Artikel 51 VO (EU) 2019/2033

Vergütungspolitik und -praxis

Die Wertpapierfirmen legen gemäß Artikel 46 hinsichtlich ihrer Vergütungspolitik und -praxis, einschließlich der Aspekte der Geschlechterneutralität und des Einkommensgefälles zwischen Frauen und Männern, für diejenigen Mitarbeiterkategorien offen, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil der Wertpapierfirma auswirkt, folgende Informationen offen:

a)
die wichtigsten Gestaltungsmerkmale des Vergütungssystems, einschließlich der Höhe der variablen Vergütung und der Kriterien für die Vergabe der variablen Vergütung, der Auszahlung in Instrumenten, der Aufschubpolitik und der Erdienungskriterien;
b)
die gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 festgelegten Werte für das Verhältnis zwischen dem festen und dem variablen Vergütungsbestandteil;
c)
zusammengefasste quantitative Angaben zu den Vergütungen, aufgeschlüsselt nach Geschäftsleitung und Mitarbeitern, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil der Wertpapierfirma haben, aus denen Folgendes hervorgeht:

i)
die im Geschäftsjahr gewährten Vergütungsbeträge, aufgeteilt in feste Vergütung, einschließlich einer Beschreibung der festen Komponenten, und variable Vergütung, sowie die Zahl der Begünstigten;
ii)
die Beträge und Formen der gewährten variablen Vergütung, aufgeteilt in Bargeld, Aktien, mit Aktien verknüpfte Instrumente und andere Arten, getrennt für den im Voraus gezahlten Teil und für den zurückbehaltenen Teil;
iii)
die Beträge der für vorausgegangene Erfolgsperioden gewährten zurückbehaltenen Vergütung, aufgeteilt in den im Geschäftsjahr erdienten Betrag und den in darauffolgenden Jahren erdienten Betrag;
iv)
den Betrag der im Geschäftsjahr verdienten zurückbehaltenen Vergütung, der während des Geschäftsjahres ausgezahlt und der infolge von Leistungsanpassungen gekürzt wurde;
v)
die während des Geschäftsjahres gewährte garantierte variable Vergütung und die Zahl der Begünstigten der Gewährungen;
vi)
die in vorausgegangenen Zeiträumen gewährten Abfindungen, die während des Geschäftsjahres ausgezahlt wurden;
vii)
die Beträge der während des Geschäftsjahres gewährten Abfindungen, aufgeteilt in vorab gezahlte und zurückbehaltene Beträge, die Zahl der Begünstigten dieser Zahlungen und die höchste Zahlung, die einer Einzelperson gewährt wurde;

d)
Angaben dazu, ob für die Wertpapierfirma eine Ausnahme nach Artikel 32 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/2034 gilt.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d geben Wertpapierfirmen, für die eine derartige Ausnahme gilt, an, ob diese Ausnahme auf der Grundlage von Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe a oder Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/2034 oder auf der Grundlage beider Buchstaben gewährt wurde. Sie geben ferner an, für welche der Vergütungsgrundsätze sie die Ausnahme(n) anwenden, die Zahl der Mitarbeiter, denen die Ausnahme(n) gewährt wird (werden), und ihre Gesamtvergütung, aufgeteilt in feste und variable Vergütung.

Dieser Artikel berührt nicht die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(1).

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

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