ANHANG VII VO (EU) 2019/2072

Liste der aus Drittländern stammenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände und der entsprechenden besonderen Anforderungen an ihr Einführen in das Gebiet der Union

(2)
(*)
ISPM 4 „Voraussetzungen für die Anerkennung schadorganismusfreier Gebiete” .
(**)
ISPM 10 „Voraussetzungen für die Anerkennung von schadorganismusfreien Erzeugungsorten und schadorganismusfreien Produktionsflächen” .
(***)
ISPM 31 „Methoden für die Probenahme von Sendungen” .
(****)
ISPM 42 „Anforderungen an thermische Behandlungen als pflanzengesundheitliche Maßnahmen” .
(*****)
ISPM 14 „Anwendung integrierter Maßnahmen in einem Systemansatz für das Schädlingsrisikomanagement” .
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände KN-Code Ursprung Besondere Anforderungen
1. Kultursubstrat, das Pflanzen anhaftet oder beigefügt ist und der Erhaltung der Lebensfähigkeit der Pflanzen dient, mit Ausnahme des sterilen Substrats von In-vitro-Pflanzen nicht anwendbar(1) Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz

Amtliche Feststellung, dass:

a)
das Kultursubstrat bei der Einpflanzung der dazugehörigen Pflanzen:

i)
frei von Erde und organischen Stoffen war und nicht zuvor zum Anbau von Pflanzen oder für andere landwirtschaftliche Zwecke verwendet worden war,

oder

ii)
vollständig aus Torf oder Fasern von Cocos nucifera L. bestand und nicht zuvor zum Anbau von Pflanzen oder für andere landwirtschaftliche Zwecke verwendet worden war,

oder

iii)
einer wirksamen Begasung oder Hitzebehandlung unterzogen wurde, welche die Befallsfreiheit gewährleistet und im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” angegeben ist,

oder

iv)
in einen wirksamen Systemansatz einbezogen war, der Befallsfreiheit gewährleistet und im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” angegeben ist;

und

in allen unter den Ziffern i) bis iv) genannten Fällen unter geeigneten Bedingungen gelagert und gehalten wurde, um es frei von Quarantäneschädlingen zu halten;

und

b)
seit der Einpflanzung:

i)
geeignete Maßnahmen getroffen wurden, um das Kultursubstrat frei von Unionsquarantäneschädlingen zu halten, mindestens durch:

physische Isolierung des Kultursubstrats von Erde und anderen möglichen Befallsquellen,

Hygienemaßnahmen,

Verwendung von Wasser, das frei von Unionsquarantäneschädlingen ist;

oder

ii)
in den zwei Wochen vor der Ausfuhr das Kultursubstrat und gegebenenfalls die Erde mit Wasser, das frei von Unionsquarantäneschädlingen ist, vollständig abgespült wurde. Eine Umpflanzung kann in dem Kultursubstrat vorgenommen werden, das die Anforderungen unter Buchstabe a erfüllt. Es werden geeignete Bedingungen beibehalten, um die Freiheit von Unionsquarantäneschädlingen gemäß Buchstabe b zu sichern.

2. Maschinen, Geräte und Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden

ex84321000

ex84322100

ex84322910

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ex84322990

ex84323100

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ex84324100

ex84324200

ex84328000

ex84329000

ex84334000

ex84335100

ex84335310

ex84335330

ex84335390

ex84368010

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ex87019510

Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz Amtliche Feststellung, dass Maschinen, Geräte und Fahrzeuge gereinigt und frei von Erde und Pflanzenresten sind.
2.1 Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Zwiebeln, Kormi, Rhizome, Saatgut, Knollen und Pflanzen in Gewebekultur

06021090

06022020

06022080

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06024000

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06029091

06029099

ex07041000

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ex07049090

ex07051100

ex07051900

ex07094000

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ex09109933

Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a)
in Baumschulen angezogen wurden, die bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert sind und von dieser überwacht werden,

und

b)
zu geeigneten Zeitpunkten und vor der Ausfuhr kontrolliert wurden.
3. Zum Anpflanzen bestimmte bewurzelte Pflanzen, im Freiland gezogen

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ex06012090

ex06022020

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ex06023000

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ex06029020

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ex06029045

ex06029046

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ex06029091

ex06029099

ex07069010

Drittländer

Amtliche Feststellung, dass:

a)
der Ort der Erzeugung bekanntermaßen frei von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann and Kottho) Nouioui et al. und Synchytrium endobioticum (Schilb.) Percival ist,

und

b)
die Pflanzen von einer Anbaufläche stammen, die bekanntermaßen frei von Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens ist.
4. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Zwiebeln, Kormi, Rhizome, Samen, Knollen und Pflanzen in Gewebekultur

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06029070

06029091

06029099

ex07041000

ex07049010

ex07049090

ex07051100

ex07051900

ex07094000

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Drittländer

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen in Baumschulen angezogen wurden und:

a)
aus einem Gebiet stammen, das im Ursprungsland von der nationalen Pflanzenschutzorganisation dieses Landes nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Thrips palmi Karny anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” angegeben ist;

oder

b)
von einem Ort der Erzeugung stammen, der im Ursprungsland von der nationalen Pflanzenschutzorganisation dieses Landes nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Thrips palmi Karny anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” angegeben ist, und der bei amtlichen Inspektionen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr mindestens einmal monatlich durchgeführt wurden, für frei von Thrips palmi Karny erklärt wurde;

oder

c)
unmittelbar vor der Ausfuhr einer geeigneten Behandlung gegen Thrips palmi Karny unterzogen wurden, die in den Pflanzengesundheitszeugnissen gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 detailliert angegeben ist, und amtlich kontrolliert und als frei von Thrips palmi Karny befunden wurden.
4.1 Zum Anpflanzen bestimmte bewurzelte Pflanzen, außer Pflanzen in Gewebekultur

ex06012030

ex06012090

ex06023000

ex06024000

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ex06029041

ex06029045

ex06029046

ex06029047

ex06029048

ex06029050

ex06029070

ex06029091

ex06029099

Drittländer

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a)
aus einem Land stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Meloidogyne enterolobii Yang & Eisenback befunden wurde,

oder

b)
aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Meloidogyne enterolobii Yang & Eisenback befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben,

oder

c)
ununterbrochen in einem Kultursubstrat angezogen wurden, das bei der Einpflanzung der Pflanzen:

i)
frei von Erde und organischen Stoffen war und nicht zuvor zum Anbau von Pflanzen oder für andere landwirtschaftliche Zwecke verwendet worden war,

oder

ii)
vollständig aus Torf oder Fasern von Cocos nucifera L. bestand und nicht zuvor zum Anbau von Pflanzen oder für andere landwirtschaftliche Zwecke verwendet worden war,

oder

iii)
einer wirksamen Begasung oder Hitzebehandlung unterzogen wurde, welche die Befallsfreiheit von Meloidogyne enterolobii Yang & Eisenback gewährleistet und im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben ist,

oder

iv)
in einen wirksamen Systemansatz einbezogen war, der die Befallsfreiheit von Meloidogyne enterolobii Yang & Eisenback gewährleistet und im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben ist;

und

in allen unter den Ziffern i bis iv genannten Fällen unter geeigneten Bedingungen gelagert und gehalten wurde, um es frei von Meloidogyne enterolobii Yang & Eisenback zu halten, und seit der Einpflanzung wurden geeignete Maßnahmen getroffen, um die Pflanzen frei von Meloidogyne enterolobii Yang & Eisenback zu halten, mindestens durch:

physische Isolierung des Kultursubstrats von Erde und anderen möglichen Befallsquellen und

Hygienemaßnahmen,

oder

d)
i)
von einem Erzeugungsort stammen, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Meloidogyne enterolobii Yang & Eisenback befunden wurde,

und

ii)
dass die Wurzeln einer repräsentativen Probe der Sendung unmittelbar vor der Ausfuhr kontrolliert und als frei von den Symptomen von Meloidogyne enterolobii Yang & Eisenback befunden wurden.
4.2 Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit Kultursubstrat, das der Erhaltung der Lebensfähigkeit der Pflanzen dient, außer Pflanzen in Gewebekultur und Wasserpflanzen

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ex06023000

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ex06029045

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ex06029070

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ex06029099

China, Indien, Japan, Kanada, Russland, Schweiz und Vereinigte Staaten

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a)
aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Popillia japonica Newman befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben,

oder

b)
an einem Erzeugungsort angezogen wurden, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Popillia japonica Newman befunden wurde:

i)
der einer jährlichen amtlichen Kontrolle und in den drei Monaten vor der Ausfuhr mindestens einer monatlichen Kontrolle auf Anzeichen von Popillia japonica Newman unterzogen wurde, die zu geeigneten Zeitpunkten zum Nachweis des Schädlings durchgeführt wurde, mindestens durch visuelle Kontrolle aller Pflanzen, einschließlich Unkraut, und durch Beprobung des Kultursubstrats, in dem die Pflanzen stehen,

und

ii)
der von einer mindestens 100 m breiten Pufferzone umgeben ist, in der Popillia japonica Newman nicht auftritt, was jedes Jahr zu geeigneter Zeit durch amtliche Erhebungen bestätigt wurde,

und

iii)
dass die Pflanzen und das Kultursubstrat unmittelbar vor der Ausfuhr einer amtlichen Kontrolle unterzogen wurden, einschließlich einer Beprobung des Kultursubstrats, und als frei von Popillia japonica Newman befunden wurden,

und

iv)
dass die Pflanzen:

so gehandhabt und verpackt oder befördert werden, dass ein Befall durch Popillia japonica Newman nach Verlassen des Erzeugungsorts verhütet wird,

oder

außerhalb der Flugzeit von Popillia japonica Newman verbracht werden

oder

c)
ununterbrochen auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die in physischer Isolation gegen die Einschleppung von Popillia japonica Newman gehalten wurde, und dass die Pflanzen:

i)
so gehandhabt und verpackt oder befördert werden, dass ein Befall durch Popillia japonica Newman nach Verlassen der Produktionsfläche verhütet wird,

oder

ii)
außerhalb der Flugzeit von Popillia japonica Newman verbracht werden

oder

d)
nach einem Systemansatz erzeugt wurden, der nach dem in Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 festgelegten Verfahren zugelassen wurde, um sicherzustellen, dass sie frei von Popillia japonica Newman sind.
5. Ein- und zweijährige Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, außer Poaceae und Samen

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Drittländer außer: Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Israel, Jordanien, Kanarische Inseln, Libanon, Libyen, Liechtenstein, Marokko, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz, Serbien, Syrien, Türkei, Tunesien, Ukraine und Vereinigtes Königreich(2).

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a)
in Baumschulen angezogen wurden;
b)
frei von Pflanzenresten, Blüten und Früchten sind;
c)
zu geeigneten Zeitpunkten und vor der Ausfuhr kontrolliert wurden;
d)
als frei von Symptomen eines Befalls mit schädlichen Bakterien, Viren und virusähnlichen Organismen befunden wurden und
e)
entweder als frei von Anzeichen oder Symptomen eines Befalls mit schädlichen Nematoden, Insekten, Milben und Pilzen befunden oder einer geeigneten Behandlung zur Tilgung solcher Organismen unterzogen wurden.
6. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Familie Poaceae, mehrjähriger Ziergräser der Unterfamilien Bambusoideae, Panicoideae und der Gattungen Buchloe Lag., Bouteloua Lag., Calamagrostis Adan., Cortaderia Stapf, Glyceria R. Br., Hakonechloa Mak. ex Honda, Hystrix L., Molinia Schnrak, Phalaris L., Shibataea Mak. Ex Nakai, Spartina Schreb., Stipa L. und Uniola L., außer Samen

ex06029050

ex06029091

ex06029099

Drittländer außer: Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Israel, Jordanien, Kanarische Inseln, Libanon, Libyen, Liechtenstein, Marokko, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz, Serbien, Syrien, Türkei, Tunesien, Ukraine und Vereinigtes Königreich(2).

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a)
in Baumschulen angezogen wurden;
b)
frei von Pflanzenresten, Blüten und Früchten sind;
c)
zu geeigneten Zeitpunkten und vor der Ausfuhr kontrolliert wurden;
d)
als frei von Symptomen eines Befalls mit schädlichen Bakterien, Viren und virusähnlichen Organismen befunden wurden und
e)
als frei von Anzeichen oder Symptomen eines Befalls mit schädlichen Nematoden, Insekten, Milben und Pilzen befunden oder einer geeigneten Behandlung zur Tilgung solcher Organismen unterzogen wurden.
7.

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Pflanzen in Vegetationsruhe, Pflanzen in Gewebekultur, Samen, Zwiebeln, Knollen, Kormi und Rhizome.

Die relevanten Unionsquarantäneschädlinge sind:

Begomoviren, außer: Abutilon mosaic virus, Sweet potato leaf curl virus, Tomato yellow leaf curl virus, Tomato yellow leaf curl Sardinia virus, Tomato yellow leaf curl Malaga virus, Tomato yellow leaf curl Axarquia virus,

Cowpea mild mottle virus,

Lettuce infectious yellows virus,

Melon yellowing-associated virus,

Squash vein yellowing virus,

Sweet potato chlorotic stunt virus,

Sweet potato mild mottle virus,

Tomato mild mottle virus

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ex06029091

ex06029099

ex07041000

ex07049010

ex07049090

ex07051100

ex07051900

ex07094000

ex07099910

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ex09109933

Drittländer, in denen die relevanten Unionsquarantäneschädlinge bekanntermaßen auftreten
a)
Wo ein Auftreten von Bemisia tabaci Genn. (außereuropäische Populationen) oder anderen Vektoren der Unionsquarantäneschädlinge nicht bekannt ist
Amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen während ihrer abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome der relevanten Unionsquarantäneschädlinge beobachtet wurden.
b)
Wo Bemisia tabaci Genn. (außereuropäische Populationen) oder andere Vektoren der Unionsquarantäneschädlinge bekanntermaßen auftreten

Amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen während ihrer abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome der relevanten Unionsquarantäneschädlinge beobachtet wurden,

und

a)
die Pflanzen aus Gebieten stammen, die bekanntermaßen frei von Bemisia tabaci Genn. und anderen Vektoren der Unionsquarantäneschädlinge sind,

oder

b)
die Produktionsfläche bei amtlichen Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten für einen Nachweis des Schädlings als frei von Bemisia tabaci Genn. und anderen Vektoren der relevanten Unionsquarantäneschädlinge befunden wurde,

oder

c)
die Pflanzen einer wirksamen Behandlung zur Tilgung von Bemisia tabaci Genn. und den anderen Vektoren der Unionsquarantäneschädlinge unterzogen und vor der Ausfuhr als frei von ihnen befunden wurden.
8. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen krautiger Arten, außer Zwiebeln, Kormi, Pflanzen der Familie Poaceae, Rhizome, Saatgut, Knollen und Pflanzen in Gewebekultur

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06029020

ex06029030

ex06029050

ex06029070

ex06029091

ex06029099

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ex07049010

ex07049090

ex07051100

ex07051900

ex07052100

ex07052900

ex07069010

ex07094000

ex07099910

ex09109931

ex09109933

Drittländer, in denen Liriomyza sativae (Blanchard) und Nemorimyza maculosa (Malloch) bekanntermaßen auftreten

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a)
aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Nemorimyza maculosa (Malloch) befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben,

oder

b)
von einem Erzeugungsort stammen, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Nemorimyza maculosa (Malloch) befunden wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” angegeben ist, und der bei amtlichen Inspektionen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr mindestens einmal monatlich durchgeführt wurden, für frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Nemorimyza maculosa (Malloch) erklärt wurde,

oder

c)
unmittelbar vor der Ausfuhr einer geeigneten Behandlung gegen Liriomyza sativae (Blanchard) und Nemorimyza maculosa (Malloch) unterzogen und amtlich kontrolliert und als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Nemorimyza maculosa (Malloch) befunden wurden.

Einzelheiten der unter Buchstabe c genannten Behandlung werden im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben.

9. Krautige mehrjährige Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, der Familien Caryophyllaceae (außer Dianthus L.), Compositae (außer Chrysanthemum L.), Cruciferae, Leguminosae und Rosaceae (außer Fragaria L.)

ex06021090

ex06029030

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ex06029091

ex06029099

ex07041000

ex07049010

ex07049090

ex07051100

ex07051900

ex07052100

ex07052900

ex07099910

ex09109931

ex09109933

Drittländer außer: Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Israel, Jordanien, Kanarische Inseln, Libanon, Libyen, Liechtenstein, Marokko, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz, Serbien, Syrien, Türkei, Tunesien, Ukraine und Vereinigtes Königreich(2).

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a)
in Baumschulen angezogen wurden,
b)
frei von Pflanzenresten, Blüten und Früchten sind,
c)
zu geeigneten Zeitpunkten und vor der Ausfuhr kontrolliert wurden,
d)
als frei von Symptomen eines Befalls mit schädlichen Bakterien, Viren und virusähnlichen Organismen befunden wurden und
e)
entweder als frei von Anzeichen oder Symptomen eines Befalls mit schädlichen Nematoden, Insekten, Milben und Pilzen befunden oder einer geeigneten Behandlung zur Tilgung solcher Organismen unterzogen wurden.
10. Bäume und Sträucher, zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen und Pflanzen in Gewebekultur

ex06021090

ex06022020

ex06022080

ex06023000

ex06024000

ex06029041

ex06029045

ex06029046

ex06029047

ex06029048

ex06029050

ex06029070

ex06029091

ex06029099

Drittländer außer: Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Israel, Jordanien, Kanarische Inseln, Libanon, Libyen, Liechtenstein, Marokko, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz, Serbien, Syrien, Türkei, Tunesien, Ukraine und Vereinigtes Königreich(2).

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a)
sauber (d. h. frei von Pflanzenresten) und frei von Blüten und Früchten sind,
b)
in Baumschulen angezogen wurden,
c)
zu geeigneten Zeitpunkten und vor der Ausfuhr kontrolliert und als frei von Symptomen eines Befalls mit schädlichen Bakterien, Viren und virusähnlichen Organismen befunden wurden und entweder als frei von Anzeichen oder Symptomen eines Befalls mit schädlichen Nematoden, Insekten, Milben und Pilzen befunden oder einer geeigneten Behandlung zur Tilgung solcher Organismen unterzogen wurden.
11. Laubbäume und -sträucher, zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen und Pflanzen in Gewebekultur

ex06021090

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ex06022080

ex06023000

ex06024000

ex06029041

ex06029045

ex06029046

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ex06029070

ex06029091

ex06029099

Drittländer außer: Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Israel, Jordanien, Kanarische Inseln, Libanon, Libyen, Liechtenstein, Marokko, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz, Serbien, Syrien, Türkei, Tunesien, Ukraine und Vereinigtes Königreich(2). Amtliche Feststellung, dass sich die Pflanzen in Vegetationsruhe befinden und frei von Blättern sind.
12. Wurzel- und Knollengemüse, außer Knollen von Solanum tuberosum L.

07061000

07069010

07069030

07069090

ex07099990

ex07141000

ex07142010

ex07142090

ex07143000

ex07144000

ex07145000

ex07149020

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ex09101100

ex09103000

ex09109991

ex12129180

ex12129400

ex12129995

ex12149010

ex12149090

Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz Amtliche Feststellung, dass die Sendung oder Partie netto nicht mehr als 1 Gewichtsprozent Erde und Kultursubstrat enthält.
13. Zwiebeln, Kormi, Rhizome und Knollen, zum Anpflanzen bestimmt, außer Knollen von Solanum tuberosum

06011010

06011020

06011030

06011040

06011090

06012010

06012030

06012090

ex07069010

ex09101100

ex09102010

ex09103000

Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz Amtliche Feststellung, dass die Sendung oder Partie netto nicht mehr als 1 Gewichtsprozent Erde und Kultursubstrat enthält.
14. Knollen von Solanum tuberosum L.

07011000

07019010

07019050

07019090

Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz Amtliche Feststellung, dass die Sendung oder Partie netto nicht mehr als 1 Gewichtsprozent Erde und Kultursubstrat enthält.
15. Knollen von Solanum tuberosum L.

07011000

07019010

07019050

07019090

Drittländer

Amtliche Feststellung, dass die Knollen:

a)
aus einem Land stammen, in dem ein Auftreten von Tecia solanivora (Povolný) nicht festgestellt wurde;

oder

b)
aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Tecia solanivora (Povolný) anerkannt wurde.
16. Knollen von Solanum tuberosum L.

07011000

07019010

07019050

07019090

Drittländer

Amtliche Feststellung, dass:

a)
die Knollen aus Ländern stammen, die bekanntermaßen frei von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann and Kottho) Nouioui et al. sind;

oder

b)
Bestimmungen, deren Gleichwertigkeit mit den Unionsbestimmungen zur Bekämpfung von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann and Kottho) Nouioui et al. nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 anerkannt ist, im Ursprungsland eingehalten werden.
17. Knollen von Solanum tuberosum L.

