ANHANG VO (EU) 2019/2099
ANHANG III
- I.
-
Verstöße im Zusammenhang mit Eigenkapitalanforderungen:
- a)
- eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 16 Absatz 1, wenn sie nicht über ein ständiges und verfügbares Anfangskapital in Höhe von mindestens 7,5 Mio. EUR verfügt;
- b)
- eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 16 Absatz 2, wenn sie nicht über das Eigenkapital einschließlich der Gewinnrücklagen und sonstigen Rücklagen verfügt, das im Verhältnis zu dem Risiko stehen muss, das sich aus ihren Tätigkeiten ergibt, und das zu jedem Zeitpunkt ausreichen muss, um eine geordnete Abwicklung oder Restrukturierung der Geschäftstätigkeiten über einen angemessenen Zeitraum zu ermöglichen und einen ausreichenden Schutz der CCP vor Kredit-, Gegenpartei-, Markt-, Betriebs-, Rechts- und Geschäftsrisiken zu gewährleisten, sofern diese nicht bereits durch besondere Finanzmittel gemäß den Artikeln 41 bis 44 gedeckt sind.
- II.
-
Verstöße im Zusammenhang mit organisatorischen Anforderungen oder mit Interessenkonflikten:
- a)
- eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 26 Absatz 1, wenn sie nicht über solide Regelungen zur Unternehmensführung verfügt, wozu eine klare Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Verantwortungsbereichen, wirksamen Ermittlungs-, Steuerungs-, Überwachungs- und Berichterstattungsverfahren für die Risiken, denen sie ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, sowie angemessene interne Kontrollmechanismen einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren zählen;
- b)
- eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 26 Absatz 2, wenn sie keine angemessenen Strategien und Verfahren einführt, die hinreichend wirksam sind, um die Einhaltung der vorliegenden Verordnung, auch durch ihre Manager und Beschäftigten, sicherzustellen;
- c)
- eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 26 Absatz 3, wenn sie nicht dauerhaft über eine Organisationsstruktur verfügt, die Kontinuität und ein ordnungsgemäßes Funktionieren im Hinblick auf die Erbringung ihrer Dienstleistungen und Ausübung ihrer Tätigkeiten gewährleistet, oder wenn sie keine angemessenen und geeigneten Systeme, Ressourcen und Verfahren einsetzt;
- d)
- eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 26 Absatz 4, wenn sie nicht für eine stete klare Trennung zwischen den Berichtslinien für das Risikomanagement und den Berichtslinien für ihre übrigen Tätigkeiten sorgt;
- e)
- eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 26 Absatz 5, wenn sie nicht für die Festlegung, Einführung und Aufrechterhaltung einer Vergütungspolitik sorgt, die einem soliden, effektiven Risikomanagement förderlich ist und keine Anreize für eine Lockerung der Risikostandards schafft;
- f)
- eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 26 Absatz 6, wenn sie keine informationstechnischen Systeme betreibt, die der Komplexität, der Vielfalt und der Art ihrer Dienstleistungen und Tätigkeiten angemessen sind, sodass hohe Sicherheitsstandards und die Integrität und Vertraulichkeit der Informationen gewahrt sind;
- g)
- eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 26 Absatz 7, wenn sie ihre Regelungen zur Unternehmensführung, die für die CCP geltenden Vorschriften oder die Kriterien für die Zulassung als Clearingmitglied nicht unentgeltlich öffentlich zugänglich macht;
- h)
- eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 26 Absatz 8, wenn sie nicht regelmäßig stattfindenden unabhängigen Prüfungen unterworfen wird, oder wenn sie die Ergebnisse dieser Prüfungen nicht dem Leitungsorgan mitteilt oder der ESMA zur Verfügung stellt;
- i)
- eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 27 Absatz 1 oder gegen Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 2, wenn sie nicht dafür sorgt, dass ihre Geschäftsleitung und die Mitglieder ihres Leitungsorgans hinlänglich gut beleumundet sind und über ausreichende Erfahrung verfügen, um ein solides und umsichtiges Management der CCP sicherzustellen;
- j)
- eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 27 Absatz 2, wenn sie nicht dafür sorgt, dass mindestens ein Drittel der Mitglieder, jedoch nicht weniger als zwei Mitglieder dieses Leitungsorgans unabhängig sind, oder wenn sie bei Angelegenheiten, die für die Artikel 38 und 39 relevant sind, nicht die Vertreter der Kunden von Clearingmitgliedern zu den Sitzungen des Leitungsorgans einlädt, oder wenn die Vergütung der unabhängigen und der anderen nicht geschäftsführenden Mitglieder des Leitungsorgans vom geschäftlichen Erfolg der CCP abhängt;
