Artikel 52 VO (EU) 2019/2033

Anlagestrategie

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wertpapierfirmen, die die in Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten Kriterien nicht erfüllen, gemäß Artikel 46 der vorliegenden Verordnung Folgendes offenlegen:

a)
den Anteil der mit den von ihnen direkt oder indirekt gehaltenen Aktien verbundenen Stimmrechte, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten und Sektoren;
b)
eine vollständige Beschreibung ihres Wahlverhaltens in den allgemeinen Hauptversammlungen der Unternehmen, deren Aktien sie gemäß Absatz 2 halten, eine Erläuterung der Abstimmungen und den Anteil der vom Verwaltungs- oder Leitungsorgan des Unternehmens vorgelegten Vorschläge, denen sie zugestimmt haben; und
c)
eine Erläuterung ihres Rückgriffs auf Stimmrechtsberater;
d)
die Abstimmungsleitlinien für die Unternehmen, deren Aktien sie gemäß Absatz 2 halten.

Die Offenlegungspflicht gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b gilt nicht, wenn nach den vertraglichen Vereinbarungen aller Aktionäre, die von der Wertpapierfirma in der Aktionärsversammlung vertreten werden, die Wertpapierfirma nicht ermächtigt ist, im Namen der Aktionäre abzustimmen, es sei denn, diese haben ausdrückliche Abstimmungsanweisungen erteilt, nachdem sie die Tagesordnung der Versammlung erhalten haben.

(2) Die Wertpapierfirma nach Absatz 1 erfüllt jenen Absatz nur in Bezug auf jedes Unternehmen, dessen Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und nur in Bezug auf die Aktien, die mit Stimmrechten verbunden sind, sofern der Anteil der Stimmrechte, die die Wertpapierfirma direkt oder indirekt hält, mehr als 5 % aller mit den vom betreffenden Unternehmen emittierten Aktien verbundenen Stimmrechte beträgt. Die Stimmrechte werden ausgehend von der Gesamtzahl der mit Stimmrechten verbundenen Aktien berechnet, auch wenn die Ausübung dieser Stimmrechte ausgesetzt ist.

(3) Die EBA erarbeitet in Abstimmung mit der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um Bögen für die Offenlegung gemäß Absatz 1 festzulegen.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 26. Juni 2021.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung zu ergänzen, indem die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.