07011000

07019010

07019050

07019090

Drittländer, in denen Synchytrium endobioticum (Schilb.) Percival bekanntermaßen auftritt

Amtliche Feststellung, dass:

a)
die Knollen aus Gebieten stammen, die bekanntermaßen frei von Synchytrium endobioticum (Schilb.) Percival (alle Rassen außer Rasse 1, der gewöhnlichen europäischen Rasse) sind, und dass während eines angemessenen Zeitraums weder am Ort der Erzeugung noch in seiner unmittelbaren Nähe Symptome von Synchytrium endobioticum (Schilb.) Percival festgestellt wurden;

oder

b)
Bestimmungen, deren Gleichwertigkeit mit den Unionsbestimmungen zur Bekämpfung von Synchytrium endobioticum (Schilb.) Percival nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 anerkannt ist, im Ursprungsland eingehalten wurden.
18. Knollen von Solanum tuberosum L., zum Anpflanzen bestimmt 07011000 Drittländer Amtliche Feststellung, dass die Knollen von einer Vermehrungsfläche stammen, die bekanntermaßen frei von Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens und Globodera pallida (Stone) Behrens ist.
19. Knollen von Solanum tuberosum L., zum Anpflanzen bestimmt 07011000 Drittländer

Amtliche Feststellung, dass:

a)
die Knollen aus Gebieten stammen, in denen Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al., Ralstonia pseudosolanacearum Safni et al., Ralstonia syzigii subsp. celebensis Safni et al. und Ralstonia syzigii subsp. indonesiensis Safni et al. bekanntermaßen nicht auftreten;

oder

b)
in Gebieten, in denen Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al., Ralstonia pseudosolanacearum Safni et al., Ralstonia syzigii subsp. celebensis Safni et al. oder Ralstonia syzigii subsp. indonesiensis Safni et al. bekanntermaßen auftreten, die Knollen aus einem Vermehrungsbetrieb stammen, der als frei von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al., Ralstonia pseudosolanacearum Safni et al., Ralstonia syzigii subsp. celebensis Safni et al. und Ralstonia syzigii subsp. indonesiensis Safni et al. befunden wurde oder nach durchgeführten Maßnahmen zur Tilgung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al., Ralstonia pseudosolanacearum Safni et al., Ralstonia syzigii subsp. celebensis Safni et al. und Ralstonia syzigii subsp. indonesiensis Safni et al. nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 als frei von diesen Schädlingen betrachtet wird.
20. Zum Anpflanzen bestimmte Knollen von Solanum tuberosum L. 07011000 Drittländer

Amtliche Feststellung, dass die Knollen:

a)
aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Meloidogyne chitwoodi Golden et al., Meloidogyne enterolobii Yang & Eisenback und Meloidogyne fallax Karssen anerkannt wurde,

oder

b)
aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Meloidogyne chitwoodi Golden et al., Meloidogyne enterolobii Yang & Eisenback und Meloidogyne fallax Karssen befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben,

oder

c)
von einem Erzeugungsort stammen, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes auf der Grundlage einer jährlichen Erhebung an Wirtsbeständen durch visuelle Kontrolle von Wirtspflanzen zu geeigneten Zeitpunkten und durch visuelle Kontrolle sowohl äußerlich als auch durch Zerteilen von Knollen nach der Ernte von am Erzeugungsort angebauten Kartoffeln als frei von Meloidogyne chitwoodi Golden et al., Meloidogyne enterolobii Yang & Eisenback und Meloidogyne fallax Karssen befunden wurde,

oder

d)
dass nach der Ernte Stichproben der Knollen gezogen und entweder nach einer geeigneten Methode zur Induzierung von Symptomen auf Symptome kontrolliert oder im Labor getestet sowie zu geeigneten Zeitpunkten und in jedem Fall beim Verschließen der Verpackungen oder Behälter sowohl äußerlich als auch an zerteilten Knollen visuell kontrolliert wurden und keine Symptome von Meloidogyne chitwoodi Golden et al., Meloidogyne enterolobii Yang & Eisenback und Meloidogyne fallax Karssen festgestellt wurden.
21. Knollen von Solanum tuberosum L., außer zum Anpflanzen bestimmte Knollen

07019010

07019050

07019090

Drittländer Amtliche Feststellung, dass die Knollen aus Gebieten stammen, in denen Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al emend. Safni et al., Ralstonia pseudosolanacearum Safni et al., Ralstonia syzigii subsp. celebensis Safni et al. und Ralstonia syzigii subsp. indonesiensis Safni et al. bekanntermaßen nicht auftreten.
21.1 Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Cucurbitaceae Juss. und Solanaceae Juss., außer Zwiebeln, Kormi, Rhizome, Pollen, Saatgut, Knollen und Pflanzen in Gewebekultur

ex06021090

ex06029030

ex06029045

ex06029046

ex06029048

ex06029050

ex06029070

ex06029091

ex06029099

Drittländer

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a)
aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Ceratothripoides claratris (Shumsher) anerkannt wurde,

oder

b)
aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Ceratothripoides claratris (Shumsher) befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben,

oder

c)
ununterbrochen auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die physisch gegen die Einschleppung von Ceratothripoides claratris (Shumsher) geschützt war und die mindestens in den drei Monaten vor der Ausfuhr mindestens einer Kontrolle zum Nachweis von Ceratothripoides claratris (Shumsher) unterzogen wurde.
21.2

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von

Allium cepa L., Asparagus L.,

Cynara scolymus L.,

Citrullus lanatus (Thnb.) Matusm. & Nakai, Cucurbita L., Cucumis melo L., Cucumis sativum L., Glycine max (L.), Merr., Gossypium L., Medicago sativa L., Persea americana Mill., Phaseolus L., Ricinus communis L.

und Tagetes L., außer Zwiebeln, Kormi, Pflanzen in Gewebekultur, Rhizome, Pollen, Saatgut und Knollen

ex06021090

ex06022020

ex06022080

ex06029030

ex06029045

ex06029046

ex06029047

ex06029048

ex06029050

ex06029070

ex06029091

ex06029099

Bolivien, Ecuador, Kolumbien, Peru und Vereinigte Staaten

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a)
aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Prodiplosis longifila Gagné befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben,

oder

b)
mindestens in den zwei Monaten vor der Ausfuhr oder, sofern die Pflanzen jünger als zwei Monate sind, ununterbrochen auf einer Produktionsfläche mit physischem Schutz angezogen wurden, die in dem Ursprungsland auf der Grundlage amtlicher Kontrollen, die während der gesamten Lebensdauer der Pflanzen oder in den letzten zwei Monaten vor der Ausfuhr durchgeführt wurden, als frei von Prodiplosis longifila Gagné befunden wurden.
22. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L., Musa L., Nicotiana L. und Solanum melongena L., außer Samen

ex06021090

ex06029030

ex06029050

ex06029070

ex06029091

ex06029099

Drittländer, in denen Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al., Ralstonia pseudosolanacearum Safni et al., Ralstonia syzigii subsp. celebensis Safni et al. oder Ralstonia syzigii subsp. indonesiensis Safni et al. bekanntermaßen auftreten

Amtliche Feststellung, dass:

a)
die Pflanzen aus Gebieten stammen, die als frei von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al., Ralstonia pseudosolanacearum Safni et al., Ralstonia syzigii subsp. celebensis Safni et al. and Ralstonia syzigii subsp. indonesiensis Safni et al. befunden wurden,

oder

b)
an den Pflanzen am Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al., Ralstonia pseudosolanacearum Safni et al., Ralstonia syzigii subsp. celebensis Safni et al. und Ralstonia syzigii subsp. indonesiensis Safni et al. festgestellt wurden.
23. Pflanzen von Solanum lycopersicum L. und Solanum melongena L., außer Früchte und Samen

ex06021090

ex06029030

ex06029050

ex06029070

ex06029091

ex06029099

ex06042090

ex14049000

Drittländer

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a)
aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Keiferia lycopersicella (Walsingham) anerkannt ist,

oder

b)
aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Keiferia lycopersicella (Walsingham) anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” angegeben ist.
24. Pflanzen von Beta vulgaris L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen

ex06029030

ex06029050

Drittländer Amtliche Feststellung, dass am Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Beet curly top virus festgestellt wurden.
24.1 Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Euphorbia pulcherrima Willd., Fragaria L. und Rubus L., außer Pflanzen in Gewebekultur, Pollen und Saatgut

ex06021090

ex06022020

ex06022080

ex06029030

ex06029045

ex06029046

ex06029047

ex06029048

ex06029050

ex06029070

ex06029091

ex06029099

Drittländer

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a)
aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Eotetranychus lewisi (McGregor) anerkannt wurde,

oder

b)
aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Eotetranychus lewisi (McGregor) befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben,

oder

c)
von einem Erzeugungsort stammen, der in dem Ursprungsland von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Eotetranychus lewisi (McGregor) befunden wurde.
25. Pflanzen von Chrysanthemum L., Dianthus L. und Pelargonium l’Hérit. ex Ait., außer Samen

ex06021090

ex06029050

ex06029070

ex06029091

ex06029099

06031200

06031400

ex06031970

ex06039000

Drittländer

Amtliche Feststellung, dass:

a)
die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Spodoptera eridania (Cramer), Spodoptera frugiperda Smith und Spodoptera litura (Fabricius) anerkannt wurde,

oder

b)
am Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Spodoptera eridania (Cramer), Spodoptera frugiperda Smith und Spodoptera litura (Fabricius) festgestellt wurden,

oder

c)
die Pflanzen einer geeigneten Behandlung zum Schutz gegen die relevanten Schädlinge unterzogen wurden.
26. Pflanzen von Chrysanthemum L. und Solanum lycopersicum L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen

ex06021090

ex06029030

ex06029050

ex06029070

ex06029091

ex06029099

Drittländer

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ununterbrochen:

a)
in einem Land gestanden haben, das frei von Chrysanthemum stem necrosis virus ist,

oder

b)
in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Chrysanthemum stem necrosis virus anerkannt wurde,

oder

c)
an einem Ort der Erzeugung gestanden haben, der als frei von Chrysanthemum stem necrosis virus anerkannt ist, was durch amtliche Kontrollen und gegebenenfalls durch Tests bestätigt wurde.
27. Pflanzen von Pelargonium L’Herit. ex Ait., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen

ex06021090

ex06029050

ex06029070

ex06029091

ex06029099

Drittländer, in denen Tomato ringspot virus bekanntermaßen auftritt:
a)
Wo ein Auftreten von Xiphinema americanum Cobb sensu stricto, Xiphinema bricolense Ebsary, Vrain & Graham, Xiphinema californicum Lamberti & Bleve-Zacheo, Xiphinema inaequale khan et Ahmad, Xiphinema intermedium Lamberti & Bleve-Zacheo, Xiphinema rivesi (Nicht-EU-Populationen) Dalmasso und Xiphinema tarjanense Lamberti & Bleve-Zacheo oder anderen Vektoren des Tomato ringspot virus nicht festgestellt wurde

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a)
direkt von Orten der Erzeugung stammen, die bekanntermaßen frei von Tomato ringspot virus sind,

oder

b)
höchstens die F4-Generation von Mutterpflanzen sind, die bei amtlich anerkannten Virustests als frei von Tomato ringspot virus befunden wurden.
b)
Wo Xiphinema americanum Cobb sensu stricto, Xiphinema bricolense Ebsary, Vrain & Graham, Xiphinema californicum Lamberti & Bleve-Zacheo, Xiphinema inaequale khan et Ahmad, Xiphinema intermedium Lamberti & Bleve-Zacheo, Xiphinema rivesi (Nicht-EU Populationen) Dalmasso und Xiphinema tarjanense Lamberti & Bleve-Zacheo oder andere Vektoren des Tomato ringspot virus bekanntermaßen auftreten

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a)
direkt von Orten der Erzeugung stammen, deren Böden oder Pflanzen bekanntermaßen frei von Tomato ringspot virus sind,

oder

b)
höchstens die F2-Generation von Mutterpflanzen sind, die bei amtlich anerkannten Virustests als frei von Tomato ringspot virus befunden wurden.
27.1

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Rosa L.,

außer Pollen, Samen und Pflanzen in Gewebekultur

ex06024000 Kanada, Indien und Vereinigte Staaten

Amtliche Feststellung, dass:

a)
die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Rose rosette virus und seinem Vektor Phyllocoptes fructiphilus (Germar) befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis unter der Rubrik „Ursprungsort” angegeben ist,

oder

b)
die Pflanzen:

i)
von einem Erzeugungsort stammen, an dem während der amtlichen Inspektionen seit Beginn der letzten Vegetationsperiode weder Symptome von Rose rosette virus und seinem Vektor Phyllocoptes fructiphilus (Germar) noch das Auftreten des Vektors festgestellt wurden,

und

ii)
vor der Ausfuhr beprobt und auf Rose rosette virus getestet und bei diesen Tests als frei von dem genannten Schädling befunden wurden

und

iii)
so gehandhabt, verpackt und befördert wurden, dass ein Befall durch den Vektor Phyllocoptes fructiphilus (Germar) verhütet wurde.

27.2 Pflanzen in Gewebekultur von Rosa L. ex06024000 Kanada, Indien und Vereinigte Staaten

Amtliche Feststellung, dass:

a)
die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Rose rosette virus und seinem Vektor Phyllocoptes fructiphilus (Germar) befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis unter der Rubrik „Ursprungsort” angegeben ist,

oder

b)
die Pflanzen:

i)
aus Mutterpflanzen gewonnen wurden, die getestet und als frei von Rose rosette virus befunden wurden,

und

ii)
so gehandhabt wurden, dass ein Befall durch den Vektor Phyllocoptes fructiphilus (Germar) verhütet wurde.

27.3 Schnittblumen von Rosa L. ex06031100 Kanada, Indien und Vereinigte Staaten

Amtliche Feststellung, dass:

a)
die Schnittblumen aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Rose rosette virus und seinem Vektor Phyllocoptes fructiphilus (Germar) befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis unter der Rubrik „Ursprungsort” angegeben ist,

oder

b)
die Schnittblumen:

i)
von einem Erzeugungsort stammen, an dem während der amtlichen Inspektionen seit Beginn der letzten Vegetationsperiode weder Symptome von Rose rosette virus und seinem Vektor Phyllocoptes fructiphilus (Germar) noch das Auftreten des Vektors festgestellt wurden,

und

ii)
vor der Ausfuhr kontrolliert wurden und im Fall von Symptomen von Rose rosette virus beprobt und getestet und als frei von Rose rosette virus befunden wurden

und

iii)
so gehandhabt, verpackt und befördert wurden, dass ein Befall durch den Vektor Phyllocoptes fructiphilus (Germar) verhütet wurde.

28. Schnittblumen von Chrysanthemum L., Dianthus L., Gypsophila L. und Solidago L. und Blattgemüse von Apium graveolens L. und Ocimum L.

06031200,

06031400

ex06031970

07094000

ex07099910

ex07099990

ex12119086

ex14049000

Drittländer

Amtliche Feststellung, dass die Schnittblumen und das Blattgemüse:

a)
aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Nemorimyza maculosa (Malloch) anerkannt wurde,

oder

b)
unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich kontrolliert und als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Nemorimyza maculosa (Malloch) befunden wurden.
29. Schnittblumen von Orchidaceae 06031300 Drittländer, mit Ausnahme von Thailand

Amtliche Feststellung, dass die Schnittblumen:

a)
aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Thrips palmi Karny anerkannt wurde,

oder

b)
unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich kontrolliert und als frei von Thrips palmi Karny befunden wurden.
29.1 Schnittblumen von Orchidaceae 06031300 Thailand

Amtliche Feststellung, dass die Schnittblumen:

a)
an einem Erzeugungsort erzeugt wurden, der auf der Grundlage von amtlichen Kontrollen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr mindestens monatlich durchgeführt wurden, als frei von Thrips palmi Karny befunden wurde,

oder

b)
einer geeigneten Begasung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von Thrips palmi Karny sind, und die Einzelheiten der Behandlung sind im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben.
30. Auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen

ex06022080

ex06023000

ex06024000

ex06029041

ex06029047

ex06029048

ex06029050

ex06029091

ex06029099

Drittländer außer: Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz Serbien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich(2)

Amtliche Feststellung, dass:

a)
die Pflanzen, einschließlich derjenigen, die direkt natürlichen Lebensräumen entnommen wurden, vor dem Versand mindestens zwei aufeinanderfolgende Jahre lang in amtlich eingetragenen Baumschulen angepflanzt waren, gehalten und beschnitten wurden, die einem amtlich überwachten Kontrollsystem unterliegen,
b)
die Pflanzen in den unter Buchstabe a genannten Baumschulen:

i)
mindestens in dem unter Buchstabe a genannten Zeitraum:

in Töpfe eingepflanzt waren, die auf mindestens 50 cm über dem Boden angebrachten Regalen stehen;

geeigneten Behandlungen unterzogen wurden, welche die Befallsfreiheit von außereuropäischen Rostarten gewährleisten; Wirkstoff, Konzentration und Datum der Anwendung dieser Behandlungen sind im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Entseuchung und/oder Desinfizierung” angegeben;

mindestens sechsmal jährlich in geeigneten Zeitabständen amtlich auf die in der Verordnung (EU) 2016/2031 genannten Unionsquarantäneschädlinge kontrolliert wurden und diese Untersuchungen auch an Pflanzen in unmittelbarer Nähe der unter Buchstabe a genannten Baumschulen vorgenommen wurden, mindestens durch visuelle Kontrolle jeder Reihe des Feldes oder der Baumschule und durch visuelle Kontrolle aller oberhalb des Kultursubstrats wachsenden Pflanzenteile bei einer Stichprobe von mindestens 300 Pflanzen einer bestimmten Gattung, sofern die Anzahl der Pflanzen dieser Gattung 3000 Pflanzen nicht übersteigt, oder 10 % der Pflanzen, wenn mehr als 3000 Pflanzen dieser Gattung vorhanden sind;

bei diesen Kontrollen als frei von den unter dem vorstehenden Gedankenstrich genannten relevanten Unionsquarantäneschädlingen befunden wurden, befallene Pflanzen entfernt wurden und die übrigen Pflanzen gegebenenfalls wirksam behandelt und über einen angemessenen Zeitraum gehalten und kontrolliert wurden, um Freiheit von diesen Schädlingen zu gewährleisten;

entweder in unbenutztem künstlichen Kultursubstrat oder in einem natürlichen Kultursubstrat angepflanzt wurden, das begast oder einer geeigneten Hitzebehandlung unterzogen und als frei von Unionsquarantäneschädlingen befunden wurde;

unter Bedingungen gehalten wurden, die gewährleisten, dass das Kultursubstrat frei von Unionsquarantäneschädlingen gehalten wurde, und in den zwei Wochen vor dem Versand:

geschüttelt und mit sauberem Wasser abgespült wurden, um das ursprüngliche Kultursubstrat zu entfernen, und dann wurzelnackt gehalten wurden oder

geschüttelt und mit sauberem Wasser abgespült wurden, um das ursprüngliche Kultursubstrat zu entfernen, und dann erneut in Kultursubstrat gepflanzt wurden, das den unter Ziffer i fünfter Gedankenstrich genannten Bedingungen entspricht, oder

geeigneten Behandlungen unterzogen wurden, um zu gewährleisten, dass das Kultursubstrat frei von Unionsquarantäneschädlingen ist; Wirkstoff, Konzentration und Datum der Anwendung dieser Behandlungen sind im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Entseuchung und/oder Desinfizierung” angegeben;

ii)
in verschlossenen Behältern verpackt wurden, die amtlich verplombt und mit der Registrierungsnummer der eingetragenen Baumschule versehen sind; diese Nummer ist im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” angegeben, damit die Sendungen identifiziert werden können.

