Artikel 2a SFDR (VO (EU) 2019/2088)

Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

(1) Die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörden arbeiten mithilfe des Gemeinsamen Ausschusses Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Einzelheiten zu Inhalt und Darstellung der Informationen in Zusammenhang mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen gemäß Artikel 2 Nummer 17 der vorliegenden Verordnung näher festzulegen, die Inhalt, Methoden und Darstellung von Nachhaltigkeits-Indikatoren für nachteilige Auswirkungen nach Artikel 4 Absätze 6 und 7 der vorliegenden Verordnung entsprechen.

(2) Die Europäischen Aufsichtsbehörden übermitteln der Kommission die in Absatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 30. Dezember 2020.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

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