Artikel 1 VO (EU) 2019/2089
Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011
Die Verordnung (EU) 2016/1011 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In Artikel 3 Absatz 1 werden die folgenden Nummern eingefügt:
- 23a.
-
„EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel” einen Referenzwert, der als EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel bezeichnet wird und folgende Anforderungen erfüllt:
- a)
- für die Zwecke von Nummer 1 Buchstabe b Ziffer ii dieses Absatzes und des Artikels 19b werden seine zugrunde liegenden Vermögenswerte so ausgewählt, gewichtet oder ausgeschlossen, dass sich das daraus resultierende Referenzwert-Portfolio auf einem Dekarbonisierungszielpfad befindet; und
- b)
- er wurde nach den Mindeststandards erstellt, die in den in Artikel 19a Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakten festgelegt wurden.
- 23b.
-
„Paris-abgestimmter EU-Referenzwert” einen Referenzwert, der als Paris-abgestimmter EU-Referenzwert bezeichnet wird und die folgenden Anforderungen erfüllt:
- a)
- für die Zwecke von Nummer 1 Buchstabe b Ziffer ii dieses Absatzes und des Artikels 19c werden seine zugrunde liegenden Vermögenswerte so ausgewählt, gewichtet oder ausgeschlossen, dass die CO2-Emissionen des daraus resultierenden Referenzwert-Portfolios auf die Ziele des Übereinkommens von Paris — das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossen wurde und das die Union am 5. Oktober 2016 billigte(*) (im Folgenden „Übereinkommen von Paris” ) — ausgerichtet sind,
- b)
- er wurde nach den Mindeststandards erstellt, die in den in Artikel 19a Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakten festgelegt wurden, und
- c)
- durch die Tätigkeiten im Zusammenhang mit seinen zugrunde liegenden Vermögenswerten werden andere Ziele in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance (ESG) nicht erheblich beeinträchtigt.
- 23c.
- „Dekarbonisierungszielpfad” einen messbaren, wissenschaftsgestützten, zeitgebundenen Zielpfad zur Ausrichtung auf die Ziele des Übereinkommens von Paris durch die Verringerung der in Anhang III Nummer 1 Buchstabe e genannten Scope-1-, Scope-2- und Scope-3- CO2-Emissionen.
- 2.
-
Artikel 13 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- i)
-
Folgender Buchstabe wird angefügt:
- d)
- eine Erläuterung, wie bei allen Referenzwerten oder Referenzwert-Familien, abgesehen von Zinssatz- und Wechselkurs-Referenzwerten, die wichtigsten Elemente der unter Buchstabe a festgelegten Methode den ESG-Faktoren Rechnung tragen.
- ii)
-
Folgender Unterabsatz wird angefügt:
Referenzwert-Administratoren müssen die Anforderung des Unterabsatzes 1 Buchstabe d bis zum 30. April 2020 erfüllen.
- b)
-
Folgender Absatz wird eingefügt:
(2a) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 49 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung der Mindestangaben der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben d des vorliegenden Artikels genannten Erklärung und des zu verwendenden Standardformats zu ergänzen.
- 3.
-
In Titel III wird folgendes Kapitel eingefügt:
KAPITEL 3a
Artikel 19aEU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel sowie Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte (1) Für die Bereitstellung von und das Beitragen zu EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten gelten die Anforderungen des Anhangs III zusätzlich zu den Anforderungen der Titel II, III und IV.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 49 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung der Mindeststandards für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und Pari- abgestimmte EU-Referenzwerte zu ergänzen und Folgendes genauer zu bestimmen:
- a)
- die Kriterien für die Auswahl der zugrunde liegenden Vermögenswerte und gegebenenfalls auch etwaige Ausschlusskriterien für bestimmte Vermögenswerte;
- b)
- die Kriterien und Methoden für die Gewichtung der dem Referenzwert zugrunde liegenden Vermögenswerte;
- c)
- die Berechnung des Dekarbonisierungszielpfads für die EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel.