30.1 Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Diospyros kaki L., Ficus carica L., Hedera helix L., Laurus nobilis L., Magnolia L., Malus Mill., Melia L., Mespilus germanica L., Parthenocissus Planch., Prunus L., Psidium guajava L., Punica granatum L., Pyracantha M. Roem., Pyrus L. und Rosa L., außer Saatgut, Pollen und Pflanzen in Gewebekultur

ex06021090

ex06022020

ex06022080

ex06024000

ex06029041

ex06029045

ex06029046

ex06029047

ex06029048

ex06029050

ex06029070

ex06029091

ex06029099

Australien, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Eswatini, Guam, Indien, Indonesien, Iran, Japan, Kambodscha, Kenia, Laos, Malaysia, Mauritius, Mikronesien, Montenegro, Nigeria, Nordkorea, Nördliche Marianen, Pakistan, Palau, Papua-Neuguinea, Philippinen, Réunion, Sri Lanka, Südafrika, Südkorea, Taiwan, Tansania, Thailand, Uganda, Vereinigte Staaten und Vietnam

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a)
aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Aleurocanthus spiniferus (Quaintance) befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben,

oder

b)
an einem Erzeugungsort angezogen wurden, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Aleurocanthus spiniferus (Quaintance) befunden wurde:

i)
der im letzten Jahr vor der Ausfuhr amtlichen Kontrollen unterzogen wurde, die zu geeigneten Zeitpunkten durchgeführt wurden,

und

ii)
dass die Pflanzen so gehandhabt und verpackt wurden, dass ein Befall nach Verlassen des Erzeugungsortes verhütet wird,

oder

c)
einer wirksamen Behandlung unterzogen wurden, die sicherstellt, dass sie frei von Aleurocanthus spiniferus (Quaintance) sind, und vor der Ausfuhr als frei von diesem Schädling befunden wurden.
31. Pflanzen von Nadelbäumen (Pinopsida), außer Früchte und Saatgut

ex06021090

ex06022020

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Drittländer Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen von einem Ort der Erzeugung stammen, der frei von Pissodes cibriani O’Brien, Pissodes fasciatus Leconte, Pissodes nemorensis Germar, Pissodes nitidus Roelofs, Pissodes punctatus Langor & Zhang, Pissodes strobi (Peck), Pissodes terminalis Hopping, Pissodes yunnanensis Langor & Zhang und Pissodes zitacuarense Sleeper ist.
32. Pflanzen von Nadelbäumen (Pinopsida), außer Früchte und Saatgut, von mehr als 3 m Höhe

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Drittländer, außer Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz, Serbien, Türkei, Vereinigtes Königreich(1) und Ukraine Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen an einem Erzeugungsort erzeugt wurden, der frei von Scolytinae spp. (außereuropäisch) ist.
32.1 Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Acacia Mill., Acer buergerianum Miq., Acer macrophyllum Pursh, Acer negundo L., Acer palmatum Thunb., Acer paxii Franch., Acer pseudoplatanus L., Aesculus californica (Spach) Nutt., Ailanthus altissima (Mill.) Swingle, Albizia falcate Backer ex Merr., Albizia julibrissin Durazz., Alectryon excelsus Gärtn., Alnus rhombifolia Nutt., Archontophoenix cunninghamiana H. Wendl. & Drude, Artocarpus integer (Thunb.) Merr., Azadirachta indica A. Juss., Baccharis salicina Torr. & A.Gray, Bauhinia variegata L., Brachychiton discolor F.Muell., Brachychiton populneus R.Br., Camellia semiserrata C.W.Chi, Camellia sinensis (L.) Kuntze, Canarium commune L., Castanospermum australe A.Cunningham & C.Fraser, Cercidium floridum Benth. ex A.Gray, Cercidium sonorae Rose & I.M.Johnst., Cocculus laurifolius DC., Combretum kraussii Hochst., Cupaniopsis anacardioides (A.Rich.) Radlk., Dombeya cacuminum Hochr., Erythrina corallodendron L., Erythrina coralloides Moc. & Sessé ex DC., Erythrina falcata Benth., Erythrina fusca Lour., Eucalyptus ficifolia F.Müll., Fagus crenata Blume, Ficus L., Gleditsia triacanthos L., Hevea brasiliensis (Willd. ex A.Juss) Muell.Arg., Howea forsteriana (F.Müller) Becc., Ilex cornuta Lindl. & Paxton, Inga vera Willd., Jacaranda mimosifolia D.Don, Koelreuteria bipinnata Franch., Liquidambar styraciflua L., Magnolia grandiflora L., Magnolia virginiana L., Mimosa bracaatinga Hoehne, Morus alba L., Parkinsonia aculeata L., Persea americana Mill., Pithecellobium lobatum Benth., Platanus x hispanica Mill. ex Münchh., Platanus mexicana Torr., Platanus occidentalis L., Platanus orientalis L., Platanus racemosa Nutt., Podalyria calyptrata Willd., Populus fremontii S.Watson, Populus nigra L., Populus trichocarpa Torr. & A.Gray ex Hook., Prosopis articulata S.Watson, Protium serratum Engl., Psoralea pinnata L., Pterocarya stenoptera C.DC., Quercus agrifolia Née, Quercus calliprinos Webb., Quercus chrysolepis Liebm, Quercus engelmannii Greene, Quercus ithaburensis Dence., Quercus lobata Née, Quercus palustris Marshall, Quercus robur L., Quercus suber L., Ricinus communis L., Salix alba L., Salix babylonica L., Salix gooddingii C.R.Ball, Salix laevigata Bebb, Salix mucronata Thnb., Shorea robusta C.F.Gaertn., Spathodea campanulata P.Beauv., Spondias dulcis Parkinson, Tamarix ramosissima Kar. ex Boiss., Virgilia oroboides subsp. ferrugine B.-E.van Wyk, Wisteria floribunda (Willd.) DC. und Xylosma avilae Sleumer, außer Pflanzen in Gewebekultur, Pollen und Saatgut

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Drittländer

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a)
einen Durchmesser von weniger als 2 cm an der Basis des Stammes haben,

oder

b)
aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Euwallacea fornicatus sensu lato anerkannt wurde,

oder

c)
aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Euwallacea fornicatus sensu lato befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben,

oder

d)
wie folgt angezogen wurden:

i)
mindestens sechs Monate vor der Ausfuhr auf einer Produktionsfläche, die in physischer Isolation gegen die Einschleppung von Euwallacea fornicatus sensu lato gehalten wurde und die zu geeigneten Zeitpunkten amtlichen Kontrollen unterzogen und zumindest auf der Grundlage von wenigstens alle vier Wochen und unmittelbar vor der Ausfuhr kontrollierten Fallen als frei von dem Schädling befunden wurde,

oder

ii)
seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode auf einer Produktionsfläche, die zumindest auf der Grundlage von Fallen, die bei mindestens alle vier Wochen durchgeführten amtlichen Kontrollen kontrolliert wurden, als frei von Euwallacea fornicatus sensu lato befunden wurde; bei Verdacht auf das Auftreten des Schädlings auf der Produktionsfläche wurden geeignete Behandlungen gegen den Schädling durchgeführt, um sicherzustellen, dass der Schädling nicht vorhanden ist; es ist eine Umgebungszone von 1 km eingerichtet, die zu geeigneten Zeitpunkten auf Euwallacea fornicatus sensu lato überwacht wird, und falls der Schädling festgestellt wird, sollten die betroffenen Pflanzen unverzüglich entfernt und vernichtet werden,

und

unmittelbar vor der Ausfuhr wurden Sendungen von Pflanzen einer amtlichen Kontrolle auf den Schädling unterzogen, insbesondere die Stämme und Zweige dieser Pflanzen, einschließlich einer destruktiven Probenahme. Die Probengröße für diese Kontrolle muss mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleisten.

32.2

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Artocarpus chaplasha Roxb., Artocarpus heterophyllus Lam., Artocarpus integer (Thunb.) Merr., Alnus formosana Makino, Bombax malabaricum DC.,

Broussonetia papyrifera (L.) Vent., Broussonetia kazinoki Siebold, Cajanus cajan (L.) Huth, Camellia oleifera C.Abel, Castanea Mill.,

Celtis sinensis Pers., Cinnamomum camphora (L.) J.Presl,

Cunninghamia lanceolata (Lamb.) Hook., Dalbergia L.f., Eriobotrya japonica (Thunb.) Lindl., Ficus carica L., Ficus hispida L.f., Ficus infectoria Willd., Ficus retusa L., Juglans regia L., Maclura tricuspidata Carrière, Melia azedarach L., Morus L., Populus L., Robinia pseudoacacia L., Salix L., Sapium sebiferum (L.) Roxb., Schima superba Gardner & Champ., Sophora japonica L., Trema amboinense (Willd.) Blume, Trema orientale (L.) Blume, Ulmus L., Vernicia fordii (Hemsl.) Airy Shaw und Xylosma G.Forst., außer Pflanzen in Gewebekultur, Pollen und Saatgut

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Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait, Laos, Libanon, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Nepal, Nordkorea, Oman, Pakistan, Philippinen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug), Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug)), Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Südkorea, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor-Leste, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a)
einen Durchmesser von weniger als 1 cm an der Basis des Stammes haben,

oder

b)
aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona germari (Hope) anerkannt wurde,

oder

c)
ununterbrochen in einem Gebiet angezogen wurden, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona germari (Hope) befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben,

oder

d)
ununterbrochen oder während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren vor der Ausfuhr an einem Erzeugungsort angezogen wurden, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona germari (Hope) befunden wurde

und

i)
der zweimal jährlich zu geeigneten Zeitpunkten amtlich auf Anzeichen von Apriona germari (Hope) kontrolliert wurde, wobei keine Anzeichen des Schädlings gefunden wurden,

und

ii)
der geeigneten Präventivbehandlungen unterzogen wurde und von einer mindestens 2000 m breiten Pufferzone umgeben war, in der Apriona germari (Hope) nicht auftritt, was jedes Jahr zu geeigneten Zeitpunkten durch amtliche Erhebungen bestätigt wurde,

und

iii)
dass die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr einer Kontrolle auf Apriona germari (Hope) unterzogen wurden, insbesondere an den Stämmen der Pflanzen; gegebenenfalls sollte diese Kontrolle eine destruktive Probenahme einschließen,

oder

e)
ununterbrochen oder während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren vor der Ausfuhr auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die in physischer Isolation gegen die Einschleppung von Apriona germari (Hope) gehalten wurde,

und

unmittelbar vor der Ausfuhr einer Kontrolle auf Apriona germari (Hope) unterzogen wurden, insbesondere an den Stämmen der Pflanzen; gegebenenfalls sollte diese Kontrolle eine destruktive Probenahme einschließen.

32.3 Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Caesalpinia japonica Siebold & Zucc., Camellia sinensis (L.) Kuntze, Celtis sinensis Pers., Cercis chinensis Bunge, Chaenomeles sinensis (Thouin) Koehne, Cinnamomum camphora (L.) J.Presl, Cornus kousa Bürger ex Hanse, Crataegus cordata Aiton, Debregeasia edulis (Siebold & Zucc.) Wedd., Diospyros kaki L., Eriobotrya japonica (Thunb.) Lindl., Enkianthus perulatus (Miq.) C.K.Schneid., Fagus crenata Blume, Ficus carica L., Firmiana simplex (L.) W.Wight, Gleditsia japonica Miq., Hovenia dulcis Thunb., Lagerstroemia indica L., Morus L., Platanus x hispanica Mill. ex Münchh., Platycarya strobilacea Siebold & Zucc., Populus L., Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., Pterocarya stenoptera C.DC., Punica granatum L., Robinia pseudoacacia L., Salix L., Spiraea thunbergii Siebold ex Blume, Ulmus parvifolia Jacq., Villebrunea pedunculata Shirai und Zelkova serrata (Thunb.) Makino, außer Pflanzen in Gewebekultur, Pollen und Saatgut

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Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan, Jemen, Jordanien,

Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait, Laos, Libanon, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Nepal, Nordkorea, Oman, Pakistan, Philippinen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug), Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug)), Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Südkorea, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor-Leste, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a)
einen Durchmesser von weniger als 1 cm an der Basis des Stammes haben,

oder

b)
aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona rugicollis Chevrolat anerkannt wurde,

oder

c)
ununterbrochen in einem Gebiet angezogen wurden, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona rugicollis Chevrolat befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben,

oder

d)
ununterbrochen oder während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren vor der Ausfuhr an einem Erzeugungsort angezogen wurden, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona rugicollis Chevrolat befunden wurde,

und

i)
der zweimal jährlich zu geeigneten Zeitpunkten amtlich auf Anzeichen von Apriona rugicollis Chevrolat kontrolliert wurde, wobei keine Anzeichen des Schädlings gefunden wurden,

und

ii)
der geeigneten Präventivbehandlungen unterzogen wurde und von einer mindestens 2000 m breiten Pufferzone umgeben war, in der Apriona rugicollis Chevrolat nicht auftritt, was jedes Jahr zu geeigneten Zeitpunkten durch amtliche Erhebungen bestätigt wurde,

und

iii)
dass die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr einer Kontrolle auf Apriona rugicollis Chevrolat unterzogen wurden, insbesondere an den Stämmen der Pflanzen; gegebenenfalls sollte diese Kontrolle eine destruktive Probenahme einschließen,

oder

e)
ununterbrochen oder während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren vor der Ausfuhr auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die in physischer Isolation gegen die Einschleppung von Apriona rugicollis Chevrolat gehalten wurde,

und

unmittelbar vor der Ausfuhr einer Kontrolle auf Apriona rugicollis Chevrolat unterzogen wurden, insbesondere an den Stämmen der Pflanzen; gegebenenfalls sollte diese Kontrolle eine destruktive Probenahme einschließen.

32.4 Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Debregeasia hypoleuca (Hochst. ex Steud.) Wedd., Ficus L., Maclura pomifera (Raf.) C.K.Schneid., Morus L., Populus L. und Salix L., außer Pflanzen in Gewebekultur, Pollen und Saatgut

ex06021090

ex06022020

ex06022080

ex06029041

ex06029045

ex06029046

ex06029047

ex06029048

ex06029050

ex06029070

ex06029091

ex06029099

Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait, Laos, Libanon, Malaysia, Malediven, Moldau, Mongolei, Myanmar, Nepal, Nordkorea, Oman, Pakistan, Philippinen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug), Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug)), Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Südkorea, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor-Leste, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a)
einen Durchmesser von weniger als 1 cm an der Basis des Stammes haben,

oder

b)
aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona cinerea Chevrolat anerkannt wurde,

oder

c)
ununterbrochen in einem Gebiet angezogen wurden, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona cinerea Chevrolat befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben,

oder

d)
ununterbrochen oder während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren vor der Ausfuhr an einem Erzeugungsort angezogen wurden, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona cinerea Chevrolat befunden wurde,

und

i)
der zweimal jährlich zu geeigneten Zeitpunkten amtlich auf Anzeichen von Apriona cinerea Chevrolat kontrolliert wurde, wobei keine Anzeichen des Schädlings gefunden wurden,

und

ii)
der geeigneten Präventivbehandlungen unterzogen wurde und von einer mindestens 2000 m breiten Pufferzone umgeben war, in der Apriona cinerea Chevrolat nicht auftritt, was jedes Jahr zu geeigneten Zeitpunkten durch amtliche Erhebungen bestätigt wurde,

und

iii)
dass die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr einer Kontrolle auf Apriona cinerea Chevrolat unterzogen wurden, insbesondere an den Stämmen der Pflanzen; gegebenenfalls sollte diese Kontrolle eine destruktive Probenahme einschließen,

oder

e)
ununterbrochen oder während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren vor der Ausfuhr auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die in physischer Isolation gegen die Einschleppung von Apriona cinerea Chevrolat gehalten wurde,

und

unmittelbar vor der Ausfuhr einer Kontrolle auf Apriona cinerea Chevrolat unterzogen wurden, insbesondere an den Stämmen der Pflanzen; gegebenenfalls sollte diese Kontrolle eine destruktive Probenahme einschließen.

32.5 Pflanzen von Acer macrophyllum Pursh, Acer pseudoplatanus L., Adiantum aleuticum (Rupr.) Paris, Adiantum jordanii C. Muell., Aesculus californica (Spach) Nutt., Aesculus hippocastanum L., Arbutus menziesii Pursch., Arbutus unedo L., Arctostaphylos Adans, Calluna vulgaris (L.) Hull, Camellia L., Castanea sativa Mill., Fagus sylvatica L., Frangula californica (Eschsch.) Gray, Frangula purshiana (DC.) Cooper, Fraxinus excelsior L., Griselinia littoralis (Raoul), Hamamelis virginiana L., Heteromeles arbutifolia (Lindley) M. Roemer, Kalmia latifolia L., Larix decidua Mill., Larix kaempferi (Lamb.) Carrière, Larix × eurolepis A. Henry Laurus nobilis L., Leucothoe D. Don, Lithocarpus densiflorus (Hook. & Arn.) Rehd., Lonicera hispidula (Lindl.) Dougl. ex Torr.&Gray, Magnolia L., Michelia doltsopa Buch.-Ham. ex DC., Nothofagus obliqua (Mirbel) Blume, Osmanthus heterophyllus (G. Don) P. S. Green, Parrotia persica (DC) C.A. Meyer, Photinia x fraseri Dress, Pieris D. Don, Pseudotsuga menziesii (Mirbel) Franco, Quercus L., Rhododendron L., außer Rhododendron simsii Planch., Rosa gymnocarpa Nutt., Salix caprea L., Sequoia sempervirens (Lamb. ex D. Don) Endl., Syringa vulgaris L., Taxus L., Trientalis latifolia (Hook.), Umbellularia californica (Hook. & Arn.) Nutt., Vaccinium L. und Viburnum L., außer Früchte, Pollen und Saatgut

ex06021090

ex06022020

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ex06023000

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ex06031970

ex06042040

ex06042090

ex06049091

ex14019000

ex14049000

Kanada, Vereinigtes Königreich(2), Vereinigte Staaten und Vietnam

Amtliche Feststellung, dass:

a)
die Pflanzen aus Gebieten stammen, die bekanntermaßen frei von Phytophthora ramorum (Nicht-EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld sind, wie von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben,

oder

b)
dass an anfälligen Pflanzen am Erzeugungsort keine Anzeichen von Phytophthora ramorum (Nicht-EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld bei amtlichen Kontrollen, einschließlich Laboruntersuchungen jeglicher verdächtiger Symptome, die seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode erfolgt sind, festgestellt wurden,

und

eine repräsentative Probe der Pflanzen vor dem Versand kontrolliert und als frei von Phytophthora ramorum (Nicht-EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld befunden wurde.

32.6 Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Acer L., Betula L., Elaeagnus L., Fraxinus L., Gleditsia L., Juglans L., Malus Mill., Morus L., Platanus L., Populus L., Prunus L., Pyrus L., Quercus L., Robinia L., Salix L. oder Ulmus L., außer Pfropfreiser, Stecklinge, Pflanzen in Gewebekultur, Pollen oder Saatgut

ex06021090

ex06022020

ex06022080

ex06029041

ex06029045

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ex06029048

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ex06029070

ex06029091

ex06029099

Afghanistan, Indien,

Iran, Kirgisistan, Pakistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a)
einen Durchmesser von weniger als 9 cm an der Basis des Stammes haben,

oder

b)
ununterbrochen in einem Gebiet angezogen wurden, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Trirachys sartus Solsky befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben,

oder

c)
ununterbrochen oder während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren vor der Ausfuhr auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen frei von Trirachys sartus Solsky ist und wo die Pflanzen

i)
auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die in phyischer Isolation gegen die Einschleppung von Trirachys sartus Solsky gehalten und mindestens einmal jährlich einer Kontrolle auf Anzeichen von Trirachys sartus Solsky unterzogen wurde, die zu geeigneten Zeitpunkten des Jahres zum Nachweis des betreffenden Schädlings durchgeführt wurde,

oder

ii)
auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die geeigneten Präventivbehandlungen unterzogen wurde und die jährlich mindestens zwei Kontrollen auf Anzeichen von Trirachys sartus Solsky unterzogen wurde, die zu geeigneten Zeitpunkten des Jahres zum Nachweis des betreffenden Schädlings durchgeführt wurden, und die von einer mindestens 500 m breiten Pufferzone umgeben ist, deren Befallsfreiheit von Trirachys sartus Solsky durch diese amtlichen Erhebungen bestätigt wurde,

und unmittelbar vor der Ausfuhr wurden die Pflanzen einer Kontrolle auf Trirachys sartus Solsky, insbesondere in den Stämmen der Pflanzen, unterzogen, gegebenenfalls durch destruktive Probenahme, und es wurden keine Anzeichen von Trirachys sartus Solsky festgestellt.

