ANHANG VIII VO (EU) 2019/2072

Liste der aus dem Gebiet der Union stammenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände und der entsprechenden besonderen Anforderungen an ihre Verbringung innerhalb des Gebiets der Union

Die zuständigen Behörden oder die Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörden prüfen zu den am besten geeigneten Zeitpunkten zum Nachweis des betreffenden Schädlings, sofern relevant, ob die Anforderungen gemäß der folgenden Tabelle erfüllt sind.
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere GegenständeAnforderungen
1.Maschinen, Geräte und Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden

Die Maschinen oder Fahrzeuge wurden:

a)
aus einem Gebiet verbracht, das von den zuständigen Behörden nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. befunden wurde,

oder

b)
vor der Verbringung aus einem Gebiet mit Schädlingsbefall gereinigt und von Erde und Pflanzenresten befreit.
2.Zum Anpflanzen bestimmte bewurzelte Pflanzen, im Freiland gezogenAmtliche Feststellung, dass der Erzeugungsort bekanntermaßen frei von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann & Kottho) Nouioui et al. und Synchytrium endobioticum (Schilb.) Percival ist.
2.1Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit Kultursubstrat, außer Pflanzen in Gewebekultur und Wasserpflanzen

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a)
aus einem Gebiet stammen, das von den zuständigen Behörden nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Popillia japonica Newman befunden wurde,

oder

b)
an einem Erzeugungsort angezogen wurden, der nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Popillia japonica Newman befunden wurde:

i)
der einer jährlichen amtlichen Kontrolle und in den drei Monaten vor der Verbringung mindestens einer monatlichen Kontrolle auf Anzeichen von Popillia japonica Newman unterzogen wurde, die zu geeigneten Zeitpunkten zum Nachweis des Schädlings durchgeführt wurde, mindestens durch visuelle Kontrolle aller Pflanzen, einschließlich Unkraut, und durch Beprobung des Kultursubstrats, in dem die Pflanzen stehen,

und

ii)
der von einer mindestens 100 m breiten Pufferzone umgeben ist, in der Popillia japonica Newman nicht auftritt, was jedes Jahr zu geeigneter Zeit durch amtliche Erhebungen bestätigt wurde,

und

iii)
dass die Pflanzen und das Kultursubstrat vor der Verbringung einer amtlichen Kontrolle unterzogen wurden, einschließlich einer Beprobung des Kultursubstrats, und als frei von Popillia japonica Newman befunden wurden,

und

iv)
dass die Pflanzen:

so gehandhabt und verpackt oder befördert wurden, dass ein Befall durch Popillia japonica Newman nach Verlassen des Erzeugungsorts verhütet wird,

oder

außerhalb der Flugzeit von Popillia japonica Newman verbracht wurden,

oder

c)
ununterbrochen auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die in physischer Isolation gegen die Einschleppung von Popillia japonica Newman gehalten wurde, und dass die Pflanzen:

so gehandhabt und verpackt oder befördert wurden, dass ein Befall durch Popillia japonica Newman nach Verlassen der Produktionsfläche verhütet wird,

oder

außerhalb der Flugzeit von Popillia japonica Newman verbracht wurden,

oder

d)
ununterbrochen auf einer Produktionsfläche angezogen wurden:

i)
die von der zuständigen Behörde eigens zur Erzeugung von Pflanzen zugelassen ist, die frei von Popillia japonica Newman sind,

und

ii)
wo das Kultursubstrat durch geeignete mechanische Maßnahmen oder andere Behandlungen frei von Popillia japonica Newman gehalten wurde,

und

iii)
wo die Pflanzen geeigneten Maßnahmen unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von Popillia japonica Newman sind,

und

iv)
dass die Pflanzen und das Kultursubstrat vor der Verbringung einer amtlichen Kontrolle unterzogen wurden, einschließlich einer Beprobung des Kultursubstrats, und als frei von Popillia japonica Newman befunden wurden,

und

v)
dass die Pflanzen:

so gehandhabt und verpackt oder befördert wurden, dass ein Befall durch Popillia japonica Newman nach Verlassen der Produktionsfläche verhütet wird,

oder

außerhalb der Flugzeit von Popillia japonica Newman verbracht wurden.

3.Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von stolon- oder knollenbildenden Arten der Gattung Solanum L. oder ihren Hybriden, die in Genbanken oder Genmaterialsammlungen erhalten werden

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen unter Quarantänebedingungen gehalten wurden und im Wege von Labortests als frei von Unionsquarantäneschädlingen befunden wurden.