(3) Referenzwert-Administratoren, die einen EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder einen Paris-abgestimmten EU-Referenzwert bereitstellen, muss bis zum 30. April 2020 die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
Artikel 19bAnforderungen an EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel Die Anbieter von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel müssen bis zum 31. Dezember 2022 gemäß den folgenden Anforderungen zugrunde liegende Vermögenswerte auswählen, gewichten oder ausschließen, die von Unternehmen ausgegeben werden, die einen Dekarbonisierungszielpfad verfolgen:
- i)
- Die Unternehmen legen messbare Unternehmensziele für die Verringerung der CO2-Emissionen offen, die innerhalb bestimmter Fristen zu erreichen sind,
- ii)
- Die Unternehmen legen Daten über die Verringerung der CO2-Emissionen offen, die bis zu der Ebene maßgeblicher operativer Tochtergesellschaften aufgeschlüsselt sind,
- iii)
- Die Unternehmen legen jährliche Informationen über die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Unternehmensziele offen,
- iv)
- Die Tätigkeiten im Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Vermögenswerten beeinträchtigen nicht erheblich andere ESG-Ziele;
Ausschließungen für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel (1) Die Kommission wird ermächtigt, bis zum 1. Januar 2021 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 49 zu erlassen, um diese Verordnung durch Benennung der Wirtschaftszweige zu ergänzen, die angesichts/wegen/aufgrund/anhand der Paris- abgestimmten EU-Referenzwerte auszuschließen sind, weil sie keine messbaren Unternehmensziele zur Verringerung von CO2-Emissionen mit bestimmten Fristen haben, die mit den Zielen des Übereinkommens von Paris vereinbar sind. Die Kommission erlässt diesen delegierten Rechtsakt bis zum 1, Januar 2021 und aktualisiert ihn alle drei Jahre.
(2) Die Kommission berücksichtigt bei der Ausarbeitung des in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakts die Arbeiten der Gruppe technischer Sachverständiger für nachhaltiges Finanzwesen.
Artikel 19dBestreben zur Bereitstellung von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel In der Union ansässige Administratoren, die signifikante Referenzwerte bereitstellen, die auf der Grundlage des Werts eines oder mehrerer zugrunde liegender Vermögenswerte oder Preise ermittelt wurden, bemühen sich, bis zum 1. Januar 2022 einen oder mehrere EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel bereitzustellen.
- 4.
-
In Artikel 21 Absatz 3 erhält Unterabsatz 3 folgende Fassung:
„Bis zum Ende dieses Zeitraums überprüft die zuständige Behörde ihren Beschluss, den Administrator dazu zu verpflichten, den Referenzwert weiterhin zu veröffentlichen. Die zuständige Behörde kann diesen Zeitraum nötigenfalls um einen angemessenen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten verlängern. Die Pflicht zur Verwaltung darf nicht länger als 5 Jahre bestehen.”
- 5.
-
Artikel 23 wird wie folgt gändert:
- a)
-
In Absatz 6 erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung:
„Die Beitragspflicht gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b darf nicht länger als 5 Jahre bestehen.”
- b)
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Absatz 10 erhält folgende Fassung:
(10) Falls die Bereitstellung eines kritischen Referenzwerts eingestellt wird, trägt jeder beaufsichtigte Kontributor zu diesem Referenzwert Eingabedaten während eines Zeitraums bei, der von der zuständigen Behörde bestimmt wird, aber den in Absatz 6 Unterabsatz 2 festgesetzten Zeitraum von höchstens 5 Jahren nicht übersteigt.
- 6.
-
In Artikel 27 werden die folgenden Absätze eingefügt:
(2a) Bis zum 30. April 2020 wird für jede der in Absatz 2 genannten Anforderungen in einer Referenzwert-Erklärung erläutert, wie den ESG-Faktoren in allen bereitgestellten und veröffentlichten Referenzwerten oder Referenzwert-Familien Rechnung getragen wird. Bei Referenzwerten oder Referenzwert-Familien, mit denen keine ESG-Ziele verfolgt werden, ist es ausreichend, dass die Referenzwert-Administratoren in der Referenzwert-Erklärung eindeutig angeben, dass sie keine solchen Ziele verfolgen.