32.7 Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Castanea Mill., Castanopsis (D. Don) Spach und Quercus L., außer Pflanzen in Gewebekultur, Pollen und Saatgut

ex06021090

ex06022020

ex06022080

ex06029041

ex06029045

ex06029046

ex06029047

ex06029048

ex06029050

ex06029070

ex06029091

ex06029099

China, Nordkorea, Russland, Südkorea, Taiwan und Vietnam

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a)
einen Durchmesser von weniger als 9 cm an der Basis des Stammes haben,

oder

b)
ununterbrochen in einem Gebiet angezogen wurden, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Massicus raddei (Blessig) befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben,

oder

c)
ununterbrochen oder während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren vor der Ausfuhr auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen frei von Massicus raddei (Blessig) ist und wo die Pflanzen

i)
auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die in physischer Isolation gegen die Einschleppung von Massicus raddei (Blessig) gehalten und mindestens einmal jährlich einer Kontrolle auf Anzeichen von Massicus raddei (Blessig) unterzogen wurde, die zu geeigneten Zeitpunkten des Jahres zum Nachweis des betreffenden Schädlings durchgeführt wurde,

oder

ii)
auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die geeigneten Präventivbehandlungen unterzogen wurde und die jährlich mindestens zwei Kontrollen auf Anzeichen von Massicus raddei (Blessig) unterzogen wurde, die zu geeigneten Zeitpunkten des Jahres zum Nachweis des betreffenden Schädlings durchgeführt wurden, und die von einer mindestens 2000 m breiten Pufferzone umgeben ist, deren Befallsfreiheit von Massicus raddei (Blessig) durch amtliche Erhebungen bestätigt wurde,

und unmittelbar vor der Ausfuhr wurden die Pflanzen einer Kontrolle auf Massicus raddei (Blessig), insbesondere in den Stämmen der Pflanzen, unterzogen, gegebenenfalls durch destruktive Probenahme, und es wurden keine Anzeichen von Massicus raddei (Blessig) festgestellt.

33. Pflanzen von Castanea Mill. und Quercus L., außer Früchte und Samen

ex06021090

ex06022020

ex06022080

ex06029041

ex06029045

ex06029046

ex06029048

ex06029050

ex06029070

ex06029099

ex06042090

ex14049000

Drittländer Amtliche Feststellung, dass seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode weder am Ort der Erzeugung noch in seiner unmittelbaren Nähe Symptome von Cronartium spp., ausgenommen Cronartium gentianeum, Cronartium pini und Cronartium ribicola, festgestellt wurden.
34. Pflanzen von Quercus L., außer Früchte und Samen

ex06021090

ex06022020

ex06022080

ex06029041

ex06029045

ex06029046

ex06029048

ex06029050

ex06029070

ex06029099

ex06042090

ex14049000

Vereinigte Staaten Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen aus Gebieten stammen, die bekanntermaßen frei von Bretziella fagacearum (Bretz) Z.W. deBeer, Marinc., T.A. Duong & M.J. Wingf., comb. nov. sind.
35. Pflanzen von Corylus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen

ex06021090

ex06022020

ex06022080

ex06029041

ex06029045

ex06029046

ex06029048

ex06029050

ex06029070

ex06029099

Kanada und Vereinigte Staaten

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a)
aus einem Gebiet stammen, das im Ursprungsland von der nationalen Pflanzenschutzorganisation dieses Landes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Anisogramma anomala (Peck) E. Müller anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” angegeben ist,

oder

b)
von einem Ort der Erzeugung stammen, der im Ursprungsland von der nationalen Pflanzenschutzorganisation dieses Landes bei amtlichen Kontrollen am Ort der Erzeugung oder in seiner unmittelbaren Nähe seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationszyklen nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Anisogramma anomala (Peck) E. Müller anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” angegeben ist.
36. Pflanzen von Chionanthus virginicus L. und Fraxinus L., außer Früchte, Pollen, Saatgut und Pflanzen in Gewebekultur

ex06021090

ex06029041

ex06029045

ex06029046

ex06029048

ex06029050

ex06029070

ex06029099

ex06042090

Belarus, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Kanada, Mongolei, Republik Korea, Russland, Taiwan, Ukraine und Vereinigte Staaten

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM 4 (*) als frei von Agrilus planipennis Fairmaire befunden wurde und das sich in einer Entfernung von mindestens 100 km zum nächsten bekannten Gebiet befindet, in dem das Auftreten von Agrilus planipennis Fairmaire amtlich bestätigt wurde.

Das befallsfreie Gebiet ist im Pflanzengesundheitszeugnis unter der Rubrik „Ursprungsort” angegeben, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat.

37. Pflanzen von Juglans L. und Pterocarya Kunth, zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen

ex06021090

ex06022020

ex06022080

ex06029041

ex06029045

ex06029046

ex06029048

ex06029050

ex06029070

ex06029099

Vereinigte Staaten

Amtliche Feststellung, dass die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen:

a)
ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” angegeben ist,

oder

b)
von einem Ort der Erzeugung einschließlich seiner unmittelbaren Nähe im Umkreis von mindestens 5 km stammen, wo bei amtlichen Kontrollen in den zwei Jahren vor der Ausfuhr weder Symptome von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman noch das Auftreten des Vektors festgestellt wurden, wobei die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr kontrolliert wurden, und durch die Art der Handhabung und Verpackung ein Befall nach Verlassen des Ortes der Erzeugung verhütet wurde;

oder

c)
von einem Ort der Erzeugung stammen, wo sie in vollständiger physischer Isolation gehalten und unmittelbar vor der Ausfuhr kontrolliert wurden, und durch die Art der Handhabung und Verpackung ein Befall nach Verlassen des Ortes der Erzeugung verhütet wurde.
38. Pflanzen von Betula L., außer Früchte und Samen

ex06021090

ex06022020

ex06022080

ex06029041

ex06029045

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ex06029050

ex06029070

ex06029099

ex06042090

ex14049000

Drittländer Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen aus einem Land stammen, das bekanntermaßen frei von Agrilus anxius Gory ist.
39. Pflanzen von Platanus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen

ex06021090

ex06022020

ex06022080

ex06029041

ex06029045

ex06029046

ex06029048

ex06029050

ex06029070

ex06029099

Albanien, Armenien, Schweiz, Türkei und Vereinigte Staaten

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a)
aus einem Gebiet stammen, dass von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” angegeben ist,

oder

b)
an einem Ort der Erzeugung gestanden haben, der nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. anerkannt ist:

i)
der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird,

und

ii)
der einschließlich seiner unmittelbaren Umgebung jährlich zu den am besten geeigneten Zeitpunkten des Jahres für den Nachweis des betreffenden Schädlings amtlichen Kontrollen im Hinblick auf mögliche Symptome von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr., unterzogen wurde,

und

iii)
in dem eine repräsentative Probe der Pflanzen zu geeigneten Zeitpunkten des Jahres für den Nachweis des Schädlings getestet wurde, um ein mögliches Auftreten von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. festzustellen.

40. Pflanzen von Populus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen

ex06021090

ex06022020

ex06022080

ex06029041

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ex06029091

ex06029099

Drittländer Amtliche Feststellung, dass seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode am Ort der Erzeugung oder in seiner unmittelbaren Nähe keine Symptome von Melampsora medusae f.sp. tremuloidis Shain festgestellt wurden.
41. Pflanzen von Populus L., außer Früchte und Samen

ex06021090

ex06022020

ex06022080

ex06029041

ex06029045

ex06029046

ex06029048

ex06029050

ex06029070

ex06029091

ex06029099

ex06042090

ex14049000

Amerika Amtliche Feststellung, dass weder am Ort der Erzeugung noch in seiner unmittelbaren Nähe seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Symptome von Sphaerulina musiva (Peck) Quaedvl., Verkley & Crous festgestellt wurden.
42. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Propfreiser, Stecklinge, Pflanzen in Gewebekultur, Pollen und Samen, von Amelanchier Medik., Aronia Medik., Cotoneaster Medik., Crataegus L., Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyracantha M. Roem., Pyrus L. und Sorbus L.

ex06022020

ex06022080

ex06029041

ex06029045

ex06029046

ex06029047

ex06029048

ex06029050

ex06029070

ex06029091

ex06029099

Kanada und Vereinigte Staaten

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a)
ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Saperda candida Fabricius anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2013 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” angegeben ist,

oder

b)
vor der Ausfuhr mindestens zwei Jahre lang oder, sofern die Pflanzen jünger als zwei Jahre sind, ununterbrochen an einem Ort der Erzeugung gestanden haben, der nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Saperda candida Fabricius anerkannt ist:

i)
der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird,

und

ii)
der zweimal jährlich zu den am besten geeigneten Zeitpunkten des Jahres für den Nachweis des betreffenden Schädlings amtlich auf Anzeichen von Saperda candida Fabricius untersucht wurde,

und

iii)
wo die Pflanzen:

auf einer insektensicheren Produktionsfläche zum Schutz gegen die Eintragung von Saperda candida Fabricius gestanden haben,

oder

auf einer von einer mindestens 500 m breiten Pufferzone umgebenen Produktionsfläche unter Anwendung geeigneter Präventivbehandlungen angezogen wurden, deren Befallsfreiheit von Saperda candida Fabricius durch jährlich zu geeigneten Zeitpunkten durchgeführte amtliche Erhebungen bestätigt wurde,

und

iv)
wo die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr gründlich auf Saperda candida Fabricius, vor allem im Stamm der Pflanzen, kontrolliert wurden, gegebenenfalls durch destruktive Probenahme.

43. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Pflanzen in Gewebekultur und Samen, von Crataegus L., Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L. und Vaccinium L.

ex06021090

ex06022020

ex06022080

ex06029041

ex06029045

ex06029046

ex06029048

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ex06029070

ex06029091

ex06029099

Kanada, Mexiko und Vereinigte Staaten

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a)
ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Grapholita packardi Zeller anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

b)
ununterbrochen an einem Ort der Erzeugung gestanden haben, der nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Grapholita packardi Zeller anerkannt ist:

i)
der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird,

und

ii)
der jährlich zu den am besten geeigneten Zeitpunkten des Jahres für den Nachweis des betreffenden Schädlings amtlich auf Anzeichen von Grapholita packardi Zeller kontrolliert wurde,

und

iii)
wo die Pflanzen auf einer Produktionsfläche unter Anwendung geeigneter Präventivbehandlungen angezogen wurden und durch jährlich zu geeigneten Zeitpunkten des Jahres für den Nachweis des betreffenden Schädlings durchgeführte amtliche Erhebungen bestätigt wurde, dass sie frei von Grapholita packardi Zeller ist,

und

iv)
die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr gründlich auf Grapholita packardi Zeller kontrolliert wurden;

oder

c)
auf einer insektensicheren Produktionsfläche zum Schutz gegen die Einschleppung von Grapholita packardi Zeller gestanden haben.
44. Pflanzen von Crataegus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen

ex06021090

ex06022020

ex06022080

ex06029041

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ex06029048

ex06029050

ex06029070

ex06029091

ex06029099

Drittländer, in denen Phyllosticta solitaria Ell. & Ev. bekanntermaßen auftritt Amtliche Feststellung, dass auf Pflanzen am Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Phyllosticta solitaria Ell. & Ev. festgestellt wurden.
45. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Cydonia Mill., Fragaria L., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., Ribes L., Rubus L., außer Samen

ex06021090

ex06022020

ex06022080

ex06029030

ex06029041

ex06029045

ex06029046

ex06029048

ex06029050

ex06029070

ex06029091

ex06029099

Drittländer, in denen die in Anhang II Teil A Nummer 22 genannten Viren, Viroide und Phytoplasmen oder Phyllosticta solitaria Ell. & Ev. bekanntermaßen an den betreffenden Gattungen auftreten Amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen am Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome einer durch die in Anhang II Teil A Nummer 22 genannten Viren, Viroide und Phytoplasmen sowie Phyllosticta solitaria Ell. & Ev. verursachten Krankheit festgestellt wurden.
46. Pflanzen von Malus Mill., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen

ex06021090

ex06022020

ex06022080

ex06029041

ex06029045

ex06029046

ex06029048

ex06029050

ex06029070

ex06029091

ex06029099

Drittländer, in denen Cherry rasp leaf virus oder Tomato ringspot virus

bekanntermaßen auftritt

Amtliche Feststellung, dass:

a)
die Pflanzen:

i)
im Rahmen eines Zertifizierungssystems unter der Voraussetzung amtlich anerkannt wurden, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und mit geeigneten Indikatoren oder gleichwertigen Verfahren zumindest auf Cherry rasp leaf virus und Tomato ringspot virus amtlich getestet und dabei als frei von diesen Schädlingen befunden wurde,

oder

ii)
in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden mit geeigneten Indikatoren oder gleichwertigen Verfahren zumindest auf Cherry rasp leaf virus und Tomato ringspot virus amtlich getestet und dabei als frei von diesen Schädlingen befunden wurde;

b)
weder an Pflanzen am Ort der Erzeugung noch an anfälligen Pflanzen in seiner unmittelbaren Nähe seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Symptome einer durch Cherry rasp leaf virus oder Tomato ringspot virus verursachten Krankheit festgestellt wurden.
47. Pflanzen von Prunus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen im Fall von b)

ex06021090

ex06022020

ex06022080

ex06029041

ex06029045

ex06029046

ex06029048

ex06029050

ex06029070

ex06029091

ex06029099

ex08021110

ex08021190

ex08021210

ex08021290

ex12099910

ex12099991

ex12099999

a)
Drittländer, in denen Tomato ringspot virus bekanntermaßen auftritt
b)
Drittländer, in denen American plum line pattern virus, Cherry rasp leaf virus, Peach mosaic virus, Peach rosette mosaic virus bekanntermaßen auftreten

Amtliche Feststellung, dass:

a)
die Pflanzen:

i)
im Rahmen eines Zertifizierungssystems unter der Voraussetzung amtlich anerkannt wurden, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und zumindest auf die relevanten Unionsquarantäneschädlinge mit geeigneten Indikatoren für das Auftreten dieser Schädlinge oder gleichwertigen Verfahren amtlich getestet und dabei als frei von diesen Schädlingen befunden wurde,

oder

ii)
in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationszyklen zumindest auf die relevanten Unionsquarantäneschädlinge mit geeigneten Indikatoren für das Auftreten dieser Schädlinge oder gleichwertigen Verfahren mindestens einmal amtlich getestet und dabei als frei von diesen Unionsquarantäneschädlingen befunden wurde,

b)
weder an Pflanzen am Ort der Erzeugung noch an anfälligen Pflanzen in seiner unmittelbaren Nähe seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden Symptome einer durch die relevanten Unionsquarantäneschädlinge verursachten Krankheit festgestellt wurden.
48. Pflanzen von Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen im Fall von b)

ex06021090

ex06022020

ex06022080

ex06029045

ex06029046

ex06029047

ex06029048

ex06029050

ex06029070

ex06029091

ex06029099

ex12029999

a)
Drittländer, in denen Tomato ringspot virus, Black raspberry latent virus bekanntermaßen auftreten,
b)
Drittländer, in denen Raspberry leaf curl virus, Cherry rasp leaf virus bekanntermaßen auftreten
a)
Die Pflanzen sind frei von Blattläusen einschließlich ihrer Eier;
b)
amtliche Feststellung, dass

i)
die Pflanzen:

im Rahmen eines Zertifizierungssystems unter der Voraussetzung amtlich anerkannt wurden, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und zumindest auf die relevanten Unionsquarantäneschädlinge mit geeigneten Indikatoren für das Auftreten dieser Schädlinge oder gleichwertigen Verfahren amtlich getestet und dabei als frei von diesen Unionsquarantäneschädlingen befunden wurde,

oder

in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden zumindest auf die relevanten Unionsquarantäneschädlinge mit geeigneten Indikatoren für das Auftreten dieser Schädlinge oder gleichwertigen Verfahren mindestens einmal amtlich getestet und dabei als frei von diesen Unionsquarantäneschädlingen befunden wurde;

ii)
weder an Pflanzen am Ort der Erzeugung noch an anfälligen Pflanzen in seiner unmittelbaren Nähe seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden Symptome einer durch die relevanten Unionsquarantäneschädlinge verursachten Krankheit festgestellt wurden.

49. Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen

ex06021090

ex06029030

Drittländer, in denen Candidatus Phytoplasma australiense Davis et al. (Referenzstamm), Candidatus Phytoplasma fraxini (Referenzstamm) Griffiths et al. und Candidatus Phytoplasma hispanicum (Referenzstamm) Davis et al. bekanntermaßen auftritt

Amtliche Feststellung, dass:

a)
die Pflanzen, außer aus Samen gezogenes Pflanzgut:

i)
entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems unter der Voraussetzung amtlich anerkannt wurden, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und zumindest auf Candidatus Phytoplasma australiense Davis et al. (Referenzstamm), Candidatus Phytoplasma fraxini (Referenzstamm) Griffiths et al. und Candidatus Phytoplasma hispanicum (Referenzstamm) Davis et al. mit geeigneten Indikatoren für das Auftreten dieser Schädlinge oder gleichwertigen Verfahren amtlich getestet und dabei als frei von Candidatus Phytoplasma australiense Davis et al. (Referenzstamm), Candidatus Phytoplasma fraxini (Referenzstamm) Griffiths et al. und Candidatus Phytoplasma hispanicum (Referenzstamm) Davis et al. befunden wurde,

oder

ii)
in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden zumindest auf Candidatus Phytoplasma australiense Davis et al. (Referenzstamm), Candidatus Phytoplasma fraxini (Referenzstamm) Griffiths et al. und Candidatus Phytoplasma hispanicum (Referenzstamm) Davis et al. mit geeigneten Indikatoren für das Auftreten dieser Schädlinge oder gleichwertigen Verfahren mindestens einmal amtlich getestet und dabei als frei von Candidatus Phytoplasma australiense Davis et al. (Referenzstamm), Candidatus Phytoplasma fraxini (Referenzstamm) Griffiths et al. und Candidatus Phytoplasma hispanicum (Referenzstamm) Davis et al. befunden wurde,

b)
weder an Pflanzen am Ort der Erzeugung noch an anfälligen Pflanzen in seiner unmittelbaren Nähe seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Symptome einer durch Candidatus Phytoplasma australiense Davis et al. (Referenzstamm), Candidatus Phytoplasma fraxini (Referenzstamm) Griffiths et al. und Candidatus Phytoplasma hispanicum (Referenzstamm) Davis et al. verursachten Krankheit festgestellt wurden.
50. Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen

ex06021090

ex06029030

Drittländer Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das bekanntermaßen frei von Anthonomus signatus Say und Anthonomus bisignifer Schenkling ist.
51. Pflanzen von Aegle Corrêa, Aeglopsis Swingle, Afraegle Engl, Atalantia Corrêa, Balsamocitrus Stapf, Burkillanthus Swingle, Calodendrum Thunb., Choisya Kunth, Clausena Burm. f., Limonia L., Microcitrus Swingle., Murraya J. Koenig ex L., Pamburus Swingle, Severinia Ten., Swinglea Merr., Triphasia Lour. und Vepris Comm., außer Früchten (aber einschließlich Samen); sowie Samen von Citrus L., Fortunella Swingle und Poncirus Raf. und ihren Hybriden

ex06021090

ex06022020

ex06022030

ex06022080

ex06029041

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ex06029091

ex06029099

ex06031970

ex06042090

ex12093000

ex12099910

ex12099991

ex12099999

ex14049000

Drittländer Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Candidatus Liberibacter africanus, Candidatus Liberibacter americanus and Candidatus Liberibacter asiaticus, Auslöser der Huanglongbing-Krankheit von Citrus (Citrus-Greening-Krankheit), anerkannt ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat.
52. Pflanzen von Casimiroa La Llave, Choisya Kunth Clausena Burm. f., Murraya J.Koenig ex L., Vepris Comm, Zanthoxylum L., außer Früchte und Samen

ex06021090

ex06022020

ex06022080

ex06029041

ex06029045

ex06029046

ex06029047

ex06029048

ex06029050

ex06029070

ex06029091

ex06029099

ex06031970

ex06042090

ex14049000

Drittländer

Amtliche Feststellung, dass:

a)
die Pflanzen aus einem Land stammen, in dem Trioza erytreae Del Guercio bekanntermaßen nicht auftritt,

oder

b)
die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Trioza erytreae Del Guercio anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” angegeben ist,

oder

c)
die Pflanzen an einem Ort der Erzeugung gestanden haben, der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird,

und

wo die Pflanzen ein Jahr lang auf einer insektensicheren Produktionsfläche zum Schutz gegen die Einschleppung von Trioza erytreae Del Guercio gestanden haben,

und

wo vor der Verbringung in einem Zeitraum von mindestens einem Jahr zwei amtliche Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten durchgeführt und keine Anzeichen von Trioza erytreae Del Guercio festgestellt wurden,

und

durch die Art der Handhabung und Verpackung der Pflanzen vor der Verbringung ein Befall nach Verlassen des Ort der Erzeugunges verhütet wurde.

