Artikel 9 VO (EU) 2019/2033

Zusammensetzung der Eigenmittel

(1) Wertpapierfirmen müssen Eigenmittel in Höhe der Summe aus ihrem harten Kernkapital, zusätzlichen Kernkapital und Ergänzungskapital halten und alle folgenden Bedingungen müssen jederzeit erfüllt sein:

a)
,
b)
,
c)

dabei gilt:

i)
„hartes Kernkapital” entspricht dem harten Kernkapital im Sinne von Teil 2 Titel I Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, „zusätzliches Kernkapital” dem zusätzlichen Kernkapital im Sinne von Teil 2 Titel I Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und „Ergänzungskapital” dem Ergänzungskapital im Sinne von Teil 2 Titel I Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
ii)
„D” ist in Artikel 11 definiert.

(2) Abweichend von Absatz 1

a)
finden die in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Abzüge in vollem Umfang Anwendung, wobei die Artikel 39 und 48 der genannten Verordnung nicht angewandt werden;
b)
finden die in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Abzüge in vollem Umfang Anwendung, wobei Artikel 41 der genannten Verordnung nicht angewandt wird;
c)
finden die in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h, Artikel 56 Buchstabe c und Artikel 66 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Abzüge in vollem Umfang Anwendung, soweit sie sich auf nicht im Handelsbuch gehaltene Positionen in Kapitalinstrumenten beziehen, wobei die Mechanismen im Sinne der Artikel 46, 60 und 70 der genannten Verordnung nicht angewandt werden;
d)
finden die in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Abzüge in vollem Umfang Anwendung, wobei Artikel 48 der genannten Verordnung nicht angewandt wird;
e)
finden die folgenden Bestimmungen bei der Bestimmung der Eigenmittel von Wertpapierfirmen keine Anwendung:

i)
Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
ii)
die in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h, Artikel 56 Buchstabe c, Artikel 66 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und den entsprechenden Bestimmungen in den Artikeln 46, 60 und 70 jener Verordnung genannten Abzüge, soweit sich diese Abzüge auf im Handelsbuch gehaltene Positionen in Kapitalinstrumenten beziehen;
iii)
das Auslöseereignis gemäß Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; das Auslöseereignis wird von der Wertpapierfirma stattdessen in den Bestimmungen zum Instrument des zusätzlichen Kernkapitals gemäß Absatz 1 festgelegt;
iv)
der Gesamtbetrag gemäß Artikel 54 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; der bei der Herabschreibung oder Umwandlung zugrunde zu legende Betrag entspricht dem vollen Kapitalbetrag des Instruments des zusätzlichen Kernkapitals gemäß Absatz 1.

(3) Wertpapierfirmen wenden bei der Bestimmung der Eigenmittelanforderungen gemäß der vorliegenden Verordnung die einschlägigen Vorschriften in Teil 2 Titel I Kapitel 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an. Bei der Anwendung dieser Vorschriften gilt die Erlaubnis der Aufsichtsbehörden gemäß den Artikeln 77 und 78 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als erteilt, wenn eine der in Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 78 Absatz 4 dieser Verordnung genannten Bedingungen erfüllt ist.

(4) Für die Zwecke der Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a können die zuständigen Behörden nach Konsultation der EBA gestatten, dass für Wertpapierfirmen, bei denen es sich nicht um juristische Personen oder Aktiengesellschaften handelt oder die die in Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Bedingungen als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen erfüllen, weitere Instrumente oder Mittel als Eigenmittel gelten, sofern diese Instrumente oder Mittel auch für eine Behandlung gemäß Artikel 22 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates(1) in Betracht kommen. Auf der Grundlage der von jeder zuständigen Behörde erhaltenen Angaben erstellt, führt und veröffentlicht die EBA zusammen mit der ESMA ein Verzeichnis sämtlicher Arten von Instrumenten oder Mitteln in jedem Mitgliedstaat, die als solche Eigenmittel gelten. Das Verzeichnis wird erstmals am 26. Dezember 2020 veröffentlicht.

(5) Positionen in Eigenmittelinstrumenten eines Unternehmens der Finanzbranche innerhalb einer Wertpapierfirmengruppe werden für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittel einer Wertpapierfirma in der Gruppe auf Einzelbasis nicht abgezogen, sofern alle folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Ein wesentliches, tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Kapital oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch das Mutterunternehmen ist weder vorhanden noch abzusehen;
b)
die Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren des Mutterunternehmens erstrecken sich auf das Unternehmen der Finanzbranche;
c)
die Ausnahmeregelung nach Artikel 8 wird von den zuständigen Behörden nicht angewandt.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1).

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