Artikel 40 VO (EU) 2019/2033

Verfahren zur Verhinderung der Umgehung der K-CON-Eigenmittelanforderung durch Wertpapierfirmen

(1) Wertpapierfirmen dürfen Risikopositionen, die die in Artikel 37 Absatz 1 festgelegte Obergrenze überschreiten, nicht vorübergehend auf ein anderes Unternehmen innerhalb oder außerhalb der gleichen Gruppe übertragen oder Scheingeschäfte tätigen, um die Risikoposition innerhalb der in Artikel 39 genannten Frist von zehn Tagen abzulösen und eine neue Risikoposition einzugehen.

(2) Die Wertpapierfirmen unterhalten Systeme, die sicherstellen, dass alle Übertragungen gemäß Absatz 1 unverzüglich den zuständigen Behörden gemeldet werden.

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