53. Pflanzen von Aegle Corrêa, Aeglopsis Swingle, Afraegle Engl., Amyris P. Browne, Atalantia Corrêa, Balsamocitrus Stapf, Choisya Kunth, Citropsis Swingle & Kellerman, Clausena Burm. f., Eremocitrus Swingle, Esenbeckia Kunth., Glycosmis Corrêa, Limonia L., Merrillia Swingle, Microcitrus Swingle, Murraya J. Koenig ex L., Naringi Adans., Pamburus Swingle, Severinia Ten., Swinglea Merr., Tetradium Lour., Toddalia Juss., Triphasia Lour., Vepris Comm., Zanthoxylum L., außer Früchte und Samen

ex06021090

ex06022020

ex06022030

ex06022080

ex06029041

ex06029045

ex06029046

ex06029047

ex06029048

ex06029050

ex06029070

ex06029091

ex06029099

ex06031970

ex06042090

ex14049000

Drittländer

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a)
aus einem Land stammen, in dem Diaphorina citri Kuway bekanntermaßen nicht auftritt,

oder

b)
aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Diaphorina citri Kuway anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” angegeben ist.
54. Pflanzen von Microcitrus Swingle, Naringi Adans. und Swinglea Merr., außer Früchte und Samen

ex06021090

ex06022020

ex06022030

ex06022080

ex06029045

ex06029046

ex06029047

ex06029048

ex06029050

ex06029070

ex06029091

ex06029099

ex06031970

ex06042090

ex14049000

Drittländer

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a)
aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas citri pv. aurantifolii (Schaad et al.) Constantin et al. und Xanthomonas citri pv. citri ((Hasse) Constantin et al. anerkannt ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

b)
aus einem Gebiet stammen, dass von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas citri pv. aurantifolii (Schaad et al.) Constantin et al. and Xanthomonas citri pv. citri (Hasse) Constantin et al. anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat.
55. Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen

ex06021090

ex06022020

ex06022080

ex06029041

ex06029045

ex06029046

ex06029047

ex06029048

ex06029050

ex06029070

ex06029099

Drittländer außer: Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz Serbien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich(2)

Amtliche Feststellung, dass:

a)
die Pflanzen entweder aus einem Gebiet stammen, das bekanntermaßen frei von Palm lethal yellowing phytoplasmas und Coconut cadang-cadang viroid ist, und weder am Ort der Erzeugung noch in seiner unmittelbaren Nähe seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Symptome eines Befalls festgestellt wurden,

oder

b)
an den Pflanzen seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Palm lethal yellowing phytoplasmas und Coconut cadang-cadang viroid festgestellt wurden und am Ort der Erzeugung vorhandene Pflanzen mit Symptomen, die auf einen Befall mit diesen Schädlingen hinweisen könnten, an diesem Ort entfernt wurden und die Pflanzen einer geeigneten Behandlung zur Tilgung von Myndus crudus Van Duzee unterzogen wurden,
c)
im Fall von Pflanzen in Gewebekulturen die Pflanzen von Material stammen, das die unter den Buchstaben a) oder b) genannten Anforderungen erfüllt.
56. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Cryptocoryne sp., Hygrophila sp. und Vallisneria sp., außer Pollen und Saatgut

ex06021090

ex06029050

ex06029070

ex06029099

Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz Amtliche Feststellung, dass die Wurzeln anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden zum Nachweis der Schädlinge zumindest auf schädliche Nematoden getestet und dabei als frei von den schädlichen Nematoden befunden wurden.
57. Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., und ihren Hybriden

08051022

08051024

08051028

ex08051080

ex08052110

ex08052190

ex08052200

ex08052900

ex08054000

ex08055010

ex08055090

ex08059000

Drittländer Die Früchte sind frei von Stielen und Laub, und die Verpackung ist mit einer geeigneten Ursprungskennzeichnung versehen.
58. Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., Microcitrus Swingle, Naringi Adans., Swinglea Merr. und ihren Hybriden

08051022

08051024

08051028

ex08051080

ex08052110

ex08052190

ex08052200

ex08052900

ex08054000

ex08055010

ex08055090

ex08059000

Drittländer

Amtliche Feststellung, dass:

a)
die Früchte aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas citri pv. aurantifolii (Schaad et al.) Constantin et al. und Xanthomonas citri pv. citri (Hasse) Constantin et al. anerkannt wurde, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

b)
die Früchte aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas citri pv. aurantifolii (Schaad et al.) Constantin et al. und Xanthomonas citri pv. citri (Hasse) Constantin et al. anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” angegeben ist, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

c)
die Früchte von einem Ort der Erzeugung stammen, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas citri pv. aurantifolii (Schaad et al.) Constantin et al. und Xanthomonas citri pv. citri (Hasse) Constantin et al. anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” angegeben ist,

oder

d)
auf der Produktionsfläche und in ihrer unmittelbaren Nähe geeignete Behandlungen und Anbaumethoden gegen Xanthomonas citri pv. aurantifolii (Schaad et al.) Constantin et al. und Xanthomonas citri pv. citri (Hasse) Constantin et al. angewandt werden,

und

die Früchte einer Behandlung mit Natriumorthophenylphenat oder einer anderen wirksamen Behandlung unterzogen wurden, die im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben ist, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission die Behandlungsmethode zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

und

amtliche Kontrollen, die zu geeigneten Zeitpunkten vor der Ausfuhr durchgeführt wurden, ergeben haben, dass die Früchte keine Symptome von Xanthomonas citri pv. aurantifolii (Schaad et al.) Constantin et al. und Xanthomonas citri pv. citri (Hasse) Constantin et al. aufweisen,

und

Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 enthalten sind,

oder

e)
bei zur industriellen Verarbeitung bestimmten Früchten amtliche Kontrollen vor der Ausfuhr ergeben haben, dass die Früchte keine Symptome von Xanthomonas citri pv. aurantifolii (Schaad et al.) Constantin et al. und Xanthomonas citri pv. citri (Hasse) Constantin et al. aufweisen,

und

auf der Produktionsfläche und in ihrer unmittelbaren Nähe geeignete Behandlungen und Anbaumethoden gegen Xanthomonas citri pv. aurantifolii (Schaad et al.) Constantin et al. und Xanthomonas citri pv. citri (Hasse) Constantin et al. angewandt werden,

und

die Früchte unter Bedingungen verbracht, gelagert und verarbeitet werden, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 genehmigt wurden,

und

die Früchte in Einzelverpackungen befördert wurden, die mit einem Etikett mit einem Rückverfolgungscode und dem Hinweis versehen sind, dass die Früchte zur industriellen Verarbeitung bestimmt sind,

und

Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 enthalten sind.

59. Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., und ihren Hybriden

08051022

08051024

08051028

ex08051080

ex08052110

ex08052190

ex08052200

ex08052900

ex08054000

ex08055010

ex08055090

ex08059000

Drittländer

Amtliche Feststellung, dass:

a)
die Früchte aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Pseudocercospora angolensis (T. Carvalho & O. Mendes) Crous & U. Braun anerkannt ist, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

b)
die Früchte aus einem Gebiet stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Pseudocercospora angolensis (T. Carvalho & O. Mendes) Crous & U. Braun anerkannt ist, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” angegeben ist, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

c)
weder auf der Produktionsfläche noch in deren unmittelbarer Nähe seit Beginn der letzten Vegetationsperiode Symptome von Pseudocercospora angolensis (T. Carvalho & O. Mendes) Crous & U. Braun festgestellt wurden und keine auf der Produktionsfläche geernteten Früchte bei einer geeigneten amtlichen Untersuchung Symptome eines Befalls mit diesem Schädling aufwiesen.
60. Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, ausgenommen Früchte von Citrus aurantium L. und Citrus latifolia Tanaka

08051022

08051024

08051028

ex08051080

ex08052110

ex08052190

ex08052200

ex08052900

ex08054000

ex08055010

ex08055090

ex08059000

Drittländer

Amtliche Feststellung, dass:

a)
die Früchte aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa befunden wurde, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

b)
die Früchte aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” angegeben ist, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

c)
die Früchte von einem Erzeugungsort stammen, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa befunden wurde und der im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” angegeben ist,

und

die Früchte bei der amtlichen Inspektion einer nach internationalen Standards bestimmten repräsentativen Probe keine Symptome von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa aufwiesen,

oder

d)
die Früchte von einer Produktionsfläche stammen, auf der geeignete Behandlungen und Anbaumethoden gegen Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa angewandt werden,

und

während der Vegetationsperiode seit Beginn der letzten Vegetationsperiode amtliche Inspektionen auf der Produktionsfläche durchgeführt und dabei an den Früchten keine Symptome von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa festgestellt wurden,

und

die von dieser Produktionsfläche geernteten Früchte bei einer amtlichen Inspektion einer nach internationalen Standards bestimmten repräsentativen Probe vor der Ausfuhr als frei von Symptomen von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa befunden werden,

und

Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 enthalten sind,

oder

e)
bei zur industriellen Verarbeitung bestimmten Früchten die Früchte bei einer amtlichen Inspektion einer nach internationalen Standards bestimmten repräsentativen Probe vor der Ausfuhr als frei von Symptomen von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) van der Aa befunden wurden

und

das Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” eine Feststellung enthält, wonach die Früchte von einer Produktionsfläche stammen, die zum geeigneten Zeitpunkt des Jahres zum Nachweis des Auftretens des betreffenden Schädlings geeigneten Behandlungen gegen Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa unterzogen wird,

und

die Früchte unter Bedingungen verbracht, gelagert und verarbeitet werden, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 genehmigt wurden,

und

die Früchte in Einzelverpackungen befördert wurden, die mit einem Etikett mit einem Rückverfolgungscode und dem Hinweis versehen sind, dass die Früchte zur industriellen Verarbeitung bestimmt sind,

und

Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 enthalten sind.

61. Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, Mangifera L. und Prunus L.

ex08045000

08051022

08051024

08051028

ex08051080

ex08052110

ex08052190

ex08052200

ex08052900

ex08054000

ex08055010

ex08055090

ex08059000

08091000

08092100

08092900

08093010

08093090

08094005

08094090

Drittländer

Amtliche Feststellung, dass:

a)
die Früchte aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Tephritidae gemäß Nummer 77 der Tabelle 3 in Anhang II Teil A, wofür diese Früchte bekanntermaßen anfällig sind, befunden wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

b)
die Früchte aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Tephritidae gemäß Nummer 77 der Tabelle 3 in Anhang II Teil A, wofür die genannten Früchte bekanntermaßen anfällig sind, befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben ist, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

c)
weder am Erzeugungsort noch in seiner unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode bei amtlichen Kontrollen, die in den drei Monaten vor der Ernte mindestens monatlich durchgeführt wurden, Anzeichen von Tephritidae gemäß Nummer 77 der Tabelle 3 in Anhang II Teil A, für die diese Früchte bekanntermaßen anfällig sind, beobachtet wurden und keine am Erzeugungsort geernteten Früchte bei geeigneten amtlichen Untersuchungen Anzeichen eines Befalls mit dem relevanten Schädling aufwiesen und Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind,

oder

d)
die Früchte in einen wirksamen Systemansatz einbezogen waren oder einer wirksamen Nacherntebehandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von Tephritidae gemäß Nummer 77 der Tabelle 3 in Anhang II Teil A sind, wofür diese Früchte bekanntermaßen anfällig sind, und die Anwendung des Systemansatzes oder Einzelheiten der Behandlungsmethode im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben sind, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission den Systemansatz oder die Nacherntebehandlungsmethode zuvor schriftlich mitgeteilt hat.
62. Früchte von Capsicum (L.), Citrus L., außer Citrus aurantiifolia (Christm.) Swingle Citrus limon (L.) Osbeck. und Citrus sinensis Pers., Prunus persica (L.) Batsch und Punica granatum L.

07096010

07096091

07096095

07096099

ex08051080 ex08052110 ex08052190 ex08052200 ex08052900 ex08054000 ex08055010 ex08059000 08093010

08093090

ex08109075

Länder des afrikanischen Kontinents, Kap Verde, Sankt Helena, Madagaskar, La Réunion, Mauritius und Israel

Amtliche Feststellung, dass die Früchte:

a)
aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

b)
aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM 4 (*) als frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) befunden wurde. Das befallsfreie Gebiet ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit dieses Gebiets zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

c)
die Früchte

i)
von einem Erzeugungsort stammen, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM 10 (**) als frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) befunden wurde und der in der Liste der Erzeugungsort-Codes erfasst ist, die der Kommission von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes zuvor schriftlich mitgeteilt worden ist,

und

ii)
am Erzeugungsort zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode und vor der Ausfuhr amtlichen Kontrollen unterzogen wurden, einschließlich einer visuellen Untersuchung mit einer Intensität, die mindestens den Nachweis eines Befalls von 2 % mit einer Zuverlässigkeit von 95 % gemäß dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM 31 (***) ermöglicht, einschließlich destruktiver Probenahme bei Symptomen, und als frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) befunden wurden,

und

iii)
mit einem Pflanzengesundheitszeugnis versehen sind, in dem die Erzeugungsort-Codes angegeben sind,

oder

d)
die Früchte

i)
auf einer zugelassenen Produktionsfläche hergestellt wurden, die in der Liste der Produktionsflächencodes aufgeführt ist, die die nationale Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes der Kommission zuvor schriftlich übermittelt hat,

und

ii)
einem wirksamen Systemansatz zur Gewährleistung der Freiheit von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) gemäß den Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM 14 (*****) oder einer wirksamen eigenständigen Nacherntebehandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) sind, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes der Kommission den jeweiligen Systemansatz oder die Nacherntebehandlung zusammen mit entsprechenden Nachweisen für ihre Wirksamkeit vorab schriftlich mitgeteilt hat und die Nacherntebehandlung von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit bewertet wurde,

und

iii)
vor der Ausfuhr amtlichen Untersuchungen auf Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) mit einer Intensität unterzogen wurden, die mindestens den Nachweis eines Befalls von 2 % mit einer Zuverlässigkeit von 95 % gemäß dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM 31 (***) ermöglicht und bei Symptomen destruktive Probenahmen umfasst,

und

iv)
mit einem Pflanzengesundheitszeugnis versehen sind, in dem die Produktionsflächencodes und die Einzelheiten der angewandten Nacherntebehandlung oder des Systemansatzes angegeben sind.
62.1 Früchte von Citrus sinensis Pers.

08051022

08051024

08051028

ex08051080

Länder des afrikanischen Kontinents, Kap Verde, Sankt Helena, Madagaskar, La Réunion, Mauritius und Israel

Amtliche Feststellung, dass die Früchte:

a)
aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

b)
aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM 4 (*) als frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) befunden wurde. Das befallsfreie Gebiet ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit dieses Gebiets zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

c)
die Früchte

i)
von einem Erzeugungsort stammen, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM 10 (**) als frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) befunden wurde und der in der Liste der Erzeugungsort-Codes erfasst ist, die der Kommission von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes zuvor schriftlich mitgeteilt worden ist,

und

ii)
am Erzeugungsort zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode und vor der Ausfuhr amtlichen Kontrollen unterzogen wurden, einschließlich einer visuellen Untersuchung mit einer Intensität, die mindestens den Nachweis eines Befalls von 2 % mit einer Zuverlässigkeit von 95 % gemäß dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM 31 (***) ermöglicht, einschließlich destruktiver Probenahme bei Symptomen, und als frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) befunden wurden,

und

iii)
mit einem Pflanzengesundheitszeugnis versehen sind, in dem die Erzeugungsort-Codes angegeben sind,

oder

d)
die Früchte

i)
auf einer zugelassenen Produktionsfläche hergestellt wurden, die in der Liste der Produktionsflächencodes aufgeführt ist, die die nationale Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes der Kommission zuvor schriftlich übermittelt hat,

und

ii)
folgenden Verfahren unterzogen wurden:

einem wirksamen Systemansatz, der eine Kältebehandlung von 0 °C bis – 1 °C für mindestens 16 Tage im Einklang mit den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM 14 (*****) und ISPM 42 (****) umfasst, sofern die Kältebehandlung von dem ausführenden Drittland für jede Sendung dokumentiert und überprüft wurde und der Systemansatz zusammen mit den Nachweisen seiner Wirksamkeit der Kommission von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes im Voraus schriftlich mitgeteilt wurde,

oder

einem wirksamen Systemansatz gemäß dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM 14 (*****), der eine Vorkühlung des Fruchtfleischs auf die Temperatur der durchgeführten Kältebehandlung umfasst, gefolgt von einer Kältebehandlung für mindestens 20 Tage bei einer festgelegten Temperatur zwischen – 1 °C und + 2 °C, sofern der Vorkühlungsschritt und die Kältebehandlung von dem ausführenden Drittland für jede Sendung dokumentiert und überprüft wurden und der Systemansatz zusammen mit den Nachweisen seiner Wirksamkeit der Kommission von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes im Voraus schriftlich mitgeteilt wurde,

oder

einer wirksamen eigenständigen Nacherntebehandlung, um sicherzustellen, dass sie frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) sind, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes der Kommission diese Nacherntebehandlung zusammen mit entsprechenden Nachweisen der Wirksamkeit im Voraus schriftlich mitgeteilt und die Wirksamkeit von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit bewertet wurde,

oder,

bis zum 31. Dezember 2022, einem wirksamen Systemansatz gemäß dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM 14 (*****), der eine Vorkühlung des Fruchtfleischs bis auf 5 °C umfasst, gefolgt von einer Kältebehandlung für mindestens 25 Tage bei einer festgelegten Temperatur zwischen – 1 °C und + 2 °C, sofern der Vorkühlungsschritt und die Kältebehandlung von dem ausführenden Drittland für jede Sendung dokumentiert und überprüft wurden und der Systemansatz zusammen mit den Nachweisen seiner Wirksamkeit der Kommission von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes im Voraus schriftlich mitgeteilt wurde,

und

iii)
vor der Ausfuhr amtlichen Untersuchungen auf Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) mit einer Intensität unterzogen wurden, die mindestens den Nachweis eines Befalls von 2 % mit einer Zuverlässigkeit von 95 % gemäß dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM 31 (***) ermöglicht und bei Symptomen destruktive Probenahmen umfasst,

und

iv)
mit einem Pflanzengesundheitszeugnis versehen sind, in dem die Produktionsflächencodes und die Einzelheiten der angewandten Nacherntebehandlung oder des Systemansatzes, zusammen mit der festgelegten Temperatur und der Dauer der bei diesem Systemansatz angewandten Kältebehandlung angegeben sind;

und

v)
für den Fall, dass die Kältebehandlung während des Transports durchgeführt wurde, zusätzlich zum Pflanzengesundheitszeugnis Aufzeichnungen über die Anwendung der Behandlung geführt und auf Anfrage zur Verfügung gestellt wurden.
63. Früchte von Malus Mill., Prunus L., Pyrus L. und Vaccinium L.

08081010

08081080

08083010

08083090

08091000

08092100

08092900

08093010

08093090

08094005

08094090

08104010

08104030

08104050

08104090

Kanada, Mexiko und Vereinigte Staaten

Amtliche Feststellung, dass die Früchte:

a)
aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Grapholita packardi Zeller befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

b)
von einem Erzeugungsort stammen, an dem zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode amtliche Inspektionen und Erhebungen zum Nachweis von Grapholita packardi Zeller durchgeführt werden, einschließlich der Inspektion einer repräsentativen Probe der Früchte, bei der der Schädlingnicht nachgewiesen wurde,

und

Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 enthalten sind,

oder

c)
in einen wirksamen Systemansatz einbezogen waren oder einer wirksamen Nacherntebehandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von Grapholita packardi Zeller sind, und die Anwendung des Systemansatzes oder Einzelheiten der Behandlungsmethode im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben sind, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission den Systemansatz oder die Methode der Nacherntebehandlung zuvor schriftlich mitgeteilt hat.
64. Früchte von Malus Mill. und Pyrus L.

08081010

08081080

08083010

08083090

Drittländer

Amtliche Feststellung, dass die Früchte:

a)
aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Botryosphaeria kuwatsukai (Hara) G.Y. Sun & E. Tanaka befunden wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

b)
aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes gemäß den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Botryosphaeria kuwatsukai (Hara) G.Y. Sun & E. Tanaka befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

c)
von einem Erzeugungsort stammen, an dem zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode zum Nachweis des Schädlings amtliche Inspektionen und Erhebungen zum Nachweis von Botryosphaeria kuwatsukai (Hara) G.Y. Sun & E. Tanaka durchgeführt werden, einschließlich der visuellen Inspektion einer repräsentativen Probe der Früchte, bei derder Schädling nicht nachgewiesen wurde,

und

Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 enthalten sind,

oder

d)
in einen wirksamen Systemansatz einbezogen oder einer wirksamen Nacherntebehandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von Botryosphaeria kuwatsukai (Hara) G.Y. Sun & E. Tanaka sind, und die Anwendung des Systemansatzes oder Einzelheiten der Behandlungsmethode im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben sind, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission den Systemansatz oder die Methode der Nacherntebehandlung zuvor schriftlich mitgeteilt hat.
65. Früchte von Malus Mill. und Pyrus L.