Jede Organisation oder Forschungsstelle, die solches Material besitzt, teilt dies den zuständigen Behörden mit.

4.Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von stolon– oder knollenbildenden Arten von Solanum L. oder ihren Hybriden, außer den unter den Nummern 5, 6, 7, 8 oder 9 genannten Knollen von Solanum tuberosum L. und außer Erhaltungszüchtungsmaterial in Genbanken oder Genmaterialsammlungen und dem unter Nummer 21 genannten Saatgut von Solanum tuberosum L.

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen unter Quarantänebedingungen gehalten wurden und im Wege von Labortests als frei von Unionsquarantäneschädlingen befunden wurden.

Die Labortests werden:

a)
von der zuständigen Behörde überwacht und von wissenschaftlich geschultem Personal dieser Behörde oder einer anderen amtlich anerkannten Stelle durchgeführt;
b)
an einem Ort durchgeführt, der mit geeigneten Einrichtungen ausgestattet ist, die eine Isolierung der Unionsquarantäneschädlinge und eine Behandlung des Materials einschließlich Indikatorpflanzen in einer Weise gewährleisten, durch die das Risiko einer Ausbreitung von Unionsquarantäneschädlingen ausgeschlossen ist;
c)
an jeder Einheit des Materials durchgeführt:

i)
durch visuelle Untersuchung auf von Unionsquarantäneschädlingen verursachte Symptome, die in regelmäßigen Abständen über die Gesamtdauer mindestens einer Vegetationsperiode unter Berücksichtigung der Art des Materials und seiner Entwicklung im Verlauf des Testprogramms vorgenommen wird,
ii)
durch Labortests, bei sämtlichem Kartoffelzuchtmaterial zumindest auf:

Andean potato latent virus,

Andean potato mottle virus,

Potato black ringspot virus,

Kartoffelvirus T,

Nicht-EU-Isolate von Kartoffelviren S, X und Potato leafroll virus,

Clavibacter sepedonicus (Spieckermann & Kottho) Nouioui et al.,

Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al., Ralstonia pseudosolanacearum Safni et al., Ralstonia syzigii subsp. celebensis Safni et al. und Ralstonia syzigii subsp. indonesiensis Safni et al.

iii)
bei Saatgut von Solanum tuberosum L., außer dem unter Nummer 21 genannten, zumindest auf die oben angeführten Viren und Viroide, ausgenommen Andean potato mottle virus und Nicht-EU-Isolate der Kartoffelviren S, X und des Potato leafroll virus;

d)
durch geeignete Tests auf alle anderen bei der visuellen Untersuchung festgestellten Symptome durchgeführt, um die diese Symptome verursachenden Unionsquarantäneschädlinge zu identifizieren.
5.Zum Anpflanzen bestimmte Knollen von Solanum tuberosum L.Amtliche Feststellung, dass die Bestimmungen des Unionsrechts zur Bekämpfung von Synchytrium endobioticum (Schilb.) Percival eingehalten wurden.
6.Zum Anpflanzen bestimmte Knollen von Solanum tuberosum L.

Amtliche Feststellung, dass:

a)
die Knollen aus einem Gebiet stammen, das bekanntermaßen frei von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann und Kottho) Nouioui et al. ist;

oder

b)
die Bestimmungen des Unionsrechts zur Bekämpfung von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann und Kottho) Nouioui et al. eingehalten wurden.
7.Zum Anpflanzen bestimmte Knollen von Solanum tuberosum L.

Amtliche Feststellung, dass die Knollen:

a)
aus Gebieten stammen, in denen Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al. bekanntermaßen nicht auftritt,

oder

b)
von einem Erzeugungsort stammen, der als frei von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al. befunden wurde oder erachtet wird infolge der Anwendung eines geeigneten Verfahrens zur Tilgung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al.
8.Zum Anpflanzen bestimmte Knollen von Solanum tuberosum L.