- k)
- eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 27 Absatz 3, wenn sie die Rollen und Zuständigkeiten des Leitungsorgans nicht klar definiert, oder wenn sie der ESMA oder den Abschlussprüfern die Protokolle der Sitzungen des Leitungsorgans nicht zugänglich macht;
- l)
- eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 28 Absatz 1, wenn sie keinen Risikoausschuss einrichtet oder wenn diesem Risikoausschuss keine Vertreter ihrer Clearingmitglieder, unabhängige Mitglieder des Leitungsorgans sowie Vertreter ihrer Kunden angehören, wenn in diesem Risikoausschuss eine dieser Gruppen von Vertretern über eine Mehrheit im Risikoausschuss verfügt, oder wenn die ESMA trotz ihres einschlägigen Ersuchens nicht in gebührendem Umfang über die Tätigkeiten und Beschlüsse des Risikoausschusses unterrichtet wird;
- m)
- eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 28 Absatz 2, wenn sie das Mandat, die Regelungen zur Unternehmensführung zur Gewährleistung ihrer Unabhängigkeit, die operationellen Verfahren, die Zulassungskriterien oder den Mechanismus für die Wahl der Ausschussmitglieder nicht in klarer Form festlegt, wenn sie die Regelungen zur Unternehmensführung nicht öffentlich zugänglich macht, oder wenn sie nicht festlegt, dass den Vorsitz im Risikoausschuss ein unabhängiges Mitglied des Leitungsorgans führt, dass der Ausschuss unmittelbar dem Leitungsorgan unterstellt ist und dass er regelmäßige Sitzungen abhält;
- n)
- eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 28 Absatz 3, wenn sie dem Risikoausschuss nicht gestattet, das Leitungsorgan in allen Belangen zu beraten, die sich auf das Risikomanagement der CCP auswirken können, oder wenn sie keine angemessenen Bemühungen unternimmt, in Krisenzeiten den Risikoausschuss in Bezug auf Entwicklungen, die sich auf das Risikomanagement der CCP auswirken, zu hören;
- o)
- eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 28 Absatz 5, wenn sie die ESMA nicht unverzüglich über jeden Beschluss des Leitungsorgans, nicht den Empfehlungen des Risikoausschusses zu folgen, unterrichtet;
- p)
- eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 29 Absatz 1, wenn sie nicht sämtliche Aufzeichnungen über erbrachte Dienstleistungen und ausgeübte Tätigkeiten für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren aufbewahrt, sodass die ESMA überwachen kann, inwieweit die CCP die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung einhält;
- q)
- eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 29 Absatz 2, wenn sie nicht sämtliche Informationen über alle von ihr abgewickelten Kontrakte für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach Beendigung des jeweiligen Kontrakts aufbewahrt, wobei die betreffenden Informationen es ermöglichen müssen, die ursprünglichen Bedingungen einer Transaktion vor dem Clearing durch die betreffende CCP festzustellen;
- r)
- eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 29 Absatz 3, wenn sie der ESMA und den einschlägigen Mitgliedern des ESZB auf Anfrage nicht die in Artikel 29 Absätze 1 und 2 genannten Aufzeichnungen oder Informationen sowie sämtliche Informationen über die Positionen geclearter Kontrakte zur Verfügung stellt, unabhängig vom Ort, an dem die Transaktionen abgeschlossen wurden;
- s)
- eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 30 Absatz 1, wenn sie der ESMA keine, falsche oder unvollständige Angaben zu Identität und Höhe der Beteiligung der natürlichen oder juristischen Personen, die als direkte oder indirekte Aktionäre oder Gesellschafter eine qualifizierte Beteiligung an der CCP halten, übermittelt;
- t)
- eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 30 Absatz 4, wenn sie den in Artikel 30 Absatz 1 genannten Personen eine Einflussnahme gestattet, die sich voraussichtlich zum Nachteil eines soliden und umsichtigen Managements der CCP auswirken wird;
- u)
- eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 31 Absatz 1, wenn sie der ESMA keine, falsche oder unvollständige Angaben zu jeglichen Veränderungen in der Geschäftsleitung übermittelt, oder wenn sie der ESMA nicht sämtliche Informationen zur Verfügung stellt, die erforderlich sind, um die Einhaltung von Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 2 zu bewerten;
- v)
- eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 33 Absatz 1, wenn sie nicht auf Dauer wirksame, in schriftlicher Form festgelegte organisatorische und administrative Vorkehrungen trifft, um potenzielle Interessenkonflikte zwischen ihr, einschließlich Managern, Beschäftigten oder anderer Personen, zu denen ein direktes oder indirektes Kontrollverhältnis oder eine enge Verbindung besteht, einerseits und ihren Clearingmitgliedern oder deren Kunden, soweit diese ihr bekannt sind, andererseits zu erkennen und zu regeln, oder wenn sie keine geeigneten Verfahren zur Beilegung von Interessenkonflikten einführt oder anwendet;
- w)
- eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 33 Absatz 2, wenn sie im Falle, dass die von der CCP zur Regelung von Interessenkonflikten getroffenen organisatorischen oder administrativen Vorkehrungen nicht ausreichen, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass eine mögliche Beeinträchtigung der Interessen eines Clearingmitglieds oder eines Kunden vermieden wird, vor der Durchführung neuer Transaktionen im Auftrag des Clearingmitglieds das betreffende Clearingmitglied oder einen der CCP bekannten betroffenen Kunden dieses Clearingmitglieds nicht unmissverständlich über die allgemeine Art oder die Quellen der Interessenkonflikte in Kenntnis setzt;
- x)
- eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 33 Absatz 3, wenn sie in den schriftlich festgelegten Regelungen nicht allen Umständen Rechnung trägt, die der CCP bekannt sind oder bekannt sein sollten und die aufgrund der Struktur und der Geschäftstätigkeiten anderer Unternehmen, von denen sie ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen ist, zu einem Interessenkonflikt führen könnten;
- y)
- eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 33 Absatz 5, wenn sie nicht alle angemessenen Maßnahmen trifft, um einen Missbrauch der in ihren Systemen enthaltenen Informationen zu unterbinden, oder wenn sie die Nutzung dieser Informationen für andere Geschäftstätigkeiten oder durch eine natürliche Person, die in einer engen Verbindung zu einer CCP steht, oder durch eine juristische Person, die in einer Mutter-Tochter-Beziehung zu einer CCP steht, nicht verhindert und von dieser CCP erfasste vertrauliche Informationen ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Kunden, der das Verfügungsrecht über die vertraulichen Informationen hat, für gewerbliche Zwecke nutzt;
- z)
- eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 36 Absatz 1, wenn sie nicht fair und professionell im besten Interesse ihrer Clearingmitglieder und Kunden handelt;
- aa)
- eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 36 Absatz 2, wenn sie nicht über zugängliche, transparente und faire Vorschriften für die zügige Bearbeitung von Beschwerden verfügt;
- ab)
- eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 37 Absatz 1 oder Absatz 2, wenn sie dauerhaft diskriminierende, undurchsichtige oder subjektive Kriterien verwendet, oder wenn sie nicht dauerhaft einen fairen und offenen Zugang zu dieser CCP gewährleistet, oder wenn sie nicht sicherstellt, dass ihre Clearingmitglieder dauerhaft über ausreichende finanzielle Mittel und operationelle Kapazitäten verfügen, um den aus der Anbindung an eine CCP als Teilnehmer erwachsenden Verpflichtungen nachkommen zu können, oder wenn sie nicht mindestens einmal jährlich eine umfassende Überprüfung vornimmt, um festzustellen, ob die Clearingmitglieder ihren Verpflichtungen nachkommen;
- ac)
- eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 37 Absatz 4, wenn sie nicht über objektive und transparente Verfahren für die Aussetzung der Anbindung an eine CCP als Teilnehmer und die ordentliche Beendigung der Clearingmitgliedschaft von Teilnehmern verfügt, die nicht mehr die in Artikel 37 Absatz 1 genannten Kriterien erfüllen;
- ad)
- eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 37 Absatz 5, wenn sie Clearingmitgliedern, die die in Artikel 37 Absatz 1 genannten Kriterien nicht mehr erfüllen, den Zugang verweigert, ohne dies in schriftlicher Form und auf der Grundlage einer umfassenden Risikoanalyse hinreichend zu begründen;
- ae)
- eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 38 Absatz 1, wenn sie den Kunden ihrer Clearingmitglieder keinen separaten Zugang zu den erbrachten spezifischen Dienstleistungen ermöglicht;
- af)
- eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 39 Absatz 7, wenn sie die in jenem Absatz genannten jeweiligen Grade der Kontentrennung nicht zu handelsüblichen Bedingungen anbietet.
