Artikel 2 SFDR (VO (EU) 2019/2088)

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
"Finanzmarktteilnehmer"

a)
ein Versicherungsunternehmen, das ein Versicherungsanlageprodukt (insurance-based investment product, IBIP) anbietet;
b)
eine Wertpapierfirma, die Portfolioverwaltung erbringt;
c)
eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung (EbAV);
d)
einen Hersteller eines Altersvorsorgeprodukts;
e)
einen Verwalter alternativer Investmentfonds (alternative investment fund manager, AIFM);
f)
einen Anbieter eines Paneuropäischen Privaten Pensionsprodukts (pan-European Personal Pension Product, PEPP-Anbieter);
g)
einen Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds, der gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 registriert ist;
h)
einen Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, der gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 registriert ist;
i)
eine Verwaltungsgesellschaft für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-Verwaltungsgesellschaft); oder
j)
ein Kreditinstitut, das Portfolioverwaltung erbringt;

2.
"Versicherungsunternehmen" ein Versicherungsunternehmen, das gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2009/138/EG zugelassen ist;
3.
"IBIP" ("insurance-based investment product", Versicherungsanlageprodukt)

a)
ein Versicherungsanlageprodukt im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(1); oder
b)
ein für einen professionellen Anleger bereitgestelltes Versicherungsprodukt, das einen Fälligkeitswert oder einen Rückkaufwert bietet, der vollständig oder teilweise direkt oder indirekt Marktschwankungen ausgesetzt ist;

4.
"Verwalter alternativer Investmentfonds" oder "AIFM" einen AIFM im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU;
5.
"Wertpapierfirma" eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU;
6.
"Portfolioverwaltung" eine Portfolioverwaltung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 8 der Richtlinie 2014/65/EU;
7.
"Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung" oder "EbAV" eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2016/2341 eingetragen oder zugelassen ist, mit Ausnahme einer Einrichtung, für die ein Mitgliedstaat sich für die Anwendung von Artikel 5 der genannten Richtlinie entschieden hat, oder eine Einrichtung, die Altersversorgungssysteme betreibt, denen insgesamt weniger als 15 Versorgungsanwärter angeschlossen sind;
8.
"Altersvorsorgeprodukt"

a)
ein Altersvorsorgeprodukt im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014; oder
b)
ein individuelles Altersvorsorgeprodukt im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014;

9.
"Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt" oder "PEPP" ein Produkt im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2019/1238;
10.
"OGAW-Verwaltungsgesellschaft"

a)
eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG; oder
b)
eine gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene Investmentgesellschaft, die keine nach der genannten Richtlinie zugelassene Verwaltungsgesellschaft für ihre Verwaltung benannt hat;

11.
"Finanzberater"

a)
einen Versicherungsvermittler, der Versicherungsberatung für IBIP erbringt;
b)
ein Versicherungsunternehmen, das Versicherungsberatung für IBIP erbringt;
c)
ein Kreditinstitut, das Anlageberatung anbietet;
d)
eine Wertpapierfirma, die Anlageberatung anbietet;
e)
einen AIFM, der Anlageberatung gemäß Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2011/61/EU anbietet; oder
f)
eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft, die Anlageberatung gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2009/65/EG anbietet;

12.
"Finanzprodukt"

a)
ein Portfolio, das gemäß Nummer 6 des vorliegenden Artikels verwaltet wird;
b)
einen alternativen Investmentfonds (AIF);
c)
ein IBIP;
d)
ein Altersvorsorgeprodukt;
e)
ein Altersversorgungssystem;
f)
einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW); oder
g)
ein PEPP;

13.
"alternativer Investmentfonds" oder "AIF" einen AIF im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU;
14.
"Altersversorgungssystem" ein Altersversorgungssystem im Sinne des Artikels 6 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2016/2341;
15.
"Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere" oder "OGAW" einen Organismus, der gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/65/EG zugelassen ist;
16.
"Anlageberatung" eine Anlageberatung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU;
17.
"nachhaltige Investition" eine Investition in eine wirtschaftliche Tätigkeit, die zur Erreichung eines Umweltziels beiträgt, gemessen beispielsweise an Schlüsselindikatoren für Ressourceneffizienz bei der Nutzung von Energie, erneuerbarer Energie, Rohstoffen, Wasser und Boden, für die Abfallerzeugung, und Treibhausgasemissionen oder für die Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und die Kreislaufwirtschaft, oder eine Investition in eine wirtschaftliche Tätigkeit, die zur Erreichung eines sozialen Ziels beiträgt, insbesondere eine Investition, die zur Bekämpfung von Ungleichheiten beiträgt oder den sozialen Zusammenhalt, die soziale Integration und die Arbeitsbeziehungen fördert oder eine Investition in Humankapital oder zugunsten wirtschaftlich oder sozial benachteiligter Bevölkerungsgruppen, vorausgesetzt, dass diese Investitionen keines dieser Ziele erheblich beeinträchtigen und die Unternehmen, in die investiert wird, Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung anwenden, insbesondere bei soliden Managementstrukturen, den Beziehungen zu den Arbeitnehmern, der Vergütung von Mitarbeitern sowie der Einhaltung der Steuervorschriften;
18.
"professioneller Anleger" einen Kunden, der die Kriterien des Anhangs II der Richtlinie 2014/65/EU erfüllt;
19.
"Kleinanleger" einen Anleger, der kein professioneller Anleger ist;
20.
"Versicherungsvermittler" einen Versicherungsvermittler im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2016/97;
21.
"Versicherungsberatung" eine Beratung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2016/97;
22.
"Nachhaltigkeitsrisiko" ein Ereignis oder eine Bedingung in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, dessen beziehungsweise deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnte;
23.
"europäischer langfristiger Investmentfonds" oder "ELTIF" Fonds, der gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2015/760 zugelassen ist;
24.
"Nachhaltigkeitsfaktoren" Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1).

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