Ist in dem Portfolio des betreffenden Referenzwert-Administrators kein EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder kein Paris-abgestimmter EU-Referenzwert verfügbar oder hat der betreffende Referenzwert-Administrator keine Referenzwerte, mit denen ESG-Ziele verfolgt werden oder in denen ESG-Faktoren berücksichtigt werden, so wird das in den Referenzwert-Erklärungen aller von diesem Administrator bereitgestellten Referenzwerte angegeben. Für wichtige Eigenkapital- und Anleihe-Referenzwerte sowie für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte veröffentlichen Referenzwert-Administratoren nach Maßgabe der Offenlegungsvorschriften für Finanzprodukte des Artikels 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates(**) in ihren Referenzwert-Erklärungen Einzelheiten darüber, ob und in welchem Maß die Ausrichtung auf das Ziel der Verringerung der CO2-Emissionen oder die Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris insgesamt sichergestellt ist.
Bis zum 31. Dezember 2021 erläutern die Referenzwert-Administratoren für jeden Referenzwert oder gegebenenfalls jede Referenzwertfamilie, mit Ausnahme von Zinssatz- und Wechselkurs- Referenzwerten, in ihrer Referenzwert-Erklärung, inwiefern ihre Methode dem Ziel der Verringerung der CO2-Emissionen dient oder die Ziele des Übereinkommens von Paris verwirklicht.
(2b) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 49 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch nähere Bestimmung der in der Referenzwert-Erklärung gemäß Absatz 2a zu machenden Angaben sowie des für Verweise auf ESG-Faktoren zu verwendenden Standardformats zu ergänzen, um die Marktteilnehmer in die Lage zu versetzen, fundierte Entscheidungen zu treffen, und um die technische Durchführbarkeit der Einhaltung des genannten Absatzes sicherzustellen.
- 7.
-
Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Unbeschadet der Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Behörden gemäß Artikel 41 und der Befugnis der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, statten die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden nach ihrem nationalen Recht mit der Befugnis aus, angemessene Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen zumindest für die folgenden Verstöße zu verhängen:
- a)
- wenn gegen die Artikel 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 19a, 19b, 19c, 21, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29 oder 34 verstoßen wird, soweit jeweils anwendbar, und
- b)
- wenn bei einer Untersuchung oder Prüfung nicht zusammengearbeitet oder einem unter Artikel 41 fallenden Ersuchen nicht nachgekommen wird.
- 8.
-
Artikel 49 erhält folgende Fassung:
Artikel 49
Ausübung der Befugnisübertragung (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 3 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2a, Artikel 19a Absatz 2, Artikel 19c Absatz 1, Artikel 20 Absatz 6, Artikel 24 Absatz 2, Artikel 27 Absatz 2b, Artikel 33 Absatz 7, Artikel 51 Absatz 6 und Artikel 54 Absatz 3 genannten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von 5 Jahren ab dem 10. Dezember 2019 übertragen. Die Kommission erstellt bis zum 11. März 2024 einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2a, Artikel 19a Absatz 2, Artikel 19c Absatz 1, Artikel 20 Absatz 6, Artikel 24 Absatz 2, Artikel 27 Absatz 2b, Artikel 33 Absatz 7, Artikel 51 Absatz 6 und Artikel 54 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in dem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen gemäß den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegten Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2a, Artikel 19a Absatz 2, Artikel 19c Absatz 1, Artikel 20 Absatz 6, Artikel 24 Absatz 2, Artikel 27 Absatz 2, Artikel 33 Absatz 7, Artikel 51 Absatz 6 oder Artikel 54 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.
- 9.
