Präambel VO (EU) 2019/2089

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 25. September 2015 verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen einen neuen globalen Rahmen zur nachhaltigen Entwicklung: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (im Folgenden „Agenda 2030” ), deren Kernstück die Ziele für nachhaltige Entwicklung sind. In der Mitteilung der Kommission vom 22. November 2016 über die nächsten Schritte für eine nachhaltige Zukunft Europas werden diese Nachhaltigkeitsziele mit dem politischen Rahmen der Union verbunden, damit in allen innen- und außenpolitischen Maßnahmen und Initiativen der Union die Ziele für nachhaltige Entwicklung von Beginn an berücksichtigt werden. In seinen Schlussfolgerungen vom 20. Juni 2017 hat der Rat die Entschlossenheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten bekräftigt, die Agenda 2030 vollständig, kohärent, umfassend, integrativ und wirksam und in enger Zusammenarbeit mit den Partnern und anderen Akteuren umzusetzen.
(2)
Das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossene Übereinkommen von Paris (im Folgenden „Übereinkommen von Paris” ), das die Union am 5. Oktober 2016 billigte(3) und das am 4. November 2016 in Kraft getreten ist, gibt das Ziel vor, entschlossener gegen Klimaänderungen vorzugehen, indem unter anderem, die Finanzmittelflüsse auf den Weg hin zu einer an Treibhausgase emissionsarmen und gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung gebracht werden.
(3)
Um die Ziele des Übereinkommens von Paris zu erreichen und die Risiken und Auswirkungen des Klimawandels deutlich zu verringern, besteht das globale Ziel darin, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen.
(4)
Am 8. Oktober 2018 veröffentlichte der Zwischenstaatliche Ausschuss für Klimaänderungen (Intergovernmental Panel on Climate Change, IPCC) den Sonderbericht über die Folgen einer globalen Erwärmung um 1,5 °C, in dem festgestellt wird, dass die Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 °C rasche weitreichende und beispiellose Veränderungen in allen Bereichen der Gesellschaft erfordert und dass die Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 °C statt auf 2 °C mit der Schaffung einer nachhaltigeren und gerechteren Gesellschaft Hand in Hand gehen könnte.
(5)
Nachhaltigkeit und der Übergang zu einer CO2-armen, gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen und ressourceneffizienteren Kreislaufwirtschaft sind von entscheidender Bedeutung, um die langfristige Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union sicherzustellen. Nachhaltigkeit steht seit vielen Jahren im Mittelpunkt der Unionspolitik, und ihre soziale und umweltpolitische Dimension wird im Vertrag über die Europäische Union und im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anerkannt. Es bleibt jedoch nur wenig Zeit, um einen Wandel der vorherrschenden Denkweise in der Finanzwirtschaft hin zu Nachhaltigkeit zu bewirken und sicherzustellen, dass der Anstieg der weltweiten Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 °C bleibt. Daher müssen Investitionen in neue Infrastruktur auf lange Sicht unbedingt nachhaltig sein.
(6)
In ihrer Mitteilung vom 8. März 2018 veröffentlichte die Kommission ihren Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums, mit dem eine ehrgeizige und umfassende Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen auf den Weg gebracht wurde. Eines der Ziele des Plans besteht darin, die Kapitalflüsse in nachhaltige Investitionen umzulenken, um ein nachhaltiges und inklusives Wachstum zu erreichen. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass der Verringerung der Auswirkungen des Klimawandels stärkeres Gewicht verliehen wird, da durch unvorhersehbare Witterungsbedingungen ausgelöste Katastrophen drastisch zugenommen haben.
(7)
Im Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(4) wurde gefordert, umwelt- und klimabezogene Ausgaben verstärkt durch die Privatwirtschaft zu finanzieren, insbesondere durch die Schaffung von Anreizen und Methoden, mit denen Unternehmen dazu angeregt werden, die umweltbezogenen Kosten ihres Unternehmens sowie die Vorteile zu bemessen, die sich aus der Nutzung von Umweltdienstleistungen ergeben.
(8)
Um die Nachhaltigkeitsziele in der Union zu verwirklichen, müssen die Kapitalflüsse in nachhaltige Investitionen gelenkt werden. Dafür ist es wichtig, das Potenzial des Binnenmarktes in vollem Umfang auszuschöpfen. In diesem Zusammenhang ist es von entscheidender Bedeutung, Hindernisse für die effiziente Lenkung von Kapital in nachhaltige Investitionen im Binnenmarkt zu beseitigen und der Entstehung neuer Hindernisse vorzubeugen.