- III.
-
Verstöße im Zusammenhang mit betrieblichen Anforderungen:
- a)
- eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 34 Absatz 1, wenn sie keine angemessene Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs sowie einen Notfallwiederherstellungsplan festlegt, umsetzt und befolgt, um eine Aufrechterhaltung der Funktionen der CCP, eine rechtzeitige Wiederherstellung des Geschäftsbetriebs sowie die Erfüllung der Pflichten der CCP zu gewährleisten, wobei ein solcher Plan zumindest eine Wiederherstellung aller Transaktionen zum Zeitpunkt der Störung ermöglichen muss, sodass die CCP weiterhin zuverlässig arbeiten und die Abwicklung zum geplanten Termin vornehmen kann;
- b)
- eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 34 Absatz 2, wenn sie kein geeignetes Verfahren einrichtet, anwendet oder beibehält, das Gewähr dafür bieten soll, dass die Vermögenswerte und Positionen ihrer Kunden und Clearingmitglieder im Fall eines Entzugs der Anerkennung aufgrund eines Beschlusses nach Artikel 25 zügig und ordnungsgemäß abgewickelt oder übertragen werden;
- c)
- eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 2, wenn sie wichtige, mit dem Risikomanagement der CCP zusammenhängende Tätigkeiten ohne Genehmigung der ESMA auslagert;
- d)
- eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 39 Absatz 1, wenn sie keine getrennten Aufzeichnungen und Abrechnungskonten führt, die es ihr ermöglichen, in den bei ihr geführten Konten jederzeit unverzüglich die im Namen eines Clearingmitglieds gehaltenen Vermögenswerte und Positionen von den im Namen eines anderen Clearingmitglieds gehaltenen Vermögenswerten und Positionen sowie von den eigenen Vermögenswerten zu unterscheiden;
- e)
- eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 39 Absatz 2, wenn sie nicht die Möglichkeit bietet oder auf Anfrage nicht in der Lage ist, getrennte Aufzeichnungen und Abrechnungskonten zu führen, die es jedem Clearingmitglied ermöglichen, in Konten bei der CCP zwischen seinen eigenen Vermögenswerten und Positionen und den im Namen seiner Kunden gehaltenen zu unterscheiden;
- f)
- eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 39 Absatz 3, wenn sie nicht die Möglichkeit bietet oder auf Anfrage nicht in der Lage ist, getrennte Aufzeichnungen und Abrechnungskonten zu führen, die es jedem Clearingmitglied ermöglichen, in Konten bei der CCP die im Namen eines Kunden gehaltenen Vermögenswerte und Positionen von den im Namen anderer Kunden gehaltenen zu unterscheiden, oder wenn sie auf entsprechenden Wunsch Clearingmitgliedern nicht auf Ersuchen die Möglichkeit einräumt, weitere Konten im eigenen Namen für Rechnung ihrer Kunden zu eröffnen;
- g)
- eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 40, wenn sie nicht in nahezu Echtzeit ihre Liquiditäts- und Kreditrisikopositionen in Bezug auf jedes Clearingmitglied und gegebenenfalls in Bezug auf eine andere CCP misst und bewertet, mit der sie eine Interoperabilitätsvereinbarung geschlossen hat, oder wenn sie nicht über einen zeitnahen und diskriminierungsfreien Zugang zu den relevanten Quellen für die Preisermittlung verfügt, sodass sie ihre Risikopositionen auf einer angemessenen Kostengrundlage effektiv messen kann;
- h)
- eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 41 Absatz 1, wenn sie keine Einschusszahlungen (margins) vorschreibt, anfordert oder einzieht, um ihre von ihren Clearingmitgliedern oder gegebenenfalls von anderen CCPs, mit denen Interoperabilitätsvereinbarungen bestehen, ausgehenden Kreditrisiken zu begrenzen, oder wenn sie Einschusszahlungen vorschreibt, anfordert oder einzieht, die nicht ausreichen, um potenzielle Risiken zu decken, die nach Einschätzung der CCP bis zur Liquidierung der relevanten Positionen eintreten können, oder um Verluste aus mindestens 99 % der Forderungsveränderungen über einen angemessenen Zeithorizont zu decken, oder die nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass die CCP ihre Risikopositionen gegenüber allen ihren Clearingmitgliedern und gegebenenfalls gegenüber allen anderen CCPs, mit denen Interoperabilitätsvereinbarungen bestehen, in vollem Umfang mindestens auf Tagesbasis besichert, oder wenn sie dabei im gegebenen Fall nicht den potenziell prozyklischen Wirkungen solcher Anpassungen Rechnung trägt;
- i)
- eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 41 Absatz 2, wenn sie bei der Festlegung der von ihr eingeforderten Einschusszahlungen keine Modelle und Parameter vorgibt, die die Risikomerkmale der geclearten Produkte berücksichtigen und dem Intervall der Einforderung der Einschusszahlungen, der Marktliquidität und der Möglichkeit von Veränderungen während der Laufzeit der Transaktion Rechnung tragen;
- j)
- eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 41 Absatz 3, wenn sie keine Einschusszahlungen untertägig einfordert, und zwar mindestens dann, wenn zuvor festgelegte Schwellenwerte überschritten werden;
- k)
- eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 42 Absatz 3, wenn sie keinen Ausfallfonds vorhält, der sie in die Lage versetzt, unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen zumindest den Ausfall des Clearingmitglieds, gegenüber dem sie die höchsten Risikopositionen hält, oder, wenn diese Summe höher ist, der Clearingmitglieder, gegenüber denen sie die zweit- und dritthöchsten Risikopositionen hält, aufzufangen, oder wenn sie Szenarien entwickelt, die nicht die volatilsten Perioden, die bisher auf den von ihr bedienten Märkten beobachtet wurden, und nicht mehrere für die Zukunft denkbare Szenarien beinhalten, die unerwartete Verkäufe von Finanzmitteln und einen schnellen Rückgang der Marktliquidität berücksichtigen;
- l)
- eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 43 Absatz 2, wenn der Ausfallfonds gemäß Artikel 42 und ihre sonstigen Finanzmittel gemäß Artikel 43 Absatz 1 es der CCP nicht ermöglichen, unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen einen Ausfall mindestens der beiden Clearingmitglieder, gegenüber denen sie die höchsten Risikopositionen hält, aufzufangen;
- m)
- eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 44 Absatz 1, wenn sie nicht jederzeit Zugang zu ausreichender Liquidität hat, um ihre Dienstleistungen und Tätigkeiten ausführen zu können, oder wenn sie nicht täglich ihren potenziellen Liquiditätsbedarf ermittelt;
- n)
- eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 45 Absätze 1, 2 und 3, wenn sie nicht erst die Einschusszahlungen eines ausgefallenen Clearingmitglieds verwendet, bevor sie andere Finanzmittel zur Deckung von Verlusten einsetzt;
- o)
- eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 45 Absatz 4, wenn sie nicht erst zugeordnete Eigenmittel einsetzt, bevor sie auf die in den Ausfallfonds eingezahlten Beiträge der nicht ausgefallenen Clearingmitglieder zurückgreift;
- p)
- eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 46 Absatz 1, wenn sie im Falle, dass sonstige Sicherheiten nach dem in Artikel 46 Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakt der Kommission nicht erlaubt sind, zur Deckung ihrer anfänglichen und laufenden Risikopositionen gegenüber ihren Clearingmitgliedern etwas anderes als hochliquide Sicherheiten mit minimalem Kredit- und Marktrisiko akzeptiert;
- q)
- eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 47 Absatz 1, wenn sie ihre Finanzmittel anders als in bar oder in hochliquiden Finanzinstrumenten mit minimalem Markt- und Kreditrisiko, die schnell und mit minimalem negativem Preiseffekt liquidierbar sind, anlegt;
- r)
- eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 47 Absatz 3, wenn sie Finanzinstrumente, die als Einschusszahlung oder als Beiträge zum Ausfallfonds hinterlegt werden, nicht bei Betreibern von Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen hinterlegt, die einen umfassenden Schutz der betreffenden Finanzinstrumente gewährleisten, wenn diese verfügbar sind, oder wenn sie nicht andere besonders sichere Vereinbarungen mit zugelassenen Finanzinstituten nutzt;
- s)
- eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 47 Absatz 4, wenn sie Geldanlagen auf andere Weise als durch besonders sichere Vereinbarungen mit zugelassenen Finanzinstituten oder durch die Nutzung der ständigen Einlagefazilitäten der Zentralbanken oder anderer von den Zentralbanken bereitgestellter vergleichbarer Anlageformen tätigt;
- t)
- eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 47 Absatz 5, wenn sie Vermögenswerte bei einem Dritten hinterlegt, ohne durch eine andere Bezeichnung der betreffenden Konten in den Büchern dieses Dritten oder durch andere gleichwertige Vorkehrungen, die dasselbe Schutzniveau garantieren, sicherzustellen, dass die Vermögenswerte, die von den Clearingmitgliedern stammen, von den eigenen Vermögenswerten der CCP und von den Vermögenswerten des Dritten unterschieden werden können, oder wenn sie bei Bedarf keinen sofortigen Zugang zu den Finanzinstrumenten hat;
