Artikel 7 VO (EU) 2019/2033
Aufsichtliche Konsolidierung
(1) Unions-Mutterwertpapierfirmen, Unions-Mutterinvestmentholdinggesellschaften und gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaften kommen den in den Teilen 2, 3, 4, 6 und 7 festgelegten Pflichten auf Basis ihrer konsolidierten Lage nach. Das Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen, die unter diese Verordnung fallen, errichten eine angemessene Organisationsstruktur und geeignete interne Kontrollmechanismen, um sicherzustellen, dass die für die Konsolidierung erforderlichen Daten ordnungsgemäß verarbeitet und weitergeleitet werden. Das Mutterunternehmen stellt insbesondere sicher, dass die nicht unter diese Verordnung fallenden Tochterunternehmen Regelungen, Verfahren und Mechanismen schaffen, die eine ordnungsgemäße Konsolidierung gewährleisten.
(2) Für den Zweck von Absatz 1 dieses Artikels gelten bei der Anwendung von Teil 2 auf konsolidierter Basis die in Teil 2 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Vorschriften auch für Wertpapierfirmen.
Für den genannten Zweck gelten bei der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 84 Absatz 1, Artikel 85 Absatz 1 und Artikel 87 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nur die Bezugnahmen auf Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und sind daher als Bezugnahmen auf die Eigenmittelanforderungen gemäß den entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung zu verstehen.
(3) Unions-Mutterwertpapierfirmen, Unions-Mutterinvestmentholdinggesellschaften oder gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaften kommen den in Teil 5 festgelegten Pflichten auf Basis ihrer konsolidierten Lage nach.
(4) Abweichend von Absatz 3 können die zuständigen Behörden das Mutterunternehmen von der Einhaltung des Absatzes 3 ausnehmen, wobei sie die Art, den Umfang und die Komplexität der Wertpapierfirmengruppe berücksichtigen.
(5) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Einzelheiten des Umfangs und der Methoden der aufsichtlichen Konsolidierung einer Wertpapierfirmengruppe festzulegen, insbesondere für die Zwecke der Berechnung der fixen Gemeinkosten, der permanenten Mindestkapitalanforderung, der K-Faktor-Anforderung auf Basis der konsolidierten Lage der Wertpapierfirmengruppe, sowie die Methode und die erforderlichen Einzelheiten zur ordnungsgemäßen Umsetzung von Absatz 2.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 26. Dezember 2020.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung zu ergänzen, indem die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen werden.
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