Artikel 54 VO (EU) 2019/2033

Meldepflichten

(1) Die Wertpapierfirmen melden den zuständigen Behörden vierteljährlich alle folgenden Informationen:

a)
Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel;
b)
Eigenmittelanforderungen;
c)
Berechnung der Eigenmittelanforderungen;
d)
Umfang der Tätigkeit in Bezug auf die in Artikel 12 Absatz 1 genannten Bedingungen, einschließlich Aufschlüsselung der Bilanz und der Einnahmen nach Wertpapierdienstleistung und anwendbarem K-Faktor;
e)
Konzentrationsrisiko;
f)
Liquiditätsanforderungen.

Abweichend von Unterabsatz 1 legen Wertpapierfirmen, die die in Artikel 12 Absatz 1 genannten Bedingungen als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen erfüllen, einen Jahresbericht vor.

(2) Die Informationen nach Absatz 1 Buchstabe e enthalten die folgenden Risikograde und sind den zuständigen Behörden mindestens jährlich zu melden:

a)
Grad des Konzentrationsrisikos im Zusammenhang mit dem Ausfall von Gegenparteien und mit Handelsbuchpositionen auf Einzelbasis und auf aggregierter Basis;
b)
Grad des Konzentrationsrisikos gegenüber den Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und anderen Unternehmen, die Kundengelder halten;
c)
Grad des Konzentrationsrisikos gegenüber den Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und anderen Unternehmen, bei denen Wertpapiere von Kunden hinterlegt sind;
d)
Grad des Konzentrationsrisikos gegenüber den Kreditinstituten, bei denen das Bankguthaben der Wertpapierfirma deponiert ist; und
e)
Grad des Konzentrationsrisikos im Hinblick auf die Gewinne;
f)
Grad des Konzentrationsrisikos nach den Buchstaben a bis e, wenn bei der Berechnung nicht nur die Risikopositionen, die sich aus Handelsbuchpositionen ergeben, sondern auch die nicht im Handelsbuch erfassten Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten berücksichtigt werden.

Für die Zwecke dieses Absatzes schließen die Begriffe „Kreditinstitut” und „Wertpapierfirma” private oder öffentliche Unternehmen, einschließlich ihrer Zweigniederlassungen, die, wenn sie in der Union niedergelassen wären, ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma im Sinne dieser Verordnung wären und die in einem Drittland zugelassen wurden, dessen aufsichtliche und regulatorische Anforderungen den in der Union geltenden Vorschriften zumindest gleichwertig sind, ein.

Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels sind Wertpapierfirmen, die die in Artikel 12 Absatz 1 genannten Bedingungen als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen erfüllen, nicht verpflichtet, die Informationen nach Absatz 1 Buchstabe e dieses Artikels und, sofern ihnen eine Ausnahme nach Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 2 gewährt wurde, die Informationen nach Absatz 1 Buchstabe f dieses Artikels zu melden.

(3) Für die Zwecke der in diesem Artikel festgelegten Meldepflichten erarbeitet die EBA in Abstimmung mit der ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards, um Folgendes festzulegen:

a)
die Formate,
b)
Meldefristen und Definitionen und zugehörige Anweisungen, in denen beschrieben wird, wie diese Formate zu benutzen sind.

Die Entwürfe technischer Durchführungsstandards gemäß Unterabsatz 1 sind konzise und stehen in einem angemessenen Verhältnis zur Art, zum Umfang und zur Komplexität der Tätigkeiten der Wertpapierfirmen und tragen den Unterschieden bezüglich der Detailgenauigkeit der Informationen Rechnung, die eine Wertpapierfirma, die die in Artikel 12 Absatz 1 genannten Bedingungen als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma erfüllt, meldet.

Die EBA erstellt die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 26. Dezember 2020.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in diesem Absatz genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

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