- u)
- eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 47 Absatz 6, wenn sie ihr Kapital oder die aufgrund der Anforderungen gemäß Artikel 41 bis 44 erhaltenen Beträge in eigenen Wertpapieren oder Wertpapieren ihres Mutterunternehmens oder ihres Tochterunternehmens anlegt;
- v)
- eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 48 Absatz 1, wenn sie nicht über detaillierte Verfahren verfügt, die in dem Fall Anwendung finden, dass ein Clearingmitglied die in Artikel 37 genannten Zulassungsvorschriften der CCP nicht innerhalb der von der CCP vorgegebenen Frist und im Einklang mit den von ihr festgelegten Verfahren erfüllt, oder wenn sie nicht detailliert festlegt, welche Verfahren Anwendung finden, wenn der Ausfall eines Clearingmitglieds nicht durch die CCP bekannt gegeben wird, oder wenn sie diese Verfahren nicht jährlich überprüft;
- w)
- eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 48 Absatz 2, wenn sie nicht unverzüglich Maßnahmen ergreift, um Verluste und Liquiditätsengpässe, die sich durch den Ausfall von Clearingmitgliedern ergeben, zu begrenzen, und nicht dafür sorgt, dass durch die Glattstellung der Positionen eines Clearingmitglieds ihr Geschäftsbetrieb nicht beeinträchtigt wird und die nicht ausfallenden Clearingmitglieder nicht Verlusten ausgesetzt werden, die sie nicht erwarten oder kontrollieren können;
- x)
- eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 48 Absatz 3, wenn sie nicht unverzüglich die ESMA unterrichtet, bevor der Ausfall erklärt oder das entsprechende Verfahren angewendet wird;
- y)
- eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 48 Artikel 4, wenn sie sich nicht davon überzeugt, dass ihre Verfahren bei einem Ausfall rechtlich durchsetzbar sind, und wenn sie nicht alle angemessenen Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass sie über die rechtlichen Befugnisse verfügt, um Eigenhandelspositionen des ausfallenden Clearingmitglieds abzuwickeln und die Kundenpositionen des ausfallenden Clearingmitglieds zu übertragen oder abzuwickeln;
- z)
- eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 49 Absatz 1, wenn sie nicht regelmäßig die Modelle und Parameter, die bei der Berechnung ihrer Einschussanforderungen, der Beiträge zum Ausfallfonds und der Anforderungen an die Sicherheiten zugrunde gelegt werden, sowie andere Risikokontrollmechanismen überprüft, wenn sie diese Modelle nicht häufigen, strikten Stresstests unterwirft, um ihre Belastbarkeit unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen zu bewerten, wenn sie keine Backtests durchführt, um die Zuverlässigkeit der angewandten Methodik zu beurteilen, wenn sie keine unabhängige Validierung vornehmen lässt oder die ESMA nicht über die Ergebnisse der durchgeführten Tests unterrichtet, oder wenn sie vor einer wesentlichen Änderung der Modelle und Parameter keine Validierung durch die ESMA erhalten hat sofern die ESMA die vorläufige Änderung vor deren Annahme nicht zugelassen hat;
- aa)
- eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 49 Absatz 2, wenn sie die wesentlichen Aspekte ihrer Verfahren bei Ausfall eines Clearingmitglieds nicht regelmäßigen Tests unterwirft, oder wenn sie nicht alle angemessenen Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass alle Clearingmitglieder diese Verfahren verstehen und geeignete Vorkehrungen getroffen haben, um bei einem Ausfall entsprechend reagieren zu können;
- ab)
- eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 50 Absatz 1, wenn sie nicht, soweit zweckmäßig und verfügbar, Zentralbankgeld für die Abwicklung ihrer Transaktionen verwendet, oder wenn sie im Falle, dass kein Zentralbankgeld genutzt wird, keine Maßnahmen trifft, um die mit dem Barausgleich verbundenen Risiken streng zu begrenzen;
- ac)
- eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 50 Absatz 3, wenn sie im Falle, dass eine CCP zur Lieferung oder Entgegennahme von Finanzinstrumenten verpflichtet ist, die Erfüllungsrisiken nicht durch Anwendung des Prinzips „Lieferung gegen Zahlung” weitestgehend ausschaltet;
- ad)
- eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 50a oder Artikel 50b, wenn sie die KCCP nicht gemäß den genannten Artikeln berechnet, oder wenn sie die in Artikel 50a Absatz 2, Artikel 50b und Artikel 50d genannten Regeln für die Berechnung der KCCP nicht einhält;