Amtliche Feststellung, dass die Knollen:

a)
aus Gebieten stammen, in denen Meloidogyne chitwoodi Golden et al. und Meloidogyne fallax Karssen bekanntermaßen nicht auftreten,

oder

b)
aus Gebieten stammen, in denen Meloidogyne chitwoodi Golden et al. und Meloidogyne fallax Karssen bekanntermaßen auftreten und:

i)
die Knollen von einem Erzeugungsort stammen, der auf der Grundlage einer jährlichen Erhebung durch visuelle Inspektion von Wirtspflanzen zu geeigneten Zeitpunkten und durch visuelle Inspektion sowohl äußerlich als auch durch Zerteilen von Knollen nach der Ernte von am Erzeugungsort angebauten Kartoffeln als frei von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. und Meloidogyne fallax Karssen befunden wurde,

oder

ii)
die Knollen nach der Ernte beprobt und nach Anwendung einer geeigneten Methode zur Induzierung von Symptomen auf Symptome untersucht oder einer Laboruntersuchung unterzogen wurden und sowohl äußerlich als auch durch Zerteilen der Knollen zu geeigneten Zeitpunkten zum Nachweis dieser Schädlinge und auf jeden Fall beim Verschließen der Verpackungen oder Behälter vor der Verbringung visuell kontrolliert und als frei von Symptomen von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. und Meloidogyne fallax Karssen befunden wurden.

9.Zum Anpflanzen bestimmte Knollen von Solanum tuberosum L. außer solchen, die gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2007/33/EG gepflanzt werden sollenAmtliche Feststellung, dass die Bestimmungen des Unionsrechts zur Bekämpfung von Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens eingehalten werden.
10.Zum Anpflanzen bestimmte Knollen von Solanum tuberosum L. außer Knollen der nach Maßgabe der Richtlinie 2002/53/EG in einem oder mehreren Mitgliedstaaten amtlich zugelassenen Sorten

Amtliche Feststellung, dass die Knollen:

a)
aus fortgeschrittenen Züchtungen stammen und
b)
in der Union erzeugt wurden und
c)
in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und in der Union amtlichen Quarantänetests unterzogen und dabei als frei von Unionsquarantäneschädlingen befunden wurde.
11.Knollen von Solanum tuberosum L. außer den unter den Nummern 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 oder 10 genannten Knollen

Anhand einer Zulassungsnummer auf der Verpackung oder, bei in loser Schüttung beförderten Knollen, auf den Begleitpapieren ist festzustellen, dass die Kartoffeln von einem amtlich registrierten Erzeuger angebaut wurden oder aus amtlich registrierten gemeinsamen Lager- oder Versandzentren im Anbaugebiet stammen und dass

a)
die Knollen frei von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al. sind

und

b)
die Bestimmungen des Unionsrechts zur Bekämpfung von Synchytrium endobioticum (Schilb.) Percival

und

gegebenenfalls von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann und Kottho) Nouioui et al.

und

von Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens eingehalten werden.

12.Zum Anpflanzen bestimmte bewurzelte Pflanzen von Capsicum spp., Solanum lycopersicum L. und Solanum melongena L. außer solchen, die gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2007/33/EG gepflanzt werden sollenAmtliche Feststellung, dass die Bestimmungen des Unionsrechts zur Bekämpfung von Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens eingehalten werden.
13.Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L., Musa L., Nicotiana L. und Solanum melongena L. außer Samen

Amtliche Feststellung, dass:

a)
die Pflanzen aus Gebieten stammen, die als frei von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al. befunden wurden,

oder

b)
an den Pflanzen am Erzeugungsort seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al. beobachtet wurden.
14.

Zum Anpflanzen bestimmte, im Freiland gezogene, bewurzelte Pflanzen von Allium porrum L., Asparagus officinalis L., Beta vulgaris L., Brassica spp. und Fragaria L.

und

im Freiland gezogene Zwiebeln, Knollen und Rhizome von Allium ascalonicum L., Allium cepa L., Dahlia spp., Gladiolus Tourn. ex L., Hyacinthus spp., Iris spp., Lilium spp., Narcissus L. und Tulipa L. außer solchen Pflanzen, Zwiebeln, Knollen und Rhizomen, die gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a oder c der Richtlinie 2007/33/EGgepflanzt werden sollen

Es ist nachzuweisen, dass die Bestimmungen des Unionsrechts zur Bekämpfung von Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens eingehalten werden.
15.

