden durch Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen sowie durch Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden bearbeitet und die bereits unter dem Begriff „bearbeitete Kundenaufträge” berücksichtigt werden;
34.
„Nettopositionsrisiko” oder „NPR” den Wert der im Handelsbuch einer Wertpapierfirma geführten Geschäfte;
35.
„Handelsgegenparteiausfallrisiko” oder „TCD” ( „trading counterparty default” ) die Risikopositionen im Handelsbuch einer Wertpapierfirma in den in Artikel 25 genannten Instrumenten und Geschäften, die mit dem Risiko eines Ausfalls der Handelsgegenpartei verbunden sind;
36.
„aktueller Marktwert” oder „CMV” ( „current market value” ) den Nettomarktwert des Portfolios von Geschäften oder Wertpapieren, die der Aufrechnung gemäß Artikel 31 unterliegen, wobei für die Berechnung des CMV sowohl positive als auch negative Marktwerte herangezogen werden;
37.
„Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist” Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist im Sinne des Artikels 272 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
38.
„Lombardgeschäfte” Lombardgeschäfte im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates(5);
39.
„Leitungsorgan” ein Leitungsorgan im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 36 der Richtlinie 2014/65/EU;
40.
„gemischte Finanzholdinggesellschaft” eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(6);
41.
„außerbilanzielle Posten” alle in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Posten;
42.
„Mutterunternehmen” ein Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 und des Artikels 22 der Richtlinie 2013/34/EU;
43.
„Beteiligung” eine Beteiligung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
44.
„Gewinn” einen Gewinn im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 121 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
45.
„qualifizierte zentrale Gegenpartei” eine qualifizierte zentrale Gegenpartei im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 88 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
46.
„Portfolioverwaltung” die Portfolioverwaltung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 8 der Richtlinie 2014/65/EU;
47.
„qualifizierte Beteiligung” eine qualifizierte Beteiligung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
48.
„Wertpapierfinanzierungsgeschäft” ein Wertpapierfinanzierungsgeschäft im Sinne des Artikels 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2015/2365;
49.
„getrennte Konten” für die Zwecke von Artikel 15 Absatz 2 Tabelle 1 Konten bei Unternehmen, auf denen von einer Wertpapierfirma gehaltene Kundengelder gemäß Artikel 4 der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission(7) hinterlegt werden und für die das anwendbare nationale Recht vorsieht, dass die Kundengelder im Falle der Insolvenz oder des Beginns der Abwicklung oder Fremdverwaltung der Wertpapierfirma nicht zur Erfüllung von Forderungen gegenüber der Wertpapierfirma verwendet werden können, die keine Forderungen des Kunden sind;
50.
„Pensionsgeschäft” ein Pensionsgeschäft im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2015/2365;
51.
„Tochterunternehmen” ein Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 und des Artikels 22 der Richtlinie 2013/34/EU, einschließlich aller Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens des an der Spitze stehenden Mutterunternehmens;
52.
„vertraglich gebundener Vermittler” einen vertraglich gebundenen Vermittler im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 29 der Richtlinie 2014/65/EU;
53.
„Bruttogesamteinkünfte” die jährlichen betrieblichen Erträge einer Wertpapierfirma aus den Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten, für die sie zugelassen ist, einschließlich Zinserträgen, Erträgen aus Aktien und anderen Wertpapieren mit fester oder variabler Rendite, aus Provisionen und Gebühren, Gewinnen und Verlusten aus den Handelsaktiva der Wertpapierfirma, zum beizulegenden Zeitwert gehaltener Vermögenswerte oder Erträgen aus Sicherungsgeschäften, jedoch ausschließlich jeglicher Einkünfte, die nicht im Zusammenhang mit den erbrachten Wertpapierdienstleistungen und den geleisteten Anlagetätigkeiten stehen;
54.
„Handelsbuch” alle Positionen in Finanzinstrumenten und Waren, die eine Wertpapierfirma entweder mit Handelsabsicht oder zur Absicherung anderer mit Handelsabsicht gehaltener Positionen hält;
55.
„mit Handelsabsicht gehaltene Positionen”

a)
Eigenhandelspositionen und Positionen, die sich aus Kundenbetreuung und Marktpflege ergeben,
b)
Positionen, die zum kurzfristigen Wiederverkauf gehalten werden,
c)
Positionen, bei denen die Absicht besteht, aus bestehenden oder erwarteten kurzfristigen Kursunterschieden zwischen Ankaufs- und Verkaufskurs oder aus anderen Kurs- oder Zinsschwankungen Profit zu ziehen;

56.
„Unions-Mutterwertpapierfirma” eine Wertpapierfirma in einem Mitgliedstaat, die Teil einer Wertpapierfirmengruppe ist und die eine Wertpapierfirma oder ein Finanzinstitut als Tochterunternehmen hat oder eine Beteiligung an einer solchen Wertpapierfirma oder einem solchen Finanzinstitut hält und nicht selbst Tochterunternehmen einer anderen in einem Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma oder einer in einem Mitgliedstaat errichteten Investmentholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ist;
57.
„Unions-Mutterinvestmentholdinggesellschaft” eine Investmentholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, die Teil einer Wertpapierfirmengruppe ist und die nicht Tochterunternehmen einer in einem Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma oder einer anderen Investmentholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat ist;
58.
„gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft” ein Mutterunternehmen einer Wertpapierfirmengruppe, das eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Richtlinie 2002/87/EG ist.

(2) Die Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 56 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem die in Absatz 1 festgelegten Begriffsbestimmungen präzisiert werden,

a)
damit eine einheitliche Anwendung dieser Verordnung sichergestellt ist;
b)
damit bei der Anwendung dieser Verordnung den Entwicklungen an den Finanzmärkten Rechnung getragen wird.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(2)

Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).

(3)

Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

(4)

Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(5)

Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1)

(6)

Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1).

(7)

Delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission vom 7. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 500).

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