Artikel 8 VO (EU) 2019/2033

Gruppenkapitaltest

(1) Abweichend von Artikel 7 können die zuständigen Behörden die Anwendung des vorliegenden Artikels im Fall von Gruppenstrukturen, die als hinreichend einfach erachtet werden, gestatten, wenn keine wesentlichen Risiken für die Kunden oder für den Markt bestehen, die von der Wertpapierfirmengruppe als Ganzes ausgehen und andernfalls eine Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis erfordern würden. Die zuständigen Behörden unterrichten die EBA, wenn sie die Anwendung des vorliegenden Artikels gestatten.

(2) Für die Zwecke dieses Artikels gilt Folgendes:

a)
Der Begriff „Eigenmittelinstrumente” bezeichnet Eigenmittel im Sinne des Artikels 9 der vorliegenden Verordnung ohne Anwendung der in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i, Artikel 56 Buchstabe d und Artikel 66 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Abzüge;
b)
die Begriffe „Wertpapierfirma” , „Finanzinstitut” , „Anbieter von Nebendienstleistungen” und „vertraglich gebundener Vermittler” schließen auch in Drittländern niedergelassene Unternehmen ein, die unter die Definitionen dieser Begriffe nach Artikel 4 fallen würden, wenn sie in der Union niedergelassen wären.

(3) Unions-Mutterwertpapierfirmen, Unions-Mutterinvestmentholdinggesellschaften, gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaften und alle anderen Mutterunternehmen, bei denen es sich um Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Anbieter von Nebendienstleistungen oder vertraglich gebundene Vermittler in der Wertpapierfirmengruppe handelt, halten Eigenmittelinstrumente in einer Höhe, die zumindest der Summe aus folgenden Elementen entspricht:

a)
der Summe des gesamten Buchwerts aller ihrer Beteiligungen, nachrangigen Ansprüche und Instrumente gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i, Artikel 56 Buchstabe d sowie Artikel 66 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an, gegen bzw. in Bezug auf Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Anbietern von Nebendienstleistungen und vertraglich gebundenen Vermittlern in der Wertpapierfirmengruppe, und
b)
dem Gesamtbetrag aus allen ihren Eventualverbindlichkeiten gegenüber Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Anbietern von Nebendienstleistungen und vertraglich gebundenen Vermittlern in der Wertpapierfirmengruppe.

(4) Die zuständigen Behörden können einer Unions-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft bzw. einem anderen Mutterunternehmen, bei dem es sich um eine Wertpapierfirma, ein Finanzinstitut, einen Anbieter von Nebendienstleistungen oder einen vertraglich gebundenen Vermittler in der Wertpapiergruppe handelt, gestatten, einen niedrigeren Eigenmittelbetrag als den gemäß Absatz 3 berechneten Betrag zu halten, sofern dieser Betrag nicht niedriger ist als die Summe aus den auf Einzelbasis geltenden Eigenmittelanforderungen an ihre Tochterunternehmen, bei denen es sich um Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Anbieter von Nebendienstleistungen oder vertraglich gebundene Vermittler handelt, und dem Gesamtbetrag der Eventualverbindlichkeiten zugunsten dieser Unternehmen.

Für die Zwecke dieses Absatzes gelten als Eigenmittelanforderung an die in Unterabsatz 1 genannten Tochterunternehmen, die ihren Sitz in Drittländern haben, Nominaleigenmittelanforderungen, die ein zufriedenstellendes Maß an Vorsicht gewährleisten, um die sich aus diesen Tochterunternehmen ergebenden Risiken zu decken, und die von den jeweils zuständigen Behörden erlaubt wurden.

(5) Unions-Mutterwertpapierfirmen, Unions-Mutterinvestmentholdinggesellschaften und gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaften richten Systeme für die Überwachung und Kontrolle der Kapital- und Finanzierungsquellen aller Wertpapierfirmen, Investmentholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften, Finanzinstitute, Anbieter von Nebendienstleistungen und vertraglich gebundenen Vermittler innerhalb der Wertpapierfirmengruppe ein.

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