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Cucurbitaceae und Solanaceae außer Samen, die aus Gebieten stammen:

a)
in denen ein Auftreten von Bemisia tabaci Genn. oder anderen Vektoren von Tomato Leaf Curl New Delhi Virus nicht festgestellt wurde,
b)
in denen Bemisia tabaci Genn. oder andere Vektoren von Tomato leaf curl New Delhi Virus bekanntermaßen auftreten

Amtliche Feststellung, dass:

a)
die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das bekanntermaßen frei von Tomato Leaf Curl New Delhi Virus ist,

oder

b)
an den Pflanzen während ihrer abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Tomato leaf Curl New Delhi Virus beobachtet wurden.

Amtliche Feststellung, dass:

a)
die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das bekanntermaßen frei von Tomato Leaf Curl New Delhi Virus ist,

oder

b)
an den Pflanzen während ihrer abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Tomato Leaf Curl New Delhi Virus beobachtet wurden

und

i)
ihre Produktionsfläche bei amtlichen Inspektionen, die zu geeigneten Zeitpunkten zum Nachweis des Schädlings durchgeführt wurden, als frei von Bemisia tabaci Genn. und anderen Vektoren von Tomato Leaf Curl New Delhi Virus befunden wurde

oder

ii)
die Pflanzen einer wirksamen Behandlung zur Tilgung von Bemisia tabaci Genn. und anderen Vektoren von Tomato Leaf Curl New Delhi Virus unterzogen wurden.

16.Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Juglans L. und Pterocarya Kunth außer Samen

Amtliche Feststellung, dass die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen:

a)
ununterbrochen oder seit ihrer Verbringung in die Union in einem Gebiet gestanden haben, das von den zuständigen Behörden nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman befunden wurde,

oder

b)
von einem Erzeugungsort einschließlich seiner Umgebung in einem Umkreis von mindestens 5 km stammen, wo bei amtlichen Inspektionen in den zwei Jahren vor der Verbringung weder Symptome von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman noch das Auftreten des Vektors beobachtet wurden, und die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen vor der Verbringung visuell kontrolliert wurden und durch die Art der Handhabung und Verpackung der Pflanzen ein Befall nach Verlassen des Erzeugungsortes verhindert wurde,

oder

c)
von einer Produktionsfläche stammen, wo sie unter vollständiger physischer Isolation gehalten und vor der Verbringung visuell kontrolliert wurden und durch die Art der Handhabung und Verpackung der Pflanzen ein Befall nach Verlassen des Erzeugungsortes verhindert wurde.
17.Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Platanus L. außer Samen

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a)
aus einem Gebiet stammen, das von den zuständigen Behörden nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. befunden wurde,

oder

b)
an einem Erzeugungsort gestanden haben, der nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. befunden wurde und:

i)
der registriert ist und von den zuständigen Behörden überwacht wird

und

ii)
der einschließlich seiner unmittelbaren Umgebung jährlich zu den am besten geeigneten Zeitpunkten des Jahres zum Nachweis des betreffenden Schädlings amtlichen Inspektionen im Hinblick auf mögliche Symptome von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. unterzogen wurde

und

iii)
an dem eine repräsentative Probe der Pflanzen zu geeigneten Zeitpunkten des Jahres zum Nachweis des Schädlings getestet wurde, um ein mögliches Auftreten von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. nachzuweisen.

17.1Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., und ihren Hybriden, Diospyros kaki L., Ficus carica L., Hedera helix L., Laurus nobilis L., Magnolia L., Malus Mill., Melia L., Mespilus germanica L., Parthenocissus Planch., Prunus L., Psidium guajava L., Punica granatum L., Pyracantha M. Roem., Pyrus L., Rosa L., Vitis vinifera L., außer Saatgut, Pollen und Pflanzen in Gewebekultur

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a)
aus einem Gebiet stammen, das von den zuständigen Behörden nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Aleurocanthus spiniferus (Quaintance) befunden wurde,

oder

b)
an einem Erzeugungsort angezogen wurden, der nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Aleurocanthus spiniferus (Quaintance) befunden wurde, und die Pflanzen so gehandhabt und verpackt wurden, dass ein Befall nach Verlassen des Erzeugungsorts verhütet wird,

oder

c)
einer wirksamen Behandlung unterzogen wurden, die sicherstellt, dass sie frei von Aleurocanthus spiniferus (Quaintance) sind, und vor der Verbringung als frei von diesem Schädling befunden wurden.
18.Pflanzen von Citrus L., Choisya Kunth, Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden sowie Casimiroa La Llave, Clausena Burm f., Murraya J. Koenig ex L., Vepris Comm. und Zanthoxylum L. außer Früchte und Samen