08081010

08081080

08083010

08083090

Drittländer

Amtliche Feststellung, dass die Früchte

a)
aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Anthonomus quadrigibbus Say befunden wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

b)
aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Anthonomus quadrigibbus Say befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

c)
von einem Erzeugungsort stammen, an dem zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode amtliche Inspektionen und Erhebungen zum Nachweis von Anthonomus quadrigibbus Say durchgeführt werden, einschließlich der visuellen Inspektion einer repräsentativen Probe der Früchte, bei der der Schädling nicht nachgewiesen wurde,

und

Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 enthalten sind,

oder

d)
in einen wirksamen Systemansatz einbezogen oder einer wirksamen Nacherntebehandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von Anthonomus quadrigibbus Say sind, und die Anwendung des Systemansatzes oder Einzelheiten der Behandlungsmethode im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben sind, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission den Systemansatz oder die Methode der Nacherntebehandlung zuvor schriftlich mitgeteilt hat.
66. Früchte von Malus Mill.

08081010

08081080

Drittländer

Amtliche Feststellung, dass die Früchte:

a)
aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Grapholita prunivora (Walsh), Grapholita inopinata (Heinrich) und Rhagoletis pomonella (Walsh) befunden wurde, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

b)
aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Grapholita prunivora (Walsh), Grapholita inopinata (Heinrich) und Rhagoletis pomonella (Walsh) befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

c)
von einem Erzeugungsort stammen, an dem zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode zum Nachweis des Schädlings bzw. der Schädlinge amtliche Inspektionen und Erhebungen zum Nachweis von Grapholita prunivora (Walsh), Grapholita inopinata (Heinrich) und Rhagoletis pomonella (Walsh) durchgeführt werden, einschließlich der visuellen Inspektion einer repräsentativen Probe von Früchten, bei der der Schädling bzw. die Schädlinge nicht nachgewiesen wurden,

und

Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 enthalten sind,

oder

d)
in einen wirksamen Systemansatz einbezogen oder einer wirksamen Nacherntebehandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von Grapholita prunivora (Walsh), Grapholita inopinata (Heinrich) und Rhagoletis pomonella (Walsh) sind, und die Anwendung des Systemansatzes oder Einzelheiten der Behandlungsmethode im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben sind, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission den Systemansatz oder die Methode der Nacherntebehandlung zuvor schriftlich mitgeteilt hat.
67. Früchte von Solanaceae

07020000

07093000

07096010

07096091

07096095

07096099

ex07099990

ex08109075

Amerika, Australien und Neuseeland

Amtliche Feststellung, dass die Früchte:

a)
aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Bactericera cockerelli (Sulc.) anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

b)
aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Bactericera cockerelli (Sulc.) befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

c)
von einem Erzeugungsort stammen, an dem einschließlich seiner unmittelbaren Umgebung in den letzten drei Monaten vor der Ausfuhr amtliche Kontrollen und Erhebungen zum Nachweis von Bactericera cockerelli (Sulc.) durchgeführt und wirksame Behandlungen angewandt wurden, um die Befallsfreiheit zu gewährleisten, und repräsentative Proben der Früchte vor der Ausfuhr kontrolliert wurden, und Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind,

oder

d)
von einer insektensicheren Produktionsfläche stammen, die von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes auf der Grundlage amtlicher Kontrollen und Erhebungen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr durchgeführt wurden, als frei von Bactericera cockerelli (Sulc.) befunden wurde, und Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind.
68. Früchte von Capsicum annuum L., Solanum aethiopicum L., Solanum lycopersicum L. und Solanum melongena L.

07020000

07093000

ex07096010

ex07096091

ex07096095

ex07096099

ex07099990

Drittländer

Amtliche Feststellung, dass die Früchte:

a)
aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Neoleucinodes elegantalis (Guenée) befunden wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

b)
aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Neoleucinodes elegantalis (Guenée) befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

c)
von einem Erzeugungsort stammen, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Neoleucinodes elegantalis (Guenée) befunden wurde, und am Erzeugungsort zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode zum Nachweis des Schädlings amtliche Inspektionen durchgeführt wurden, einschließlich der Untersuchung repräsentativer Proben der Früchte, bei der Neoleucinodes elegantalis (Guenée) nicht nachgewiesen wurde,

und

Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 enthalten sind,

oder

d)
von einer insektensicheren Produktionsfläche stammen, die von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes auf der Grundlage amtlicher Inspektionen und Erhebungen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr durchgeführt wurden, als frei von Neoleucinodes elegantalis (Guenée) befunden wurde,

und

Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 enthalten sind.

68.1 Früchte von Capsicum L. und Solanum lycopersicum L.

07020000

07096010

07096091

07096095

07096099

ex07099990

Bolivien, Ecuador, Kolumbien, Peru und Vereinigte Staaten

Amtliche Feststellung, dass die Früchte:

a)
aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Prodiplosis longifila Gagné befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

b)
von einem Erzeugungsort stammen, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Prodiplosis longifila Gagné befunden wurde, und amtliche Kontrollen und Erhebungen am Erzeugungsort zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode durchgeführt wurden, einschließlich einer Untersuchung repräsentativer Proben von Früchten, und dabei Prodiplosis longifila Gagné nicht nachgewiesen wurde, und Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind,

oder

c)
von einer Produktionsfläche stammen, die in physischer Isolation gegen die Einschleppung von Prodiplosis longifila Gagné gehalten und von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes auf der Grundlage amtlicher Kontrollen, die während der zwei Monate vor der Ausfuhr durchgeführt wurden, als frei von Prodiplosis longifila Gagné befunden wurde, und Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind,

oder

d)
in einen wirksamen Systemansatz einbezogen waren oder einer wirksamen Nacherntebehandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von Prodiplosis longifila Gagné sind, und die Anwendung des Systemansatzes oder Einzelheiten der Behandlungsmethode im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben sind, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission den Systemansatz oder die Methode der Nacherntebehandlung zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

und

Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind.

69. Früchte von Solanum lycopersicum L. und Solanum melongena L.

07020000

07093000

Drittländer

Amtliche Feststellung, dass die Früchte:

a)
aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Keiferia lycopersicella (Walsingham) befunden wurde,

oder

b)
aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Keiferia lycopersicella (Walsingham) befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” angegeben ist,

oder

c)
von einem Erzeugungsort stammen, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes auf der Grundlage amtlicher Inspektionen und Erhebungen, die während der letzten drei Monate vor der Ausfuhr durchgeführt wurden, als frei von Keiferia lycopersicella (Walsingham) befunden wurde und der im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” angegeben ist.
70. Früchte von Solanum melongena L. 07093000 Drittländer

Amtliche Feststellung, dass die Früchte:

a)
aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen frei von Thrips palmi Karny ist,

oder

b)
aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen als frei von Thrips palmi Karny befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” angegeben ist,

oder

c)
unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich kontrolliert und als frei von Thrips palmi Karny befunden wurden.
71. Früchte von Momordica L., außer Früchte von Momordica charantia L. mit Ursprung in Honduras, Mexiko, Sri Lanka und Thailand ex07099990 Drittländer

Amtliche Feststellung, dass die Früchte:

a)
aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Thrips palmi Karny anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

b)
aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Thrips palmi Karny befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat.
71.1 Früchte von Momordica charantia L. ex07099990 Honduras, Mexiko, Sri Lanka und Thailand

Amtliche Feststellung, dass die Früchte:

a)
aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Thrips palmi Karny befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

b)
von einer Produktionsfläche stammen, die physisch gegen Thrips palmi Karny geschützt ist, unmittelbar vor der Ausfuhr einer amtlichen Untersuchung unterzogen wurden und anhand einer gemäß der internationalen Norm ISPM31(3) definierten repräsentativen Probe als frei von diesem Schädling und/oder dessen Symptomen befunden wurden,

und

so gehandhabt und verpackt wurden, dass ein Befall durch Thrips palmi Karny nach Verlassen der Produktionsfläche verhütet wird,

und

Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind,

oder

c)
nach einem wirksamen Systemansatz erzeugt wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von Thrips palmi Karny sind, was zumindest die Erfüllung folgender Anforderungen umfasst:

i)
die Produktionsfläche:

war während des gesamten Produktionszyklus mit Klebefallen ausgestattet, um Thrips palmi Karny zu entdecken,

wurde während des gesamten Produktionszyklus mindestens dreimal pro Woche Inspektionen unterzogen und hat sich als frei von Symptomen und/oder dem besorgniserregenden Schädling erwiesen; bei Verdacht auf das Auftreten von Thrips palmi Karny wurden geeignete Behandlungen durchgeführt, um sicherzustellen, dass der Schädling nicht vorhanden ist,

wurde einer wirksamen Unkrautbekämpfung unterzogen, um Nebenwirte von Thrips palmi Karny auszuschließen, und

ii)
die Früchte waren Gegenstand wirksamer kultureller Kontrollmaßnahmen in Bezug auf Thrips palmi Karny, die der Kommission von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlands vorab schriftlich mitgeteilt wurden, und
iii)
die geernteten Früchte:

wurden so gehandhabt und zu den Verpackungsbetrieben befördert, dass ein Befall nach Verlassen der Produktionsfläche verhütet wird,

wurden gebürstet und mit Desinfektionsmittel enthaltendem Wasser gewaschen, um sicherzustellen, dass sie frei von Larven oder ausgewachsenen Schädlingen von Thrips palmi Karny sind,

wurden so gehandhabt und verpackt, dass ein Befall nach Verlassen des Verpackungsbetriebs verhütet wird,

wurden unmittelbar vor der Ausfuhr einer amtlichen Untersuchung unterzogen und anhand einer gemäß der internationalen Norm ISPM31 definierten repräsentativen Probe als frei von Thrips palmi Karny befunden,

iv)
Angaben zur Rückverfolgbarkeit sind im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten.

72. Früchte von Capsicum L.

ex07096010

07096091

ex07096095

ex07096099

Belize, Costa Rica, Dominikanische Republik, El Salvador, Guatemala, Honduras, Jamaika, Mexiko, Nicaragua, Panama, Puerto Rico, Vereinigte Staaten und Französisch-Polynesien, wo Anthonomus eugenii Cano bekanntermaßen auftritt

Amtliche Feststellung, dass die Früchte:

a)
aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Anthonomus eugenii Cano befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” angegeben ist;

oder

b)
von einem Erzeugungsort stammen, der im Ursprungsland von der nationalen Pflanzenschutzorganisation dieses Landes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Anthonomus eugenii Cano befunden wurde und der im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” angegeben ist bei amtlichen Inspektionen, die in den zwei Monaten vor der Ausfuhr am Produktionsort und in seiner unmittelbaren Umgebung mindestens einmal monatlich durchgeführt wurden, für frei von Anthonomus eugenii Cano erklärt wurde.
72.1 Früchte von Capsicum L. und Solanum L.

07020000

07093000

07096010

07096091

07096095

07096099

Ägypten, Algerien, Angola,

Äquatorialguinea, Äthiopien, Benin, Botsuana, Burkina Faso, Burundi, Côte d'Ivoire, Demokratische Republik Kongo, Dschibuti, Eritrea, Eswatini, Gabun, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Kamerun, Kap Verde, Kenia, Komoren, Kongo, Lesotho, Liberia, Libyen, Madagaskar, Malawi, Mali, Marokko, Mauretanien, Mauritius, Mayotte, Mosambik, Namibia,

Niger, Nigeria, Réunion, Ruanda, Sambia, São Tomé und Príncipe, Senegal, Seychellen, Sierra Leone, Simbabwe, Somalia, Südafrika, Sudan, Südsudan, Tansania, Togo, Tschad, Tunesien, Uganda, Zentralafrikanische Republik

Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait, Laos, Libanon, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Nepal, Nordkorea, Oman, Pakistan, Philippinen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug), Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug)), Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Südkorea, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor-Leste, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam

Amtliche Feststellung, dass:

a)
die Früchte aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Bactrocera latifrons (Hendel) anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

b)
die Früchte aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Bactrocera latifrons (Hendel) befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

c)
weder am Erzeugungsort noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode bei den in den drei Monaten vor der Ernte wenigstens monatlich durchgeführten amtlichen Kontrollen Anzeichen für das Auftreten von Bactrocera latifrons (Hendel) festgestellt wurden und keine der am Erzeugungsort geernteten Früchte bei geeigneten amtlichen Untersuchungen Anzeichen für das Auftreten von Bactrocera latifrons (Hendel) erbracht haben,

und

Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind,

oder

d)
die Früchte in einen wirksamen Systemansatz einbezogen waren oder einer wirksamen Nacherntebehandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von Bactrocera latifrons (Hendel) sind, und

die Anwendung des Systemansatzes oder Einzelheiten der Behandlungsmethode im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben sind, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission den Systemansatz oder die Methode der Nacherntebehandlung zuvor schriftlich mitgeteilt hat.

72.2 Früchte von Annona L. und Carica papaya L.

ex08109075

08072000

Ägypten, Algerien, Angola,

Äquatorialguinea, Äthiopien, Benin, Botsuana, Burkina Faso, Burundi, Côte d'Ivoire, Demokratische Republik Kongo, Dschibuti, Eritrea, Eswatini, Gabun, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Kamerun, Kap Verde, Kenia, Komoren, Kongo, Lesotho, Liberia, Libyen, Madagaskar, Malawi, Mali, Marokko, Mauretanien, Mauritius, Mayotte, Mosambik, Namibia,

Niger, Nigeria, Réunion, Ruanda, Sambia, São Tomé und Príncipe, Senegal, Seychellen, Sierra Leone, Simbabwe, Somalia, Südafrika, Sudan, Südsudan, Tansania, Togo, Tschad, Tunesien, Uganda, Zentralafrikanische Republik

Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan, Jemen,

Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait,

Laos,

Libanon, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Nepal, Nordkorea, Oman, Pakistan, Philippinen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug), Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug)), Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Südkorea, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor-Leste, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam

Amtliche Feststellung, dass:

a)
die Früchte aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Bactrocera dorsalis (Hendel) anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

b)
die Früchte aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Bactrocera dorsalis (Hendel) befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

c)
weder am Erzeugungsort noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode bei den in den drei Monaten vor der Ernte wenigstens monatlich durchgeführten amtlichen Kontrollen Anzeichen für das Auftreten von Bactrocera dorsalis (Hendel) festgestellt wurden und keine der am Erzeugungsort geernteten Früchte bei geeigneten amtlichen Untersuchungen Anzeichen für das Auftreten von Bactrocera dorsalis (Hendel) erbracht haben,

und

Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind,

oder

d)
die Früchte in einen wirksamen Systemansatz einbezogen waren oder einer wirksamen Nacherntebehandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von Bactrocera dorsalis (Hendel) sind, und

die Anwendung des Systemansatzes oder Einzelheiten der Behandlungsmethode im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben sind, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission den Systemansatz oder die Methode der Nacherntebehandlung zuvor schriftlich mitgeteilt hat.

72.3 Früchte von Psidium guajava L. ex08045000

Ägypten, Algerien, Angola,

Äquatorialguinea, Äthiopien, Benin, Botsuana, Burkina Faso, Burundi, Côte d'Ivoire, Demokratische Republik Kongo, Dschibuti, Eritrea, Eswatini, Gabun, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Kamerun, Kap Verde, Kenia, Komoren, Kongo, Lesotho, Liberia, Libyen, Madagaskar, Malawi, Mali, Marokko, Mauretanien, Mauritius, Mayotte, Mosambik, Namibia,

Niger, Nigeria, Réunion, Ruanda, Sambia, São Tomé und Príncipe, Senegal, Seychellen, Sierra Leone, Simbabwe, Somalia, Südafrika, Sudan, Südsudan, Tansania, Togo, Tschad, Tunesien, Uganda, Zentralafrikanische Republik

Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan, Jemen,

Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait,

Laos,

Libanon, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Nepal, Nordkorea, Oman, Pakistan, Philippinen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug), Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug)), Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Südkorea, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor-Leste, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam

Amtliche Feststellung, dass:

a)
die Früchte aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Bactrocera dorsalis (Hendel) und Bactrocera zonata (Saunders) anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

b)
die Früchte aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Bactrocera dorsalis (Hendel) und Bactrocera zonata (Saunders) befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

c)
weder am Erzeugungsort noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode bei den in den drei Monaten vor der Ernte wenigstens monatlich durchgeführten amtlichen Untersuchungen Anzeichen für das Auftreten von Bactrocera dorsalis (Hendel) und Bactrocera zonata (Saunders) festgestellt wurden und keine der am Erzeugungsort geernteten Früchte bei geeigneten amtlichen Untersuchungen Anzeichen für das Auftreten von Bactrocera dorsalis (Hendel) und Bactrocera zonata (Saunders) erbracht haben,

und

Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind,

oder

d)
die Früchte in einen wirksamen Systemansatz einbezogen waren oder einer wirksamen Nacherntebehandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von Bactrocera dorsalis (Hendel) und Bactrocera zonata (Saunders) sind, und die Anwendung des Systemansatzes oder Einzelheiten der Behandlungsmethode im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben sind, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission den Systemansatz oder die Methode der Nacherntebehandlung zuvor schriftlich mitgeteilt hat.
73. Samen von Zea mays L.

07129011

10051013

10051015

10051018

10051090

Drittländer

Amtliche Feststellung, dass:

a)
das Saatgut aus einem Land stammt, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Pantoea stewartii subsp. stewartii (Smith) Mergaert, Verdonck & Kersters anerkannt wurde,

oder

b)
das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Pantoea stewartii subsp. stewartii (Smith) Mergaert, Verdonck & Kersters befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben ist,

oder

c)
eine repräsentative Probe des Saatguts getestet und dabei als frei von Pantoea stewartii subsp. stewartii (Smith) Mergaert, Verdonck & Kersters befunden wurde. Die Probengröße für diese Untersuchung muss genügen, um mindestens eine Nachweisgrenze von 0,5 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % zu gewährleisten. Bei Saatgutpartien mit weniger als 8000 Samen wurde jedoch eine repräsentative Probe von 10 % der Partie getestet und dabei als frei von Pantoea stewartii subsp. stewartii (Smith) Mergaert, Verdonck & Kersters befunden.
74. Samen der Gattungen Triticum L., Secale L. und xTriticosecale Wittm. ex A. Camus

10011100

10019110

10019120

10019190

10021000

10086000

Afghanistan, Indien, Irak, Iran, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und Vereinigte Staaten, wo Tilletia indica Mitra bekanntermaßen auftritt Amtliche Feststellung, dass die Samen aus einem Gebiet stammen, in dem Tilletia indica Mitra bekanntermaßen nicht auftritt. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Ursprungsort” angegeben.
75. Korn der Gattungen Triticum L., Secale L. und xTriticosecale Wittm. ex A. Camus

10011900

10019900

10029000

ex10086000

Afghanistan, Indien, Irak, Iran, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und Vereinigte Staaten, wo Tilletia indica Mitra bekanntermaßen auftritt

Amtliche Feststellung, dass:

a)
das Korn aus einem Gebiet stammt, in dem Tilletia indica Mitra bekanntermaßen nicht auftritt. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Ursprungsort” angegeben,

oder

b)
an den Pflanzen am Produktionsort während ihrer letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Tilletia indica Mitra beobachtet wurden und repräsentative Kornproben, die sowohl bei der Ernte als auch vor dem Versand gezogen wurden, getestet und als frei von Tilletia indica Mitra befunden wurden; Letzteres ist im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Name des Erzeugnisses” als getestet und als frei von Tilletia indica Mitra befunden angegeben.
76.

