Artikel 41 VO (EU) 2019/2033
Ausnahmen
(1) Folgende Risikopositionen sind von den Anforderungen des Artikels 37 ausgenommen:
- a)
- Risikopositionen, die vollständig von den Eigenmitteln einer Wertpapierfirma abgezogen werden;
- b)
- Risikopositionen, die im Rahmen der üblichen Abwicklung von Zahlungsdiensten, Fremdwährungsgeschäften, Wertpapiergeschäften und der Durchführung des Zahlungsverkehrs eingegangen werden;
- c)
-
Risikopositionen in Form von Forderungen gegenüber
- i)
- Zentralstaaten, Zentralbanken, öffentlichen Stellen, internationalen Organisationen oder multilateralen Entwicklungsbanken und von diesen garantierte oder diesen zurechenbare Risikopositionen, sofern bei diesen Risikopositionen nach den Artikeln 114 bis 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 0 % anzusetzen ist;
- ii)
- regionalen und lokalen Gebietskörperschaften von Staaten, die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind;
- iii)
- zentralen Gegenparteien und Beiträge zum Ausfallfonds einer zentralen Gegenpartei.
(2) Die zuständigen Behörden können folgende Risikopositionen ganz oder teilweise von der Anwendung des Artikels 37 ausnehmen:
- a)
- gedeckte Schuldverschreibungen;
- b)
-
Risikopositionen einer Wertpapierfirma gegenüber seinem Mutterunternehmen, anderen Tochterunternehmen desselben und eigenen Tochterunternehmen, sofern diese Unternehmen in die Beaufsichtigung — entweder auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung oder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder aber im Hinblick auf die Einhaltung des Gruppenkapitaltests gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung — einbezogen sind, oder nach gleichwertigen Normen eines Drittlandes beaufsichtigt werden, und sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- i)
- ein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Kapital oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch das Mutterunternehmen ist weder vorhanden noch abzusehen; und
- ii)
- die Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren des Mutterunternehmens erstrecken sich auf das Unternehmen der Finanzbranche.
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