(9)
In der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) werden für verschiedene Arten von Referenzwerten in der Union einheitliche Vorschriften festgelegt. Immer mehr Anleger setzen auf Strategien für CO2-arme Investitionen und verwenden entsprechende Referenzwerte zur Messung der Wertentwicklung ihrer Anlageportfolios. Durch die Einführung von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und auf das Übereinkommen von Paris abgestimmten EU-Referenzwerten (im Folgenden: „Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte” ), die sich auf eine Methode stützen, die an die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris im Zusammenhang mit CO2-Emissionen gekoppelt ist, würde dazu beigetragen, dass mehr Transparenz herrscht und Grünfärberei ( „Greenwashing” ) vorgebeugt wird.
(10)
Ein breites Spektrum an Indizes wird derzeit unter der Bezeichnung CO2-arme Indizes zusammengefasst. Diese CO2-armen Indizes werden als Referenzwerte für länderübergreifend vermarktete Anlageportfolios und -produkte verwendet. Qualität und Integrität von CO2-armen Referenzwerten wirken sich auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes aus, da sie bei einer Vielzahl individueller und kollektiver Anlageportfolios Anwendung finden. Viele CO2-arme Indizes, die verwendet werden, um die Wertentwicklung von Anlageportfolios, insbesondere bei getrennten Anlagekonten und Organismen für gemeinsame Anlagen zu messen, werden in einem Mitgliedstaat bereitgestellt, aber von Portfolio- und Vermögensverwaltern in anderen Mitgliedstaaten genutzt. Auch für die Absicherung ihres CO2-Risikos verwenden Portfolio- und Vermögensverwalter häufig Referenzwerte aus anderen Mitgliedstaaten.
(11)
Verschiedene Kategorien von unterschiedlich ambitionierten CO2-armen Indizes stehen bereits auf dem Markt zur Verfügung. Während mit einigen Referenzwerten darauf abgezielt wird, den CO2-Fußabdruck eines Standardanlageportfolios zu verringern, wird mit anderen das Ziel verfolgt, nur Komponenten auszuwählen, die dazu beitragen, das im Übereinkommen von Paris festgelegte Zwei-Grad-Ziel zu erreichen. Trotz der Unterschiede bei den verfolgten Zielen und angewandten Strategien werden viele dieser Referenzwerte in der Regel als Referenzwerte für CO2-arme Investitionen beworben.
(12)
Unterschiedliche Ansätze bei der Referenzwert-Methode führen zu einer Fragmentierung des Binnenmarktes, da es den Nutzern von Referenzwerten nicht klar ist, ob ein bestimmter CO2-armer Index ein auf die Ziele des Übereinkommens von Paris ausgerichteter Referenzwert oder lediglich ein Referenzwert ist, der der Verringerung des CO2-Fußabdrucks eines Standardanlageportfolios dienen soll. Um potenziell ungerechtfertigten Behauptungen von Administratoren zum CO2-armen Charakter ihrer Referenzwerte zu begegnen, ist es wahrscheinlich, dass die Mitgliedstaaten ihre eigenen Vorschriften erlassen, um Anleger vor Verwechslung und Unklarheit über die Ziele und das Ambitionsniveau der verschiedenen Kategorien von sogenannten CO2-armen Indizes, die als Referenzwerte für Portfolios mit CO2-armen Anlagewerten verwendet werden, zu schützen.
(13)
Da es bislang keinen harmonisierten Rahmen zur Sicherstellung der Genauigkeit und Integrität der wichtigsten Kategorien von Referenzwerten für CO2-arme Investitionen gibt, die in individuellen oder in kollektiven Anlageportfolios verwendet werden, ist es wahrscheinlich, dass durch unterschiedliche Ansätze in den Mitgliedstaaten Hindernisse für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts entstehen.
(14)
Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zugunsten der Anleger sicherzustellen, das Funktionieren des Binnenmarktes weiter zu verbessern und ein hohes Maß an Verbraucher- und Anlegerschutz zu gewährleisten, ist es angemessen, die Verordnung (EU) 2016/1011 zu ändern, indem ein Regulierungsrahmen eingeführt wird, in dem auf Unionsebene Mindestanforderungen an EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte festgelegt werden. In diesem Zusammenhang ist es von besonderer Bedeutung, dass durch solche Referenzwerte andere Ziele in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance (ESG) nicht erheblich beeinträchtigt werden.
(15)
Die Einführung einer klaren Unterscheidung zwischen EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel einerseits und Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten andererseits sowie die Ausarbeitung von Mindeststandards für jeden dieser Referenzwerte würde zur Kohärenz dieser Referenzwerte beitragen. Die Paris-abgestimmten EU-Referenzwerte sollten auf Indexebene mit den Zielen des Übereinkommens von Paris im Einklang stehen.