Holz von Nadelbäumen (Pinopsida), außer Thuja L. und Taxus L., außer Holz in Form von:

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen,

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

Holz von Libocedrus decurrens Torr., wenn nachgewiesen werden kann, dass das Holz unter Anwendung einer Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 82 °C über einen Zeitraum von 7 bis 8 Tagen bearbeitet oder zu Bleistiften verarbeitet worden ist,

auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

ex44011100

ex44031100

44032110

44032190

44032200

44032310

44032390

44032400

ex44032510

ex44032590

ex44032600

ex44041000

ex44061100

ex44069100

44071110

44071120

44071190

44071210

44071220

44071290

ex44071910

ex44071920

ex44071990

ex44081015

ex44081091

ex44081098

ex44091018

ex44160000

ex94061000

China, Japan, Kanada, Republik Korea, Mexiko, Taiwan und Vereinigte Staaten, wo Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. bekanntermaßen auftritt

Amtliche Feststellung, dass das Holz folgenden sachgerechten Verfahren unterzogen wurde:

a)
Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt, was durch die Markierung „HT” nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben wird,

und

amtliche Feststellung, dass das Holz nach seiner Behandlung bis zum Verlassen des Landes, das diese Feststellung vornimmt, außerhalb der Flugzeit des Vektors Monochamus befördert wurde, unter Berücksichtigung einer Sicherheitsspanne von weiteren vier Wochen zu Beginn und am Ende der voraussichtlichen Flugzeit, oder mit einer Schutzabdeckung (außer im Fall von rindenfreiem Holz), die gewährleistet, dass ein Befall mit Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. oder seinem Vektor ausgeschlossen ist;

oder

b)
Begasung gemäß einer nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 zugelassenen Spezifikation; der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer werden im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben,

oder

c)
Kesseldruckimprägnierung mit einem nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 zugelassenen Produkt; der Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) werden im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben,

oder

d)
Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt und Kammertrocknung (Kiln-drying) bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS, was durch die Markierung „Kiln-dried” oder „KD” oder eine andere international anerkannte Markierung zusammen mit der Markierung „HT” nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben wird.
77. Holz von Nadelbäumen (Pinopsida) in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen

44012100

ex44014100

ex44014900

China, Japan, Kanada, Republik Korea, Mexiko, Taiwan und USA, wo Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. bekanntermaßen auftritt

Amtliche Feststellung, dass das Holz folgenden sachgerechten Verfahren unterzogen wurde:

a)
Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt; dies ist im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 anzugeben,

und

amtliche Feststellung, dass das Holz nach seiner Behandlung bis zum Verlassen des Landes, das diese Feststellung vornimmt, außerhalb der Flugzeit des Vektors Monochamus befördert wurde, unter Berücksichtigung einer Sicherheitsspanne von weiteren vier Wochen zu Beginn und am Ende der voraussichtlichen Flugzeit, oder mit einer Schutzabdeckung (außer im Fall von rindenfreiem Holz), die gewährleistet, dass ein Befall mit Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. oder seinem Vektor ausgeschlossen ist,

oder

b)
Begasung gemäß einer nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 zugelassenen Spezifikation; der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) werden im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben,

oder

c)
Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt und Kammertrocknung (Kiln-drying) bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS, was durch die Markierung „Kiln-dried” oder „KD” oder eine andere international anerkannte Markierung zusammen mit der Markierung „HT” nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben wird.
78.

Holz von Thuja L. und Taxus L., außer in Form von:

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen,

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

ex44011100

ex44031100

ex44032510

ex44032590

ex44032600

ex44041000

ex44061100

ex44069100

ex44071910

ex44071920

ex44071990

ex44081015

ex44081091

ex44081098

ex44091018

ex44160000

ex94061000

China, Japan, Kanada, Republik Korea, Mexiko, Taiwan und Vereinigte Staaten, wo Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. bekanntermaßen auftritt

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a)
frei von Rinde ist,

oder

b)
bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying), was durch die Markierung „Kiln-dried” oder „KD” oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angegeben wird,

oder

c)
sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was durch die Markierung „HT” nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben wird,

oder

d)
sachgerecht gemäß einer nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 zugelassenen Spezifikation begast worden ist; der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) werden im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben,

oder

e)
sachgerecht mit einem nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 zugelassenen Produkt kesseldruckimprägniert worden ist; der Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) werden im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben.
79.

Holz von Nadelbäumen (Pinopsida), außer in Form von:

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen,

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

44011100

44031100

44032110

44032190

44032200

44032310

44032390

44032400

44032510

44032590

44032600

ex44041000

44061100

44069100

44071110

44071120

44071190

44071210

44071220

44071290

44071910

44071920

44071990

44081015

44081091

44081098

ex44091018

ex44160000

ex94061000

Kasachstan, Russland und Türkei

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a)
aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei sind von:

i)
Monochamus spp. (außereuropäische Populationen),
ii)
Pissodes cibriani O’Brien, Pissodes fasciatus Leconte, Pissodes nemorensis Germar, Pissodes nitidus Roelofs, Pissodes punctatus Langor & Zhang, Pissodes strobi (Peck), Pissodes terminalis Hopping, Pissodes yunnanensis Langor & Zhang und Pissodes zitacuarense Sleeper,
iii)
Scolytinae spp. (außereuropäisch),

und im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Ursprungsort” angegeben sind,

oder

b)
rindenfrei und frei von Wurmlöchern ist, die von der Gattung Monochamus spp. (außereuropäische Populationen) verursacht werden und zu diesem Zweck als Wurmlöcher mit einem Durchmesser von mehr als 3 mm definiert werden,

oder

c)
bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying), was durch die Markierung „Kiln-dried” oder „KD” oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angegeben wird,

oder

d)
sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was durch die Markierung „HT” nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben wird,

oder

e)
sachgerecht gemäß einer nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 zugelassenen Spezifikation begast worden ist; der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) werden im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben,

oder

f)
sachgerecht mit einem nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 zugelassenen Produkt kesseldruckimprägniert worden ist; der Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) werden im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben.
80.

Holz von Nadelbäumen (Pinopsida), außer in Form von:

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen,

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

44011100

44031100

44032110

44032190

44032200

44032310

44032390

44032400

44032510

44032590

44032600

ex44041000

44061100

44069100

44071110

44071120

44071190

44071210

44071220

44071290

44071910

44071920

44071990

44081015

44081091

44081098

ex44091018

ex44160000

ex94061000

Drittländer außer:

Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Kasachstan, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland, San Marino, Schweiz, Serbien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich(2),

China, Japan, Kanada, Republik Korea, Mexiko, Taiwan und Vereinigte Staaten, wo Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. bekanntermaßen auftritt.

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a)
frei von Rinde und von Wurmlöchern ist, die von der Gattung Monochamus spp. (außereuropäische Populationen) verursacht werden und zu diesem Zweck als Wurmlöcher mit einem Durchmesser von mehr als 3 mm definiert werden,

oder

b)
bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying), was durch die Markierung „Kiln-dried” oder „KD” oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angegeben wird,

oder

c)
sachgerecht gemäß einer nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 zugelassenen Spezifikation begast worden ist; der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) werden im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben,

oder

d)
sachgerecht mit einem nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 zugelassenen Produkt kesseldruckimprägniert worden ist; der Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) werden im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben,

oder

e)
sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was durch die Markierung „HT” nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben wird.
81. Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise gewonnen von Nadelbäumen (Pinopsida)

44012100

ex44014100

ex44014900

Drittländer außer: Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, San Marino, Schweiz, Serbien, Ukraine und Vereinigtes Königreich(2),

und außer China, Japan, Kanada, Republik Korea, Mexiko, Taiwan und Vereinigte Staaten, wo Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. bekanntermaßen auftritt.

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a)
aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei von Monochamus spp. (außereuropäische Populationen), Pissodes cibriani O’Brien, Pissodes fasciatus Leconte, Pissodes nemorensis Germar, Pissodes nitidus Roelofs, Pissodes punctatus Langor & Zhang, Pissodes strobi (Peck), Pissodes terminalis Hopping, Pissodes yunnanensis Langor & Zhang und Pissodes zitacuarense Sleeper, Scolytinae spp. (außereuropäisch) sind.

Das Gebiet wird im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Ursprungsort” angegeben;

oder

b)
aus entrindetem Rundholz hergestellt worden ist

oder

c)
bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying)

oder

d)
sachgerecht gemäß einer nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 zugelassenen Spezifikation begast worden ist; der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) sind im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben,

oder

e)
sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben wird.
82. Lose Rinde von Nadelbäumen (Pinopsida)

ex14049000

ex44014900

Drittländer außer: Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz Serbien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich(2)

Amtliche Feststellung, dass die lose Rinde:

a)
sachgerecht mit einem nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 zugelassenen Mittel begast worden ist; der Wirkstoff, die Mindesttemperatur der Rinde, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) sind im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben,

oder

b)
sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Rindenquerschnitt erhitzt worden ist, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben ist,

und

c)
nach ihrer Behandlung bis zum Verlassen des Landes, das diese Feststellung vornimmt, außerhalb der Flugzeit des Vektors Monochamus befördert wurde, unter Berücksichtigung einer Sicherheitsspanne von weiteren vier Wochen zu Beginn und am Ende der voraussichtlichen Flugzeit, oder mit einer Schutzabdeckung, die gewährleistet, dass ein Befall mit Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. oder seinem Vektor ausgeschlossen ist.
83.

Holz von Juglans L. und Pterocarya Kunth, außer in Form von:

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen,

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung inArt und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

ex44011200

ex44031200

ex44039900

ex44042000

ex44061200

ex44069200

ex44079927

ex44079940

ex44079990

ex44089015

ex44089035

ex44089085

ex44089095

ex44160000

ex94061000

Vereinigte Staaten

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a)
aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman befunden wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” angegeben ist,

oder

b)
sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 40 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was durch die Markierung „HT” nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben ist,

oder

c)
bis zur vollständigen Beseitigung der natürlichen Oberflächenrundung abgeviert wurde.
84.

Lose Rinde und Holz von Juglans L. und Pterocarya Kunth in Form von:

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen

ex14049000

ex44012200

ex44014100

ex44014900

Vereinigte Staaten

Amtliche Feststellung, dass das Holz bzw. die lose Rinde:

a)
aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” angegeben ist,

oder

b)
sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 40 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Rinden- oder Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 anzugebenist.
85.

Holz von Acer saccharum Marsh., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, außer in Form von:

Holz zur Furnierherstellung,

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss,

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht

ex44011200

ex44031200

ex44039900

ex44042000

ex44061200

ex44069200

44079310

44079391

44079399

ex44160000

ex94061000

Kanada und Vereinigte Staaten Amtliche Feststellung, dass das Holz bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying), was durch die Markierung „Kiln-dried” oder „KD” oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angegeben wird.
86. Holz von Acer saccharum Marsh. zur Furnierherstellung

ex44031200

44079310

44079391

44079399

ex44089015

ex44089035

ex44089085

ex44089095

Kanada und Vereinigte Staaten Amtliche Feststellung, dass das Holz aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei von Davidsoniella virescens (R.W. Davidson) Z.W. de Beer, T.A. Duong & M.J. Wingf Moreau sind, und zur Furnierherstellung bestimmt ist.
87.

Holz von Chionanthus virginicus L. und Fraxinus L., außer in Form von:

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Bäumen gewonnen,

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten oder anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der Union entspricht, auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung sowie aus unbehandeltem Holz gefertigte sonstige Gegenstände

ex44011200

ex44031200

ex44039900

ex44042000

ex44061200

ex44069200

44079510

44079591

44079599

ex44079927

ex44079940

ex44079990

ex44089015

ex44089035

ex44089095

ex44092910

ex44092991

ex44092999

ex44160000

ex94061000

Belarus, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Mongolei, Republik Korea, Russland, Taiwan und Ukraine

Amtliche Feststellung, dass:

a)
das Holz aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM 4 (*) als frei von Agrilus planipennis Fairmaire befunden wurde und das sich in einer Entfernung von mindestens 100 km zum nächsten bekannten Gebiet befindet, in dem das Auftreten des betreffenden Schädlings amtlich bestätigt wurde. Das befallsfreie Gebiet ist im Pflanzengesundheitszeugnis unter der Rubrik „Ursprungsort” angegeben, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat;

oder

b)
die Rinde und mindestens 2,5 cm des äußeren Splintholzes in einer von der nationalen Pflanzenschutzorganisation zugelassenen und überwachten Einrichtung entfernt wurden,

oder

c)
das Holz mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war.
87.1

Holz von Fraxinus L., außer in Form von

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Bäumen gewonnen,

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der Union entspricht, auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung sowie aus unbehandeltem Holz gefertigte sonstige Gegenstände

ex44011200

ex44031200

ex44039900

ex44042000

ex44061200

ex44069200

44079510

44079591

44079599

ex44089015

ex44089035

ex44089095

ex44092910

ex44092991

ex44092999

ex44160000

ex94061000

Kanada und Vereinigte Staaten

Amtliche Feststellung, dass:

a)
das Holz aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM 4 (*) als frei von Agrilus planipennis Fairmaire befunden wurde und das sich in einer Entfernung von mindestens 100 km zum nächsten bekannten Gebiet befindet, in dem das Auftreten des betreffenden Schädlings amtlich bestätigt wurde. Das befallsfreie Gebiet ist im Pflanzengesundheitszeugnis unter der Rubrik „Ursprungsort” angegeben, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat;

oder

b)
das Holz mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war,

oder

c)

i)
das Holz allen nachstehenden Schritten unterzogen wurde:

Es wurde entrindet, d. h., das Holz wurde entweder vollständig entrindet oder enthält nur visuell trennbare und deutlich voneinander unabhängige Rindenstücke. Jedes der Stücke ist weniger als 3 cm breit oder — wenn breiter als 3 cm — hat eine Oberfläche von weniger als 50 cm2;

es wurde gesägt;

es wurde wärmebehandelt, d. h., das Holz wird durch sein Profil für 1200 Minuten auf eine Temperatur von mindestens 71 °C in einer Wärmekammer erhitzt, die von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Drittlandes oder einer vor dieser Organisation zugelassenen Agentur zugelassen wurde; und

es wurde getrocknet, d. h., das Holz wird nach einem von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Drittlandes anerkannten Programm für die industrielle Trocknung mindestens zwei Wochen lang getrocknet, und der Endfeuchtegehalt des Holzes darf höchstens 10 %, ausgedrückt in Prozent der Trockenmasse, betragen;

und

ii)
es wurde in einer Einrichtung hergestellt, gehandhabt oder gelagert, welche alle nachstehenden Anforderungen erfüllt:

Die Einrichtung ist von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Drittlandes oder einer von dieser Organisation zugelassenen Agentur gemäß deren Zertifizierungsprogramm in Bezug auf den Schädling Agrilus planipennis Fairmaire zugelassen;

sie ist in einer auf der Website der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Drittlandes veröffentlichten Datenbank registriert;

sie wird mindestens einmal pro Monat von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Drittlandes oder einer von dieser Organisation zugelassenen Agentur mit dem Ergebnis überprüft, dass sie die Anforderungen dieses Anhangs erfüllt. Falls diese Prüfungen von einer anderen Agentur als der Pflanzenschutzorganisation des Drittlandes durchgeführt wurden, hat diese Organisation Prüfungen dieser Art mindestens alle sechs Monate vorgenommen. Diese Prüfungen umfassten die Überprüfung der Verfahren und der Dokumentation der Agentur sowie Prüfungen in den zugelassenen Räumlichkeiten;

sie verwendet Geräte für die Behandlung von Holz, die im Einklang mit dem Betriebshandbuch des jeweiligen Geräts kalibriert wurden;

sie führt für die Überprüfung durch die nationale Pflanzenschutzorganisation des Landes oder durch eine von ihr zugelassene Agentur Aufzeichnungen über ihre Verfahren; diese Aufzeichnungen umfassen die Dauer der Behandlung, die Temperaturen während der Behandlung und für jedes einzelne zur Ausfuhr bestimmte Bündel die Konformitätskontrolle und den Endfeuchtegehalt;

und

iii)
jedes Bündel Holz weist gut sichtbar sowohl eine Nummer als auch ein Etikett mit dem Schriftzug „HT — KD” oder „Heat Treated — Kiln Dried” (wärmebehandelt — künstlich getrocknet) auf. Dieses Etikett wurde von einem zuständigen Mitarbeiter der zugelassenen Einrichtung oder unter Aufsicht desselben ausgestellt, nachdem sichergestellt wurde, dass die unter Ziffer i beschriebenen Verarbeitungsanforderungen und die unter Ziffer ii beschriebenen Anforderungen an Einrichtungen erfüllt wurden;

und

iv)
das für die Union bestimmte Holz wurde von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Landes oder von einer von dieser Behörde amtlich zugelassenen Agentur daraufhin überprüft, dass die unter den Ziffern i und iii festgelegten Anforderungen erfüllt wurden. Die Nummer(n) des Bündels für jedes einzelne Bündel, das ausgeführt wird, und der/die Name(n) der zugelassenen Einrichtung(en) im Ursprungsland werden auf dem Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” angegeben.

87.2

Holz von Chionanthus virginicus L., außer in Form von

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Bäumen gewonnen,

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der Union entspricht, auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung sowie aus unbehandeltem Holz gefertigte sonstige Gegenstände

ex44011200

ex44031200

ex44039900

ex44042000

ex44061200

ex44069200

ex44079927

ex44079940

ex44079990

ex44089015

ex44089035

ex44089095

ex44092910

ex44092991

ex44092999

ex44160000

ex94061000

Kanada und Vereinigte Staaten

Amtliche Feststellung, dass:

a)
das Holz aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM 4 (*) als frei von Agrilus planipennis Fairmaire befunden wurde und das sich in einer Entfernung von mindestens 100 km zum nächsten bekannten Gebiet befindet, in dem das Auftreten des Schädlings amtlich bestätigt wurde. Das befallsfreie Gebiet ist im Pflanzengesundheitszeugnis unter der Rubrik „Ursprungsort” angegeben, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat;

oder

b)
das Holz mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war.
88. Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Spänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise gewonnen von Chionanthus virginicus L. und Fraxinus L.

ex44012290

ex44014900

Belarus, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Kanada, Mongolei, Republik Korea, Russland, Taiwan, Ukraine und Vereinigte Staaten Amtliche Feststellung, dass das Holz aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM 4 (*) als frei von Agrilus planipennis Fairmaire befunden wurde und das sich in einer Entfernung von mindestens 100 km zum nächsten bekannten Gebiet befindet, in dem das Auftreten des betreffenden Schädlings amtlich bestätigt wurde. Das befallsfreie Gebiet ist im Pflanzengesundheitszeugnis unter der Rubrik „Ursprungsort” angegeben, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat.
89. Lose Rinde und Gegenstände aus Rinde von Chionanthus virginicus L. und Fraxinus L.

ex14049000

ex44014900

Belarus, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Kanada, Mongolei, Republik Korea, Russland, Taiwan, Ukraine und Vereinigte Staaten

Amtliche Feststellung, dass die Rinde aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM 4 (*) als frei von Agrilus planipennis Fairmaire befunden wurde und das sich in einer Entfernung von mindestens 100 km zum nächsten bekannten Gebiet befindet, in dem das Auftreten des betreffenden Schädlings amtlich bestätigt wurde.

Das befallsfreie Gebiet ist im Pflanzengesundheitszeugnis unter der Rubrik „Ursprungsort” angegeben, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat.

90.

Holz von Quercus L., außer in Form von:

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss,

Fässern, Trögen, Bottichen, Kübeln und anderen Böttcherwaren und Teilen davon, einschließlich Fassstäben, wenn nachgewiesen werden kann, dass das Holz unter Anwendung einer Erhitzung aufeine Mindesttemperatur von 176 °C für 20 Minuten verarbeitet oder hergestellt worden ist,

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

ex44011200

ex44031200

44039100

ex44042000

ex44061200

ex44069200

44079115

44079131

44079139

44079190

ex44089015

ex44089035

ex44089085

ex44089095

ex44160000

ex94061000

Vereinigte Staaten

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a)
bis zur vollständigen Beseitigung der Rundungen abgeviert wurde

oder

b)
rindenfrei ist und der Feuchtigkeitsgehalt des Holzes 20 % TS nicht übersteigt

oder

c)
rindenfrei ist und durch eine geeignete Heißluft- oder Heißwasserbehandlung desinfiziert wurde

oder

d)
im Fall von Schnittholz mit oder ohne Rindenreste bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying), was durch die Markierung „Kiln-dried” oder „KD” oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angegeben wird.
91. Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von Quercus L. gewonnen

ex44012290

ex44014100

ex44014900

Vereinigte Staaten

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a)
bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying)

oder

b)
sachgerecht gemäß einer nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 zugelassenen Spezifikation begast worden ist; der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) sind im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben;

oder

c)
sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben wird.
92.

Holz von Betula L., außer in Form von:

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Bäumen gewonnen,

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, sowie aus unbehandeltem Holz gefertigte Möbel und sonstige Gegenstände

ex44011200

ex44031200

44039510

44039590

44039600

ex44042000

ex44061200

ex44069200

44079610

44079691

44079699

ex44089015

ex44089035

ex44089085

ex44089095

ex44160000

ex94061000

Kanada und Vereinigte Staaten, wo Agrilus anxius Gory bekanntermaßen auftritt

Amtliche Feststellung, dass:

a)
die Rinde und mindestens 2,5 cm des äußeren Splintholzes in einer von der nationalen Pflanzenschutzorganisation zugelassenen und überwachten Einrichtung entfernt wurden

oder

b)
das Holz mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war.
93. Holzplättchen, Holzschnitzel, Sägespäne, Holzabfälle oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von Betula L. gewonnen

ex44012290

ex44014100

ex44014900

Drittländer Amtliche Feststellung, dass das Holz aus einem Land stammt, das bekanntermaßen frei von Agrilus anxius Gory ist.
94. Rinde und Gegenstände aus Rinde von Betula L.

ex14049000

ex44014900

Kanada und Vereinigte Staaten, wo Agrilus anxius Gory bekanntermaßen auftritt Amtliche Feststellung, dass die Rinde frei von Holz ist.
95.