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a)
aus einem Gebiet stammen, das von den zuständigen Behörden nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Trioza erytreae Del Guercio befunden wurde,

oder

b)
an einem Erzeugungsort gestanden haben, der bei den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats registriert ist und von diesen überwacht wird

und

wo die Pflanzen ein Jahr lang auf einer insektensicheren Produktionsfläche zum Schutz gegen die Einschleppung von Trioza erytreae Del Guercio gestanden haben

und

wo vor der Verbringung während eines Zeitraums von mindestens einem Jahr zwei amtliche Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten durchgeführt und keine Anzeichen von Trioza erytreae Del Guercio auf dieser Fläche beobachtet wurden

und

durch die Art der Handhabung und Verpackung der Pflanzen vor der Verbringung ein Befall nach Verlassen des Erzeugungsortes verhindert wurde.

18.1Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, außer Saatgut, Pollen und Pflanzen in Gewebekultur

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a)
aus einem Gebiet stammen, das von den zuständigen Behörden nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Toxoptera citricida (Kirkaldy) befunden wurde,

oder

b)
an einem Erzeugungsort angezogen wurden, der nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Toxoptera citricida (Kirkaldy) befunden wurde, und die Pflanzen so gehandhabt und verpackt wurden, dass ein Befall nach Verlassen des Erzeugungsorts verhütet wird.
19.Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Vitis L., außer Saatgut

Amtliche Feststellung, dass die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen:

a)
aus einem Gebiet stammen, das bekanntermaßen frei von Grapevine flavescence dorée phytoplasma ist,

oder

b)
von einer Produktionsfläche stammen, wo:

i)
auf der Produktionsfläche und im angrenzenden Bereich im Umkreis von 20 m seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Grapevine flavescence dorée phytoplasma auf Vitis L beobachtet wurden. Im Fall von Pflanzen zur Vermehrung von Vitis L. wurden auf der Produktionsfläche und im angrenzenden Bereich im Umkreis von 20 m von einer Produktionsfläche von Pfropfreisern bzw. im Umkreis von 40 m von einer Produktionsfläche von Unterlagen seit Beginn der beiden letzten abgeschlossenen Vegetationsperioden keine Symptome von Grapevine flavescence dorée phytoplasma auf Vitis spp. beobachtet, und
ii)
eine Überwachung der Vektoren stattfindet und in Gebieten, in denen die Vektoren auftreten, geeignete Behandlungen zur Bekämpfung der Vektoren von Grapevine flavescence dorée phytoplasma durchgeführt werden, und
iii)
aufgegebene Vitis L. im angrenzenden Bereich im Umkreis von 20 m von der Produktionsfläche entfernt wurden,

oder

c)
einer Heißwasserbehandlung nach internationalen Standards unterzogen wurden.
20.Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren HybridenDie Verpackung wird mit einer geeigneten Ursprungskennzeichnung versehen.
21.Samen von Solanum tuberosum L. außer den unter Nummer 3 genannten Samen

Amtliche Feststellung:

a)
dass die Samen von Pflanzen stammen, die, soweit anwendbar, die unter den Nummern 4, 5, 6, 7, 8 und 9 genannten Anforderungen erfüllen,

und dass die Samen:

b)
aus Gebieten stammen, die bekanntermaßen frei von Synchytrium endobioticum (Schilb.) Percival, Clavibacter sepedonicus (Spieckermann & Kottho) Nouioui et al. und Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al. sind,

oder

alle folgenden Anforderungen erfüllen:

i)
Sie wurden auf einer Fläche erzeugt, auf der seit Beginn der letzten Vegetationsperiode keine Symptome einer durch die unter Buchstabe a genannten Unionsquarantäneschädlinge verursachten Krankheit beobachtet wurden;
ii)
sie wurden auf einer Fläche erzeugt, auf der die folgenden Maßnahmen durchgeführt wurden:

Kontaktvermeidung mit und Hygienemaßnahmen für Personal und Gegenstände wie Werkzeuge, Maschinen und Geräte, Fahrzeuge, Behältnisse und Verpackungsmaterial von anderen Flächen, auf denen Nachtschattengewächse angebaut werden, um eine Infektion zu verhindern;

Verwendung ausschließlich von Wasser, das frei von allen unter dieser Nummer genannten Unionsquarantäneschädlingen ist.

22.