(16)
Damit die Bezeichnungen „EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel” und „Paris-abgestimmter EU-Referenzwert” verlässlich und für Anleger in der gesamten Union leicht erkennbar sind, sollten nur Administratoren, die die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, diese Bezeichnungen bei der Vermarktung von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten in der Union verwenden dürfen.
(17)
Um Unternehmen dazu zu bewegen, glaubwürdige Unternehmensziele für die Verringerung der CO2-Emissionen offenzulegen, sollte der Administrator eines EU-Referenzwerts für den klimabedingten Wandel bei der Auswahl oder Gewichtung der zugrunde liegenden Vermögenswerte Unternehmen berücksichtigen, die darauf hinarbeiten, ihre CO2-Emissionen in Richtung der Ziele des Übereinkommens von Paris zu verringern. Solche Unternehmensziele sollten veröffentlicht werden und in dem Sinne glaubwürdig sein, dass sie eine echte Dekarbonisierungsverpflichtung enthalten sowie hinreichend detailliert und technisch durchführbar sind.
(18)
Wer Referenzwerte nutzt, verfügt nicht immer über die erforderlichen Informationen darüber, inwieweit ESG-Faktoren in der Methode von Referenzwert-Administratoren berücksichtigt werden. Solche Informationen liegen häufig nur verstreut vor oder sind gar nicht verfügbar, sodass kein aussagekräftiger Vergleich zum Zwecke von Investitionen über Staatsgrenzen hinweg möglich ist. Damit die Marktteilnehmer fundierte Entscheidungen treffen können, sollten alle Referenzwert-Administratoren abgesehen von Administratoren von Zinssatz- und Wechselkurs-Referenzwerten verpflichtet werden, in ihrer Referenzwert-Erklärung anzugeben, ob mit ihren Referenzwerten oder Referenzwert-Familien ESG-Ziele verfolgt werden und ob der Referenzwert-Administrator solche Referenzwerte anbietet.
(19)
Um Anleger darüber zu unterrichten, in welchem Ausmaß wichtige Eigenkapital- und Anleihe-Referenzwerte sowie EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte dazu beitragen, die Ziele des Übereinkommens von Paris zu erreichen, sollten Referenzwert-Administratoren detaillierte Informationen darüber veröffentlichen, ob und inwieweit ein gewisses Maß an Ausrichtung auf das Ziel der Verringerung der CO2-Emissionen bzw. auf die Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris insgesamt sichergestellt ist.
(20)
Administratoren von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten sollten auch die für die Berechnung dieser Referenzwerte verwendete Methode veröffentlichen. Aus diesen Informationen sollte hervorgehen, wie die zugrunde liegenden Vermögenswerte ausgewählt und gewichtet wurden, welche Vermögenswerte und aus welchem Grund ausgeschlossen wurden. Um den Beitrag des jeweiligen Referenzwerts zur Verwirklichung der Umweltziele zu bewerten, sollte der Referenzwert-Administrator offenlegen, wie die CO2-Emissionen der zugrunde liegenden Vermögenswerte gemessen wurden, und die entsprechenden Werte einschließlich des gesamten CO2-Fußabdrucks des Referenzwerts sowie die Art und die Quellen der verwendeten Daten angeben. Damit Vermögensverwalter den für ihre Anlagestrategie am besten geeigneten Referenzwert auswählen können, sollten die Referenzwert-Administratoren die den Parametern ihrer Methode zugrunde liegende Logik erläutern und darlegen, wie der Referenzwert zur Verwirklichung der Umweltziele beiträgt. Die veröffentlichten Informationen sollten auch Einzelheiten über die Häufigkeit der Überprüfungen und das angewandte Verfahren umfassen.
(21)
Die Methode, die für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und für Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte verwendet wird, sollte auf wissenschaftlich begründeten Dekarbonisierungszielpfaden beruhen oder insgesamt auf die Ziele des Übereinkommens von Paris abgestimmt sein.
(22)
Damit zu keinem Zeitpunkt von dem erklärten Ziel der Eindämmung des Klimawandels abgewichen wird, sollten die Administratoren von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten regelmäßig ihre Methode überprüfen und die Nutzer über die anwendbaren Verfahren bei wesentlichen Änderungen dieser Methode informieren. Bei wesentlichen Änderungen sollten die Referenzwert-Administratoren die Gründe für diese Änderung offenlegen und erläutern, inwiefern diese Änderung mit den ursprünglichen Zielen der Zinssatz- und Wechselkurs- Referenzwerte vereinbar ist.
(23)
