Artikel 55 VO (EU) 2019/2033
Meldepflichten bestimmter Wertpapierfirmen, einschließlich für die Zwecke der in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Schwellenwerte
(1) Wertpapierfirmen, die eine der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Tätigkeiten ausüben, überprüfen monatlich den Wert ihrer gesamten Vermögenswerte und melden der zuständigen Behörde diese Informationen vierteljährlich, wenn der Gesamtwert ihrer konsolidierten Bilanzsumme — berechnet als Durchschnitt der vorausgegangenen zwölf Monate — 5 Mrd. EUR oder mehr beträgt. Die zuständige Behörde unterrichtet die EBA darüber.
(2) Ist eine Wertpapierfirma nach Absatz 1 Teil einer Gruppe, in der ein oder mehrere andere Unternehmen Wertpapierfirmen sind, die eine der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Tätigkeiten ausüben, so überprüfen alle Wertpapierfirmen in dieser Gruppe monatlich den Wert ihrer gesamten Vermögenswerte, wenn der Gesamtwert der konsolidierten Bilanzsumme der Gruppe — berechnet als Durchschnitt der vorausgegangenen zwölf Monate — 5 Mrd. EUR oder mehr beträgt. Diese Wertpapierfirmen melden einander monatlich ihre gesamten Vermögenswerte und melden den jeweils zuständigen Behörden vierteljährlich ihre konsolidierte Bilanzsumme. Die zuständigen Behörden unterrichten die EBA darüber.
(3) Erreicht der Durchschnitt der monatlichen gesamten Vermögenswerte der in den Absätzen 1 und 2 genannten Wertpapierfirmen einen der in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung oder in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten, als Durchschnitt der vorausgegangenen zwölf Monate berechneten Schwellenwerte, so teilt die EBA dies den betreffenden Wertpapierfirmen und den zuständigen Behörden, einschließlich der für die Erteilung der Zulassung gemäß Artikel 8a der Richtlinie 2013/36/EU zuständigen Behörden, mit.
(4) Ergibt eine Überprüfung gemäß Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2019/2034 dass von einer Wertpapierfirma nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels ein Systemrisiko im Sinne des Artikels 23 der Verordnung (EU|) Nr. 1093/2010 ausgeht, so unterrichten die zuständigen Behörden die EBA unverzüglich von den Ergebnissen dieser Überprüfung.
(5) Die EBA erarbeitet in Abstimmung mit der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen die Pflicht zur Übermittlung von Informationen an die in den Absätzen 1 und 2 genannten jeweils zuständigen Behörden weiter spezifiziert wird, um die in Artikel 8a Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Schwellenwerte wirksam überwachen zu können.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 26. Dezember 2020 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung zu ergänzen, indem die in diesem Absatz genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen werden.
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