-
Artikel 51 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Folgende Absätze werden eingefügt:
(4a) Ein Index-Anbieter darf einen bestehenden Referenzwert, der durch einen von der Kommission gemäß Artikel 20 erlassenen Durchführungsrechtsakt als kritischer Referenzwert anerkannt wurde, bis zum 31. Dezember 2021 weiterhin bereitstellen; stellt der Index-Anbieter einen Antrag auf Genehmigung gemäß Absatz 1, so darf er den Referenzwert weiterhin bereitstellen, wenn und solange die Genehmigung nicht abgelehnt wird.
(4b) Ein bestehender Referenzwert, der durch einen von der Kommission gemäß Artikel 20 angenommenen Durchführungsrechtsakt als kritischer Referenzwert anerkannt worden ist, darf noch bis zum 31. Dezember 2021- in bestehenden und neuen Finanzinstrumenten, Finanzkontrakten oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden; stellt ein Index-Anbieter einen Antrag auf Genehmigung gemäß Absatz 1, so darf der Referenzwert verwendet werden, wenn und solange die Genehmigung nicht abgelehnt wird.
- b)
-
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
(5) Hat die Kommission keinen Beschluss über die Gleichwertigkeit gemäß Artikel 30 Absatz 2 oder 3 gefasst oder ist ein Administrator nicht gemäß Artikel 32 anerkannt worden oder ist ein Referenzwert nicht gemäß Artikel 33 übernommen worden, so ist die Verwendung eines Referenzwerts, der von einem in einem Drittstaat ansässigen Administrator bereitgestellt wurde und der in der Union bereits als Bezugsgrundlage für Finanzinstrumente und Finanzkontrakte oder zur Messung der Wertentwicklung von Investmentfonds verwendet wird, durch beaufsichtigte Unternehmen in der Union nur im Fall derjenigen Finanzinstrumente, Finanzkontrakte und Messungen der Wertentwicklung von Investmentfonds gestattet, die am 31. Dezember 2021 bereits auf diesen Referenzwert in der Union Bezug nehmen oder die vor dem 31. Dezember 2021 einen Bezug auf einen solchen Referenzwert hinzufügen.
- 10.
-
In Artikel 54 werden folgende Absätze angefügt:
(4) Bis zum 31. Dezember 2022 überprüft die Kommission die Mindeststandards für die EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und für die Paris-abgestimmten EU-Referenzwerte, damit die Auswahl der zugrunde liegenden Vermögenswerte mit ökologisch nachhaltigen Investitionen, die in einem unionsweiten Rahmen festgelegt werden, vereinbar ist.
(5) Vor dem 31. Dezember 2022 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Auswirkungen dieser Verordnung und die Realisierbarkeit eines „ESG-Referenzwertes” vor, wobei sie der ständigen Weiterentwicklung der Nachhaltigkeitsindikatoren und den Methoden zu ihrer Messung Rechnung trägt. Dem Bericht wird erforderlichenfalls ein Legislativvorschlag beigefügt.
(6) Bis zum 1. April 2020 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Auswirkungen dieser Verordnung Anwendung der Referenzwerte von Drittstaaten in der Union vor, einschließlich darüber, ob Referenzwert-Administratoren aus Drittstaaten auf Billigung, Anerkennung oder Gleichwertigkeit zurückgreifen, sowie über potenzielle Mängel des derzeitigen Rahmens. In diesem Bericht werden die Auswirkungen der Anwendung von Artikel 51 Absätze 4a, 4b und 4c auf Referenzwert-Administratoren in der Union und in Drittstaaten- untersucht, auch unter dem Gesichtspunkt gleicher Wettbewerbsbedingungen. In dem Bericht wird insbesondere bewertet, ob eine Änderung dieser Verordnung erforderlich ist, und gegebenenfalls wird ihm ein Legislativvorschlag beigefügt.
- 11.
- Die Anhänge werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Fußnote(n):
- (*)
Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates vom 5. Oktober 2016 über den Abschluss des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 1).
- (**)
Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).
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