Artikel 57 VO (EU) 2019/2033

Übergangsbestimmungen

(1) Die Artikel 43 bis 51 gelten für Waren- und Emissionszertifikatehändler ab dem 26. Juni 2026.

(2) Wertpapierfirmen wenden ab dem 26. Juni 2026 oder ab dem Beginn der Anwendung — auf Kreditinstitute für die Zwecke der Eigenmittelanforderungen — des alternativen Standardansatzes gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des auf einem alternativen internen Modell beruhenden Ansatzes gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, je nachdem, welches Datum später eintritt, die Anforderungen von Teil 3 Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, in der durch die Verordnung (EU) 2019/630 geänderten Fassung, für die Zwecke der Berechnung von K-NPR an.

(3) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und c dürfen Wertpapierfirmen geringere Eigenmittelanforderungen für einen Zeitraum von fünf Jahren ab 26. Juni 2021 wie folgt anwenden:

a)
auf die doppelte einschlägige Eigenmittelanforderung nach Teil 3 Titel I Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei Artikel 93 Absatz 1 der genannten Verordnung zu berücksichtigen ist, mit Bezug auf die Höhe des Anfangskapitals gemäß Titel IV der Richtlinie 2013/36/EU, in der durch die Richtlinie (EU) 2019/878 geänderten Fassung, der anzuwenden gewesen wäre, wenn die Wertpapierfirma weiterhin den Eigenmittelanforderungen der genannten Verordnung, in der durch die Verordnung (EU) 2019/630 geänderten Fassung, unterlegen hätte;
b)
auf die doppelte anwendbare Anforderung für fixe Gemeinkosten gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung, wenn eine Wertpapierfirma am oder vor dem 26. Juni 2021 noch nicht bestand.

(4) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b dürfen Wertpapierfirmen geringere Eigenmittelanforderungen für einen Zeitraum von fünf Jahren ab 26. Juni 2021 wie folgt anwenden:

a)
Wertpapierfirmen, die nur einer Anfangskapitalanforderung vor dem 26. Juni 2021 unterlagen, können ihre Eigenmittelanforderungen auf die doppelte anwendbare Anfangskapitalanforderung gemäß Titel IV der Richtlinie 2013/36/EU, in der durch die Richtlinie (EU) 2019/878 geänderten Fassung, beschränken, mit Ausnahme des Artikels 31 Absatz 1 Buchstaben b und c bzw. Absatz 2 Buchstaben b und c der genannten Richtlinie;
b)
Wertpapierfirmen, die bereits vor dem 26. Juni 2021 bestanden, dürfen ihre permanenten Mindestkapitalanforderungen auf diejenigen nach Artikel 93 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, in der durch die Verordnung (EU) 2019/876 geänderten Fassung, beschränken, mit Bezug auf die Höhe des Anfangskapitals gemäß Titel IV der Richtlinie 2013/36/EU, in der durch die Richtlinie (EU) 2019/878 geänderten Fassung, der anzuwenden gewesen wäre, wenn die Wertpapierfirmen weiterhin der genannten Verordnung unterlegen hätten; dies gilt vorbehaltlich einer jährlichen Erhöhung des Betrages dieser Anforderungen um mindestens 5000 EUR während des Fünfjahreszeitraums;
c)
Wertpapierfirmen, die bereits vor dem 26. Juni 2021 bestanden und die nicht dafür zugelassen sind, die in Anhang I Abschnitt B Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU genannte Nebendienstleistung zu erbringen, die lediglich eine oder mehrere der in Anhang I Abschnitt A Nummern 1, 2, 4 und 5 der genannten Richtlinie aufgeführten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten erbringen und die weder Kundengelder noch Wertpapiere ihrer Kunden halten dürfen, und deshalb zu keinem Zeitpunkt Schuldner dieser Kunden sein können, dürfen ihre permanente Mindestkapitalanforderung auf mindestens 50000 EUR beschränken; dies gilt vorbehaltlich einer jährlichen Erhöhung um mindestens 5000 EUR während dieses Fünfjahreszeitraums.

(5) Die in Absatz 4 genannten Ausnahmen gelten nicht mehr, wenn die Zulassung einer Wertpapierfirma am oder nach dem 26. Juni 2021 erweitert wird, sodass gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2019/2034 ein höherer Anfangskapitalbetrag erforderlich ist.

(6) Abweichend von Artikel 11 dürfen Wertpapierfirmen, die bereits vor dem 25. Dezember 2019 bestanden und die auf Finanztermin- oder Options- oder anderen Derivatemärkten und auf Kassamärkten für eigene Rechnung mit dem alleinigen Ziel der Absicherung von Positionen auf Derivatemärkten tätig sind oder die für Rechnung anderer Mitglieder dieser Märkte handeln und die über eine Garantie seitens der Clearingmitglieder der genannten Märkte verfügen, wobei die Verantwortung für die Erfüllung der von einer solchen Wertpapierfirma abgeschlossenen Geschäfte von Clearingmitgliedern der selben Märkte übernommen wird, ihre Kapitalanforderungen für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 26. Juni 2021 auf mindestens 250000 EUR beschränken; dies gilt vorbehaltlich einer jährlichen Erhöhung um mindestens 100000 EUR während dieses Fünfjahreszeitraums.

Unabhängig davon, ob eine Wertpapierfirma nach diesem Absatz von dieser Abweichung nach Unterabsatz 1 Gebrauch macht, findet Absatz 4 Buchstabe a auf eine solche Wertpapierfirma keine Anwendung.

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