Holz von Juglans L. und Pterocarya Kunth außer in Form von:

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen,

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

Amtliche Feststellung, dass das Holz

a)
aus einem Gebiet stammt, das bekanntermaßen frei von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman ist, wie von den zuständigen Behörden nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen befunden wurde;

oder

b)
sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 40 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist. Dies ist durch die Markierung „HT” nachzuweisen, die nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angegeben wird;

oder

c)
bis zur vollständigen Beseitigung der natürlichen Oberflächenrundung abgeviert wurde.
23.Lose Rinde und Holz von Juglans L. und Pterocarya Kunth in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen

Amtliche Feststellung, dass das Holz bzw. die lose Rinde:

a)
aus einem Gebiet stammt, das von den zuständigen Behörden nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman befunden wurde,

oder

b)
sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 40 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Rinden- oder Holzquerschnitt erhitzt worden ist. Dies ist durch die Markierung „HT” nachzuweisen, die nach üblichem Handelsbrauch auf jeglicher Umhüllung angegeben wird.
24.Holz von Platanus L., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung

Amtliche Feststellung, dass:

a)
das Holz aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. sind,

oder

b)
das Holz bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS zum Zeitpunkt der Behandlung kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying), was durch die Markierung „Kiln-dried” oder „KD” oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angegeben ist.
25.Verpackungsmaterial aus Holz von Juglans L. und Pterocarya Kunth in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Rohholz von 6 mm Stärke oder weniger, verarbeitetes Holz, das unter Verwendung von Leim, Hitze und Druck oder einer Kombination davon hergestellt wurde, sowie Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht

Das Holzverpackungsmaterial:

a)
stammt aus einem Gebiet, das von den zuständigen Behörden nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman befunden wurde,

oder

b)
wurde aus entrindetem Holz gemäß Anhang I des Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 der FAO „Regelungen für Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel” hergestellt und i) wurde einer der zugelassenen Behandlungen gemäß Anhang I dieses Internationalen Standards unterzogen und ii) weist eine Markierung gemäß Anhang II dieses Internationalen Standards auf, aus der hervorgeht, dass das Verpackungsmaterial aus Holz einer zugelassenen pflanzengesundheitlichen Behandlung im Einklang mit diesem Standard unterzogen wurde.
26.Pflanzen von Chionanthus virginicus L. und Fraxinus L., außer Früchte und SaatgutDie Pflanzen stammen aus einem Gebiet, das bekanntermaßen frei von Agrilus planipennis Fairmaire ist und das sich in einer Entfernung von mindestens 100 km zum nächsten Gebiet befindet, in dem das Auftreten von Agrilus planipennis Fairmaire amtlich bestätigt wurde, außer in den Fällen gemäß Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/434 der Kommission.
27.

Holz von Chionanthus virginicus L. und Fraxinus L., das aus einem Gebiet stammt, dass sich in einer Entfernung von weniger als 100 km zum nächsten Gebiet befindet, in dem das Auftreten von Agrilus planipennis Fairmaire amtlich bestätigt wurde, außer in den Fällen gemäß Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/434 der Kommission, außer in Form von

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Bäumen gewonnen,

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten oder anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der Union entspricht, auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung sowie aus unbehandeltem Holz gefertigte sonstige Gegenstände

Amtliche Feststellung, dass:

a)
die Rinde und mindestens 2,5 cm des äußeren Splintholzes in einer von der nationalen Pflanzenschutzorganisation zugelassenen und überwachten Einrichtung entfernt wurden,

oder

b)
das Holz mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war.
28.Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Spänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise gewonnen von Chionanthus virginicus L. und Fraxinus L.Das Holz stammt aus einem Gebiet, das bekanntermaßen frei von Agrilus planipennis Fairmaire ist und das sich in einer Entfernung von mindestens 100 km zum nächsten Gebiet befindet, in dem das Auftreten von Agrilus planipennis Fairmaire amtlich bestätigt wurde, außer in den Fällen gemäß Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/434 der Kommission.
29.Lose Rinde und Gegenstände aus Rinde von Chionanthus virginicus L. und Fraxinus L.Die Rinde stammt aus einem Gebiet, das bekanntermaßen frei von Agrilus planipennis Fairmaire ist und das sich in einer Entfernung von mindestens 100 km zum nächsten Gebiet befindet, in dem das Auftreten von Agrilus planipennis Fairmaire amtlich bestätigt wurde, außer in den Fällen gemäß Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/434 der Kommission.

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