Artikel 39 VO (EU) 2019/2033

Berechnung des K-CON

(1) Die K-CON-Eigenmittelanforderung ist die Summe der Eigenmittelanforderung, die für jeden Kunden oder jede Gruppe verbundener Kunden als in der entsprechenden Zeile in Spalte 1 der Tabelle 6 vorgesehene Eigenmittelanforderung, die einen Teil der gesamten Einzelüberschreitung darstellt, berechnet wird, multipliziert mit

a)
200 %, sofern die Überschreitung höchstens zehn Tage andauert;
b)
nach Ablauf der Frist von zehn Tagen, gerechnet ab dem Datum, an dem die Überschreitung eingetreten ist — dem betreffenden Faktor in Spalte 2 der Tabelle 6, wobei jeder Anteil der Überschreitung der entsprechenden Zeile in Spalte 1 der Tabelle 6 zugeordnet wird.

(2) Die Eigenmittelanforderung für die in Absatz 1 genannte Überschreitung wird nach folgender Formel berechnet:

dabei gilt:

OFRE = die Eigenmittelanforderung für die Überschreitung;

OFR = die Eigenmittelanforderung für Risikopositionen gegenüber Einzelkunden oder Gruppen verbundener Kunden, berechnet durch Addition der Eigenmittelanforderungen für die Risikopositionen gegenüber den Einzelkunden innerhalb der Gruppe, die als eine einzige Risikoposition behandelt werden;

EV = der nach der in Artikel 36 beschriebenen Methode berechnete Risikopositionswert;

EVE = die nach der in Artikel 37 Absatz 2 beschriebenen Methode berechnete Überschreitung des Risikopositionswerts.

Für die Zwecke der Berechnung des K-CON umfassen die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen, die sich aus dem positiven Überschuss der Kaufpositionen einer Wertpapierfirma über ihre Verkaufspositionen in allen von dem betreffenden Kunden emittierten Finanzinstrumenten im Handelsbuch ergeben, wobei die Nettoposition jedes dieser Instrumente, die nach den in Artikel 22 Buchstabe a, b und c genannten Bestimmungen berechnet wird, nur spezifische Risikoanforderungen.

Eine Wertpapierfirma, die — für die Zwecke der Anforderung für RtM-K-Faktoren — die Eigenmittelanforderungen für Handelsbuchpositionen nach dem Ansatz gemäß Artikel 23 berechnet, berechnet die Eigenmittelanforderung für die Risikoposition — für die Zwecke des Konzentrationsrisikos dieser Positionen — nach den in Artikel 22 Buchstabe a genannten Bestimmungen.

Tabelle 6

Spalte 1:

Überschreitung des Risikopositionswerts als Prozentsatz der Eigenmittel

Spalte 2:

Faktor

bis 40 % 200 %
Zwischen 40 % und 60 % 300 %
Zwischen 60 % und 80 % 400 %
Zwischen 80 % und 100 % 500 %
Zwischen 100 % und 250 % 600 %
Über 250 % 900 %

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