Holz von Platanus L., außer:

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, sowie Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von Platanus L. gewonnen wurde

ex44011200

ex44031200

ex44039900

ex44042000

ex44061200

ex44069200

ex44079927

ex44079940

ex44079990

ex44089015

ex44089035

ex44089085

ex44089095

ex44160000

ex94061000

Albanien, Armenien, Schweiz, Türkei und Vereinigte Staaten

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a)
aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” angegeben ist,

oder

b)
bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying), was durch die Markierung „Kiln-dried” oder „KD” oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angegeben wird.
96.

Holz von Populus L., außer in Form von:

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss,

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

ex44011200

ex44031200

ex44039700

ex44042000

ex44061200

ex44069200

44079710

44079791

44079799

ex44089015

ex44089035

ex44089085

ex44089095

ex44160000

ex94061000

Amerika

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a)
frei von Rinde ist

oder

b)
bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying), was durch die Markierung „Kiln-dried” oder „KD” oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angegeben wird.
97.

Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise gewonnen von:

a)
Acer saccharum Marsh.,
b)
Populus L.

ex44012290

ex44014100

ex44014900

a)
Kanada und Vereinigte Staaten
b)
Amerika

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a)
aus entrindetem Rundholz hergestellt worden ist

oder

b)
bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying)

oder

c)
sachgerecht gemäß einer nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 zugelassenen Spezifikation begast worden ist; der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) sind im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben,

oder

d)
sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 anzugeben ist.
98.

Holz von Amelanchier Medik., Aronia Medik., Cotoneaster Medik., Crataegus L., Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyracantha M. Roem., Pyrus L. und Sorbus L., außer in Form von:

Plättchen, Sägespänen und Holzabfällen, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen,

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen allerArt eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

ex44011200

ex44031200

ex44039900

ex44042000

ex44061200

ex44069200

ex44079927

ex44079940

ex44079990

ex44089015

ex44089035

ex44089085

ex44089095

ex44160000

ex94061000

Kanada und Vereinigte Staaten

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a)
aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen als frei von Saperda candida Fabricius befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” angegeben ist,

oder

b)
sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 anzugebenist,

oder

c)
sachgerecht mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 anzugebenist.
99. Holz in Form von Plättchen, ganz oder teilweise gewonnen von Amelanchier Medik., Aronia Medik., Cotoneaster Medik., Crataegus L., Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyracantha M. Roem., Pyrus L. und Sorbus L.

ex44012290

ex44014100

ex44014900

Kanada und Vereinigte Staaten

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a)
aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Saperda candida Fabricius befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) No 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” angegeben ist,

oder

b)
in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist

oder

c)
sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Plättchenquerschnitt erhitzt worden ist, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 anzugebenist.
100.

Holz von Prunus L., außer in Form von:

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen,

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

ex44011200

ex44031200

ex44039900

ex44042000

ex44061200

ex44069200

44079410

44079491

44079499

ex44079927

ex44079940

ex44079990

ex44089015

ex44089035

ex44089085

ex44089095

ex44160000

ex94061000

China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Mongolei, Republik Korea und Vietnam

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a)
aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Aromia bungii (Falderman) anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) No 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” angegeben ist,

oder

b)
sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben wird,

oder

c)
sachgerecht mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben wird.
101. Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von Prunus L. gewonnen

ex44012290

ex44014100

ex44014900

China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Mongolei, Republik Korea und Vietnam

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a)
aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen als frei von Aromia bungii (Faldermann) befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” angegeben ist,

oder

b)
in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist

oder

c)
sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 anzugebenist.
102.

Holz von Acacia Mill., Acer buergerianum Miq., Acer macrophyllum Pursh, Acer negundo L., Acer palmatum Thunb., Acer paxii Franch., Acer pseudoplatanus L., Aesculus californica (Spach) Nutt., Ailanthus altissima (Mill.) Swingle, Albizia falcate Backer ex Merr., Albizia julibrissin Durazz., Alectryon excelsus Gärtn., Alnus rhombifolia Nutt., Archontophoenix cunninghamiana H. Wendl. & Drude, Artocarpus integer (Thunb.) Merr., Azadirachta indica A. Juss., Baccharis salicina Torr. & A.Gray, Bauhinia variegata L., Brachychiton discolor F.Muell., Brachychiton populneus R.Br., Camellia semiserrata C.W.Chi, Camellia sinensis (L.) Kuntze, Canarium commune L., Castanospermum australe A.Cunningham & C.Fraser, Cercidium floridum Benth. ex A.Gray, Cercidium sonorae Rose & I.M.Johnst., Cocculus laurifolius DC., Combretum kraussii Hochst., Cupaniopsis anacardioides (A.Rich.) Radlk., Dombeya cacuminum Hochr., Erythrina corallodendron L., Erythrina coralloides Moc. & Sessé ex DC., Erythrina falcata Benth., Erythrina fusca Lour., Eucalyptus ficifolia F.Müll., Fagus crenata Blume, Ficus L., Gleditsia triacanthos L., Hevea brasiliensis (Willd. ex A.Juss) Muell.Arg., Howea forsteriana (F.Müller) Becc., Ilex cornuta Lindl. & Paxton, Inga vera Willd., Jacaranda mimosifolia D.Don, Koelreuteria bipinnata Franch., Liquidambar styraciflua L., Magnolia grandiflora L., Magnolia virginiana L., Mimosa bracaatinga Hoehne, Morus alba L., Parkinsonia aculeata L., Persea americana Mill., Pithecellobium lobatum Benth., Platanus x hispanica Mill. ex Münchh., Platanus mexicana Torr., Platanus occidentalis L., Platanus orientalis L., Platanus racemosa Nutt., Podalyria calyptrata Willd., Populus fremontii S.Watson, Populus nigra L., Populus trichocarpa Torr. & A.Gray ex Hook., Prosopis articulata S.Watson, Protium serratum Engl., Psoralea pinnata L., Pterocarya stenoptera C.DC., Quercus agrifolia Née, Quercus calliprinos Webb., Quercus chrysolepis Liebm, Quercus engelmannii Greene, Quercus ithaburensis Dence, Quercus lobata Née, Quercus palustris Marshall, Quercus robur L., Quercus suber L., Ricinus communis L., Salix alba L., Salix babylonica L., Salix gooddingii C.R.Ball, Salix laevigata Bebb, Salix mucronata Thnb., Shorea robusta C.F.Gaertn., Spathodea campanulata P.Beauv., Spondias dulcis Parkinson, Tamarix ramosissima Kar. ex Boiss., Virgilia oroboides subsp. ferrugine B.-E.van Wyk, Wisteria floribunda (Willd.) DC. und Xylosma avilae Sleumer,

außer in Form von:

Plättchen, Sägespänen, oder Holzabfällen, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen,

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

ex44011200

ex44031200

44039100

44039300

44039700

44039800

ex44039900

ex44042000

ex44061200

ex44069200

44079115

44079131

44079139

44079190

44079200

44079310

44079391

44079399

44079710

44079791

44079799

ex44079927

ex44079940

ex44079990

ex44089015

ex44089035

ex44089085

ex44089095

ex44092991

ex44092999

ex44160000

ex94061000

Drittländer

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a)
aus einem Land stammt, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Euwallacea fornicatus sensu lato anerkannt wurde,

oder

b)
aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Euwallacea fornicatus sensu lato befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben,

oder

c)
sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, um die Befallsfreiheit von Euwallacea fornicatus sensu lato zu gewährleisten, was im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben wird,

oder

d)
bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying), was durch die Markierung „Kiln-dried” oder „KD” oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angegeben wird.
103.

Holz von Artocarpus chaplasha Roxb., Artocarpus heterophyllus Lam., Artocarpus integer (Thunb.) Merr., Alnus formosana Makino, Bombax malabaricum DC., Broussonetia papyrifera (L.) Vent., Broussonetia kazinoki Siebold, Cajanus cajan (L.) Huth, Camellia oleifera C.Abel, Castanea Mill., Celtis sinensis Pers., Cinnamomum camphora (L.) J.Presl, Citrus L., Cunninghamia lanceolata (Lamb.) Hook., Dalbergia L.f., Eriobotrya japonica (Thunb.) Lindl., Ficus carica L., Ficus hispida L.f., Ficus infectoria Willd., Ficus retusa L., Juglans regia L., Maclura tricuspidata Carrière, Malus Mill., Melia azedarach L., Morus L., Populus L., Prunus pseudocerasus, Pyrus spp., Robinia pseudoacacia L., Salix L., Sapium sebiferum (L.) Roxb., Schima superba Gardner & Champ., Sophora japonica L., Trema amboinense (Willd.) Blume, Trema orientale (L.) Blume, Ulmus L., Vernicia fordii (Hemsl.) Airy Shaw und Xylosma G.Forst., außer in Form von:

Plättchen, Sägespänen, oder Holzabfällen, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen,

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

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44079391

44079399

44079410

44079491

44079499

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44079791

44079799

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Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait,

Laos,

Libanon, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Nepal, Nordkorea, Oman, Pakistan, Philippinen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug), Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug)), Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Südkorea, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor-Leste, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a)
aus einem Land stammt, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona germari (Hope) anerkannt wurde,

oder

b)
aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona germari (Hope) befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben,

oder

c)
sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben,

oder

d)
sachgerecht mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war,

oder

e)
rindenfrei ist und an der stärksten Stelle einen Querschnitt von höchstens 20 cm aufweist und einer geeigneten Sulfurylfluorid-Begasungsbehandlung nach dem einschlägigen Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen unterzogen wurde.
104. Holz in Form von Plättchen und Holzabfällen, ganz oder teilweise gewonnen von Artocarpus chaplasha Roxb., Artocarpus heterophyllus Lam., Artocarpus integer (Thunb.) Merr., Alnus formosana Makino, Bombax malabaricum DC., Broussonetia papyrifera (L.) Vent., Broussonetia kazinoki Siebold, Cajanus cajan (L.) Huth, Camellia oleifera C.Abel, Castanea Mill., Celtis sinensis Pers., Cinnamomum camphora (L.) J.Presl, Citrus spp., Cunninghamia lanceolata (Lamb.) Hook., Dalbergia L.f., Eriobotrya japonica (Thunb.) Lindl., Ficus carica L., Ficus hispida L.f., Ficus infectoria Willd., Ficus retusa L., Juglans regia L., Maclura tricuspidata Carrière, Malus Mill., Melia azedarach L., Morus L., Populus L., Prunus pseudocerasus, Pyrus spp., Robinia pseudoacacia L., Salix L., Sapium sebiferum (L.) Roxb., Schima superba Gardner & Champ., Sophora japonica L., Trema amboinense (Willd.) Blume, Trema orientale (L.) Blume, Ulmus L., Vernicia fordii (Hemsl.) Airy Shaw und Xylosma G.Forst.

ex44012290

ex44014900

Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar,

Kirgisistan, Kuwait, Laos,

Libanon, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Nepal, Nordkorea, Oman, Pakistan, Philippinen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug), Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug)), Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Südkorea, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor-Leste, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a)
aus einem Land stammt, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona germari (Hope) anerkannt wurde,

oder

b)
aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona germari (Hope) befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben,

oder

c)
in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist,

oder

d)
sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben.
105.

Holz von Caesalpinia japonica Siebold & Zucc., Camellia sinensis (L.) Kuntze, Celtis sinensis Pers., Cercis chinensis Bunge, Chaenomeles sinensis (Thouin) Koehne, Cinnamomum camphora (L.) J.Presl, Citrus spp., Cornus kousa Bürger ex Hanse, Crataegus cordata Aiton, Debregeasia edulis (Siebold & Zucc.) Wedd., Diospyros kaki L., Eriobotrya japonica (Thunb.) Lindl., Enkianthus perulatus (Miq.) C.K.Schneid., Fagus crenata Blume, Ficus carica L., Firmiana simplex (L.) W.Wight, Gleditsia japonica Miq., Hovenia dulcis Thunb., Lagerstroemia indica L., Malus pumila Mill., Morus L., Platanus x hispanica Mill. ex Münchh., Platycarya strobilacea Siebold & Zucc., Populus L., Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., Pterocarya stenoptera C.DC., Punica granatum L., Pyrus pyrifolia (Burm.f.) Nakai, Robinia pseudoacacia L., Salix L., Spiraea thunbergii Siebold ex Blume, Ulmus parvifolia Jacq., Villebrunea pedunculata Shirai, und Zelkova serrata (Thunb.) Makino, außer in Form von:

Plättchen, Sägespänen oder Holzabfällen, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen,

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

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44039700

44039300

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Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait,

Laos, Libanon, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Nepal, Nordkorea, Oman, Pakistan, Philippinen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug), Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug)), Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Südkorea, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor-Leste, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a)
aus einem Land stammt, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona rugicollis Chevrolat anerkannt wurde,

oder

b)
aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona rugicollis Chevrolat befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben,

oder

c)
sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben,

oder

d)
sachgerecht mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war,

oder

e)
rindenfrei ist und an der stärksten Stelle einen Querschnitt von höchstens 20 cm aufweist und einer geeigneten Sulfurylfluorid-Begasungsbehandlung nach dem einschlägigen Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen unterzogen wurde.
106. Holz in Form von Plättchen und Holzabfällen, ganz oder teilweise gewonnen von Caesalpinia japonica Siebold & Zucc., Camellia sinensis (L.) Kuntze, Celtis sinensis Pers., Cercis chinensis Bunge, Chaenomeles sinensis (Thouin) Koehne, Cinnamomum camphora (L.) J.Presl, Citrus spp., Cornus kousa Bürger ex Hanse, Crataegus cordata Aiton, Debregeasia edulis (Siebold & Zucc.) Wedd., Diospyros kaki L., Eriobotrya japonica (Thunb.) Lindl., Enkianthus perulatus (Miq.) C.K.Schneid., Fagus crenata Blume, Ficus carica L., Firmiana simplex (L.) W.Wight, Gleditsia japonica Miq., Hovenia dulcis Thunb., Lagerstroemia indica L., Malus pumila Mill., Morus L., Platanus x hispanica Mill. ex Münchh., Platycarya strobilacea Siebold & Zucc., Populus L., Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., Pterocarya stenoptera C.DC., Punica granatum L., Pyrus pyrifolia (Burm.f.) Nakai, Robinia pseudoacacia L., Salix L., Spiraea thunbergii Siebold ex Blume, Ulmus parvifolia Jacq., Villebrunea pedunculata Shirai, und Zelkova serrata (Thunb.) Makino

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Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait, Laos, Libanon, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Nepal, Nordkorea, Oman, Pakistan, Philippinen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug), Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug)), Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Südkorea, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor-Leste, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a)
aus einem Land stammt, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona rugicollis Chevrolat anerkannt wurde,

oder

b)
aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona rugicollis Chevrolat befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben,

oder

c)
in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist,

oder

d)
sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben.
107.

Holz von Debregeasia hypoleuca (Hochst. ex Steud.) Wedd., Ficus L., Maclura pomifera (Raf.) C.K.Schneid., Malus domestica (Suckow) Borkh., Morus L., Populus L., Prunus spp., Pyrus spp. und Salix L., außer in Form von:

Plättchen, Sägespänen, Holzabfällen, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen,

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

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44039700

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ex44042000

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ex94061000

Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait, Laos, Libanon, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Nepal, Nordkorea, Oman, Pakistan, Philippinen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug), Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug)), Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Südkorea, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor-Leste, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a)
aus einem Land stammt, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona cinerea Chevrolat anerkannt wurde,

oder

b)
aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona cinerea Chevrolat befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben,

oder

c)
sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben,

oder

d)
sachgerecht mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war,

oder

e)
rindenfrei ist und an der stärksten Stelle einen Querschnitt von höchstens 20 cm aufweist und einer geeigneten Sulfurylfluorid-Begasungsbehandlung nach dem einschlägigen Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen unterzogen wurde.
108. Holz in Form von Plättchen und Holzabfällen, ganz oder teilweise gewonnen von Debregeasia hypoleuca (Hochst. ex Steud.) Wedd., Ficus L., Maclura pomífera (Raf.) C.K.Schneid., Malus domestica ( Suckow) Borkh., Morus L., Populus L., Prunus spp., Pyrus spp. und Salix L.

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Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait, Laos, Libanon, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Nepal, Nordkorea, Oman, Pakistan, Philippinen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug), Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug)), Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Südkorea, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor-Leste, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a)
aus einem Land stammt, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona cinerea Chevrolat anerkannt wurde,

oder

b)
aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona cinerea Chevrolat befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben,

oder

c)
in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist,

oder

d)
sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben.
109.

Holz von Acer L., Betula L., Elaeagnus L., Fraxinus L., Gleditsia L., Juglans L., Malus Mill., Morus L., Platanus L., Populus L., Prunus L., Pyrus L., Quercus L., Robinia L., Salix L. oder Ulmus L., außer in Form von:

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Bäumen gewonnen,

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten oder anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

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44039100

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44079310

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44079510

44079591

44079599

44079610

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44079699

44079710

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ex44089095

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Afghanistan, Indien,

Iran, Kirgisistan, Pakistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a)
aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Trirachys sartus Solsky befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben,

oder

b)
sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben,

oder

c)
mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war,

oder

d)
rindenfrei ist und an der stärksten Stelle einen Querschnitt von höchstens 20 cm aufweist und einer geeigneten Sulfurylfluorid-Begasungsbehandlung nach dem einschlägigen Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen unterzogen wurde.
110. Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise gewonnen von Acer L., Betula L., Elaeagnus L., Fraxinus L., Gleditsia L., Juglans L., Malus Mill., Morus L., Platanus L., Populus L., Prunus L., Pyrus L., Quercus L., Robinia L., Salix L. oder Ulmus L.

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Afghanistan, Indien,

Iran, Kirgisistan, Pakistan, Tadschikistan, Turkmenistan oder Usbekistan

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a)
aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Trirachys sartus Solsky befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben,

oder

b)
in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist,

oder

c)
sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben.
111.

Holz von Acer macrophyllum Pursh, Aesculus californica (Spach) Nutt., Lithocarpus densiflorus (Hook. & Arn.) Rehd., Quercus L. und Taxus brevifolia Nutt., außer in Form von:

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht, auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

ex44011100

ex44011200

ex44012100

ex44012290

ex44014900

ex44031100

ex44031200

44039100

ex44039900

ex44042000

ex44061200

ex44069200

44079115

44079131

44079139

44079190

44079310

44079391

44079399

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ex44079940

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ex44089015

ex44089035

ex44089085

ex44089095

ex44092991

ex44092999

ex44160000

ex94061000

Kanada, Vereinigtes Königreich(2), Vereinigte Staaten und Vietnam

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a)
aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Phytophthora ramorum (Nicht-EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben,

oder

b)
entrindet wurde und:

i)
bis zur vollständigen Beseitigung der Oberflächenrundung abgeviert wurde;

oder

ii)
der Feuchtigkeitsgehalt des Holzes 20 %, ausgedrückt in Prozent der Trockenmasse, nicht übersteigt;

oder

iii)
das Holz mithilfe einer geeigneten Heißluft– oder Heißwasserbehandlung desinfiziert wurde,

oder

c)
im Fall von Schnittholz mit oder ohne Rindenreste bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying), was durch die Markierung „Kiln-dried” oder „KD” oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angegeben wird.
112.

Holz von Castanea Mill., Castanopsis (D. Don) Spach und Quercus L., außer in Form von:

Plättchen, Sägespänen und, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen,

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht, auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

ex44011200

ex44014900

ex44031200

44039100

ex44039900

ex44042000

ex44061200

ex44069200

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44079131

44079139

44079190

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ex44089015

ex44089035

ex44089085

ex44089095

ex44092991

ex44092999

ex44160000

ex94061000

China, Nordkorea, Russland, Südkorea, Taiwan und Vietnam

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a)
aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Massicus raddei (Blessig) befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben,

oder

b)
sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben,

oder

c)
sachgerecht mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war,

oder

d)
rindenfrei ist und an der stärksten Stelle einen Querschnitt von höchstens 20 cm aufweist und einer geeigneten Sulfurylfluorid-Begasungsbehandlung nach dem einschlägigen Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen unterzogen wurde.
113. Holz in Form von Plättchen, ganz oder teilweise gewonnen von Castanea Mill., Castaniopsis (D. Don) Spach und Quercus L. ex44012290 China, Nordkorea, Russland, Südkorea, Taiwan und Vietnam

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a)
aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Massicus raddei (Blessig) befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben,

oder

b)
in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist,

oder

c)
sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Plättchenquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben.

Fußnote(n):

(1)

KN-Code einer dazugehörigen Pflanze.

(2)

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.

(3)

ISPM 31. Methodologies for sampling of consignments (fao.org).

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