Artikel 3 VO (EU) 2019/2074

Zusätzliche Vorschriften für spezifische amtliche Kontrollen von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und zusammengesetzten Erzeugnissen

(1) Die zuständige Behörde an der Grenzkontrollstelle der Ankunft in der Union genehmigt den Eingang in die Union für die folgenden Sendungen von Erzeugnissen, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde, sofern sie die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen:

a)
Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 der Kommission(1) aufgeführt sind;
b)
in den Kapiteln 15 bis 22 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 aufgeführte zusammengesetzte Erzeugnisse, die gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung Veterinärkontrollen an den Grenzkontrollstellen der Ankunft in der Union zu unterziehen sind.

(2) Sendungen von Erzeugnissen gemäß Absatz 1 müssen folgende Unterlagen beigefügt sein:

a)
das Original der amtlichen Bescheinigung, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats(2) ausgestellt wurde, in dem die Waren ihren Ursprung haben und von dem aus sie in ein Drittland versandt wurden ( „Ursprungsmitgliedstaat” ), oder das mittels IMSOC übermittelte entsprechende elektronische Dokument oder eine beglaubigte Kopie davon;
b)
die amtliche Erklärung der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde des Drittlandes, in der die Gründe für die Verweigerung des Eingangs, der Ort und das Datum der Entladung und die erneute Verladung in dem Drittland benannt sind und in der bestätigt wird, dass

i)
die Sendung keiner anderen Behandlung als der Entladung, der Lagerung und der erneuten Verladung unterzogen wurde;
ii)
die Entladung und erneute Verladung der Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zusammengesetzten Erzeugnisse unter hygienisch einwandfreien Bedingungen erfolgt ist, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden;
iii)
die Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zusammengesetzten Erzeugnisse unter hygienischen Bedingungen und bei der für die betreffenden Warenarten erforderlichen Temperatur gelagert wurden;

c)
die Erklärung der zuständigen Behörde am Bestimmungsort in der Union, dass sie sich bereit erklärt, die Sendung entgegenzunehmen; diese Erklärung ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Sendung in den Ursprungsbetrieb der Sendung zurückkehrt, der sich in demselben Mitgliedstaat wie die Grenzkontrollstelle der Ankunft in der Union befindet.

(3) Abweichend von Absatz 2 Buchstabe a kann der Ursprung der Sendung in Fällen, in denen es nicht möglich ist, die Dokumente gemäß dieser Bestimmung zur Verfügung zu stellen, in anderer Form auf der Grundlage von Belegen, die von dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer vorgelegt werden, nachgewiesen werden.

(4) Die zuständige Behörde an der Grenzkontrollstelle der Ankunft in der Union kann Ausnahmen von den Anforderungen des Absatzes 2 Buchstabe b für versiegelte Sendungen mit intaktem Originalsiegel gewähren, sofern der für die Sendung verantwortliche Unternehmer eine Erklärung mit dem Grund für die Verweigerung des Eingangs durch das Drittland vorlegt und in der bestätigt wird, dass der Transport unter Bedingungen erfolgt ist, die für die entsprechende Art von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und zusammengesetzten Erzeugnissen angemessen sind.

(5) Die zuständige Behörde an der Grenzkontrollstelle der Ankunft überwacht den Transport und die Ankunft am Bestimmungsort der Sendung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1666 in Fällen, in denen die zuständige Behörde des Bestimmungsorts die in Absatz 2 Buchstabe c genannte Erklärung abgegeben hat.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 der Kommission vom 13. April 2021 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Tiere, der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, des Zuchtmaterials, der tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte, der zusammengesetzten Erzeugnisse sowie des Heus und des Strohs, die an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind, und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 und der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission (ABl. L 132 vom 19.4.2021, S. 24).

(2)

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.

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