Referenzwerte, deren zugrunde liegende Vermögenswerte keine Auswirkungen auf den Klimawandel haben, beispielsweise Zinssatz- und Wechselkurs-Referenzwerte, sollten von der Verpflichtung ausgenommen werden, in ihrer Referenzwert-Erklärung Angaben dazu zu machen, ob und in welchem Maß die Ausrichtung insgesamt auf ihr Unternehmensziel der Verringerung der CO2-Emissionen bzw. die Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris sichergestellt ist. Bei jedem Referenzwert oder gegebenenfalls jeder Referenzwert-Familie, mit denen nicht das Ziel verfolgt wird, die CO2-Emissionen zu verringern, sollte es außerdem ausreichen, das in der Referenzwert-Erklärung eindeutig anzugeben.
(24)
Um die Transparenz zu erhöhen und ein angemessenes Maß an Harmonisierung zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um den Mindestumfang der Offenlegungspflichten zu bestimmen, denen Administratoren von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und Administratoren von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten unterliegen, und die Mindeststandards für die Harmonisierung der Methode für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte, einschließlich der Methode für die Berechnung der mit den zugrunde liegenden Vermögenswerten verbundenen CO2-Emissionen, festzulegen; dabei sollten die Methoden zur Berechnung des Umweltfußabdrucks von Produkten und Organisationen gemäß Abschnitt 2 Buchstaben a und b der Empfehlung 2013/179/EU der Kommission(6) und die Arbeit der Gruppe technischer Sachverständiger für nachhaltiges Finanzwesen (Technical Expert Group on Sustainable Finance, TEG) berücksichtigt werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene offene und öffentliche Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, zu jedem dieser delegierten Rechtsakte durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(7) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind, und sie erhalten die Protokolle aller Sitzungen der TEG.
(25)
Mit der Verordnung (EU) 2016/1011 wurde ein Übergangszeitraum eingeführt, in dem Index-Anbieter, die am 30. Juni 2016 Referenzwerte bereitstellen, bis zum 1. Januar 2020 eine Zulassung oder Registrierung zu beantragen haben. Die Einstellung eines kritischen Referenzwerts könnte Auswirkungen auf die Integrität des Marktes, die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft und die Finanzierung von Haushalten und Unternehmen in den? Mitgliedstaaten haben. Die Einstellung eines kritischen Referenzwertes könnte auch die Gültigkeit von Finanzkontrakten oder Finanzinstrumenten beeinträchtigen und Beeinträchtigungen für Anleger und Verbraucher — mit möglicherweise schwerwiegenden Auswirkungen auf die Finanzstabilität — verursachen. Falls für kritische Referenzwerte keine Eingabedaten mehr verfügbar wären, könnte das zudem den repräsentativen Charakter dieser Referenzwerte untergraben und sich negativ auf die Eignung des Referenzwerts auswirken, den zugrunde liegenden Markt oder die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität widerzuspiegeln. Daher sollten die maximalen Zeiträume für die Pflicht zur Verwaltung von kritischen Referenzwerten sowie für die Pflicht zur Lieferung von Beiträgen zu solchen Referenzwerten auf fünf Jahre verlängert werden. Kritische Referenzwerte sind derzeit Gegenstand eines Reformprozesses. Der Übergang von einem bestehenden kritischen Referenzwert zu einem geeigneten Nachfolgewert erfordert einen Übergangszeitraum, damit alle gesetzlichen und technischen Vorkehrungen, die für einen solchen Übergang notwendig sind, ohne Störungen abgeschlossen werden können. Während dieses Übergangszeitraums sollte der bestehende kritische Referenzwert zusammen mit dem letztendlichen Nachfolgewertveröffentlicht werden. Daher ist es notwendig, den Zeitraum zu verlängern, in dem ein bestehender kritischer Referenzwert veröffentlicht und verwendet werden kann, ohne dass sein Administrator eine Zulassung beantragt hat.
(26)
Die Verordnung (EU) 2016/1011 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 103.

(2)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. November 2019.

(3)

Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates vom 5. Oktober 2016 über den Abschluss des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 1).

(4)

Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten” (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 171).

(5)

Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1).

(6)

Empfehlung 2013/179/EU der Kommission vom 9. April 2013 für die Anwendung gemeinsamer Methoden zur Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen (ABl. L 124 vom 4.5.2013, S. 1).

(7)

ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.