- ae)
- eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 50a Absatz 3, wenn sie die KCCP nicht zumindest quartalsweise berechnet oder seltener berechnet, als die ESMA dies gemäß Artikel 50a Absatz 3 verlangt;
- af)
- eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 51 Absatz 2, wenn sie, sofern sie den von dem betreffenden Handelsplatz festgelegten operationellen und technischen Anforderungen genügt, keinen diskriminierungsfreien Zugang zu den Daten, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben vom betreffenden Handelsplatz benötigt, sowie zum entsprechenden Abwicklungssystem erhält;
- ag)
- eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 52 Absatz 1, wenn sie eine Interoperabilitätsvereinbarung schließt, ohne eine der unter den Buchstaben a bis d des genannten Absatzes genannten Anforderungen zu erfüllen;
- ah)
- eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 53 Absatz 1, wenn sie in den Abrechnungskonten die Vermögenswerte und Positionen, die sie für die Rechnung einer anderen CCP hält, mit der sie eine Interoperabilitätsvereinbarung geschlossen hat, nicht gesondert ausweist;
- ai)
- eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 54 Absatz 1, wenn sie eine Interoperabilitätsvereinbarung ohne vorherige Genehmigung durch die ESMA schließt.
- IV.
-
Verstöße im Zusammenhang mit der Transparenz und der Verfügbarkeit von Informationen:
- a)
- eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 38 Absatz 1, wenn sie die Preise und Entgelte nicht für jede separat erbrachte Dienstleistung und Aufgabe offenlegt, einschließlich der Abschläge und Rabatte sowie der Bedingungen für die Gewährung entsprechender Nachlässe;
- b)
- eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 38 Absatz 1, wenn sie die Informationen über die Aufwendungen für ihre Dienstleistungen und daraus resultierende Einkünfte der ESMA gegenüber nicht offenlegt;
- c)
- eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 38 Absatz 2, wenn sie ihren Clearingmitgliedern und deren Kunden gegenüber nicht offenlegt, welche Risiken mit den erbrachten Dienstleistungen verbunden sind;
- d)
- eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 38 Absatz 3, wenn sie die Preisinformationen, die bei der Berechnung ihrer Risikopositionen gegenüber ihren Clearingmitgliedern am Tagesende zugrunde gelegt werden, gegenüber ihren Clearingmitgliedern und der ESMA nicht offenlegt, oder wenn sie nicht bei jedem durch die CCP geclearten Instrument das Volumen der geclearten Transaktionen in zusammengefasster Form öffentlich bekannt gibt;
- e)
- eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 38 Absatz 4, wenn sie die betrieblichen und technischen Vorschriften in Zusammenhang mit den Nachrichtenprotokollen nicht öffentlich bekannt macht, welche sich auf die Inhalts- und Nachrichtenformate erstrecken, die sie für die Kommunikation mit Dritten verwendet, einschließlich der operativen und technischen Anforderungen, die gemäß Artikel 7 vorgesehen sind;
- f)
- eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 38 Absatz 5, wenn sie Verstöße von Clearingmitgliedern gegen die in Artikel 37 Absatz 1 genannten Kriterien oder die in Artikel 38 Absatz 1 genannten Anforderungen nicht öffentlich bekannt macht, es sei denn, die ESMA gelangt zu dem Schluss, dass eine solche Veröffentlichung eine Bedrohung für die Stabilität der Finanzmärkte oder das Vertrauen in die Märkte schaffen würde oder die Finanzmärkte erheblich gefährden oder zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei den Beteiligten führen würde;
- g)
- eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 38 Absatz 6, wenn sie ihren Clearingmitgliedern nicht ein Simulationsinstrument zur Verfügung stellt, das es ihnen ermöglicht, den Betrag auf Bruttobasis zu ermitteln, den die CCP beim Clearing eines neuen Geschäfts zusätzlich als Einschusszahlung verlangen könnte, oder wenn sie dieses Instrument nur über einen nicht gesicherten Zugang verfügbar macht;
- h)
- eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 38 Absatz 7, wenn sie ihren Clearingmitgliedern nicht Informationen über die von ihr verwendeten Modelle für die Berechnung von Einschusszahlungen zur Verfügung stellt, die den im genannten Absatz, Satz 2 Buchstaben a, b und c aufgeführten Einzelheiten entsprechen.
