Artikel 2 VO (EU) 2019/2074

Spezifische amtliche Kontrollen von Sendungen von Tieren und Waren, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde

(1) Die zuständige Behörde an der Grenzkontrollstelle der Ankunft in der Union nimmt Dokumentenprüfungen und Nämlichkeitskontrollen von Sendungen von Tieren und Waren gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2017/625 vor, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde.

(2) Die zuständige Behörde an der Grenzkontrollstelle der Ankunft in der Union nimmt Warenuntersuchungen an folgenden Sendungen vor, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde:

a)
Sendungen von Tieren gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625;
b)
Sendungen von Waren gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2017/625, bei denen der Verdacht besteht, dass diese Waren gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 verstoßen, um diesen Verdacht zu erhärten oder auszuräumen.

(3) Die zuständige Behörde an der Grenzkontrollstelle der Ankunft in der Union prüft, ob Sendungen von Tieren und Waren die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)
bei Tieren gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 und bei Zuchtmaterial gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 die Tiergesundheits- bzw. Tierschutzanforderungen im Einklang mit den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und f der Verordnung (EU) 2017/625;
b)
bei Sendungen mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs und zusammengesetzten Erzeugnissen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625:

i)
die Tiergesundheitsanforderungen im Einklang mit den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/625;
ii)
die zusätzlichen Vorschriften gemäß Artikel 3 dieser Verordnung;

c)
bei tierischen Nebenprodukten gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 und bei Folgeprodukten die Anforderungen im Einklang mit den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625;
d)
bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 die Pflanzenschutzanforderungen im Einklang mit den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/625.

(4) Die zuständige Grenzkontrollstelle der Ankunft in der Union unterrichtet die zuständige Behörde am Bestimmungsort mittels des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen gemäß Artikel 131 der Verordnung (EU) 2017/625 ( „IMSOC” ) darüber, dass die Sendung zum Eingang in die Union mit einem bestimmten Bestimmungsort, der im Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokument (GGED) angegeben ist, freigegeben wurde.

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