- i)
- eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 39 Absatz 7, wenn sie die Schutzniveaus und die Kosten, die mit dem jeweiligen Grad der von ihr angebotenen Kontentrennung verbunden sind, nicht veröffentlicht;
- j)
- eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 49 Absatz 3, wenn sie Hauptaspekte zu ihrem Risikomanagementmodell oder die bei der Durchführung des Stresstests gemäß Artikel 49 Absatz 1 zugrunde gelegten Annahmen nicht veröffentlicht;
- k)
- eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 50 Absatz 2, wenn sie nicht in klarer Form ihre Verpflichtungen in Bezug auf die Lieferung von Finanzinstrumenten darlegt, unter anderem, ob sie verpflichtet ist, Finanzinstrumente zu liefern oder entgegenzunehmen, und ob sie Teilnehmer für Verluste im Zusammenhang mit der Lieferung entschädigt;
- l)
- eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 50c Absatz 1, wenn sie den Instituten unter ihren Clearingmitgliedern und deren zuständige Behörden nicht die in Artikel 50c Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Angaben macht;
- m)
- eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 50c Absatz 2, wenn sie die Institute unter ihren Clearingmitgliedern nicht mindestens quartalsweise oder seltener informiert, als die ESMA dies gemäß Artikel 50c Absatz 2 verlangt.
- V.
-
Verstöße im Zusammenhang mit der Behinderung von Aufsichtstätigkeiten:
- a)
- eine CCP verstößt gegen Artikel 25f, wenn sie es versäumt, auf einen Beschluss zur Anforderung von Informationen nach Artikel 25f Absatz 3 hin Informationen vorzulegen, oder wenn sie auf ein einfaches Informationsersuchen der ESMA nach Artikel 25f Absatz 2 oder einen Beschluss der ESMA zur Anforderung von Informationen nach Artikel 25f Absatz 3 hin sachlich falsche oder irreführende Informationen vorlegt;
- b)
- eine CCP oder deren Vertreter begehen einen Verstoß, wenn sie sachlich falsche oder irreführende Antworten auf Fragen erteilen, die nach Artikel 25g Absatz 1 Buchstabe c gestellt werden;
- c)
- eine CCP verstößt gegen Artikel 25g Absatz 1 Buchstabe e, wenn sie der Anforderung von Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder Datenübermittlungen durch die ESMA nicht nachkommt;
- d)
- eine Tier 2-CCP begeht einen Verstoß, wenn sie einer aufgrund eines Beschlusses der ESMA nach Artikel 25q erlassenen Aufsichtsmaßnahme nicht fristgemäß nachkommt;
- e)
- eine Tier 2-CCP begeht einen Verstoß, wenn sie sich keiner durch einen Beschluss der ESMA nach Artikel 25h über die Einleitung einer Prüfung angeordneten Prüfung vor Ort unterzieht.
ANHANG IV
Die nachstehenden Koeffizienten sind kumulativ auf die Grundbeträge nach Artikel 25j Absatz 2 anzuwenden:
- I.
-
Anpassungskoeffizienten aufgrund erschwerender Faktoren:
- a)
- wenn der Verstoß wiederholt begangen wurde, gilt für jede Wiederholung ein zusätzlicher Koeffizient von 1,1;
- b)
- wenn der Verstoß während mehr als sechs Monaten begangen wurde, gilt ein Koeffizient von 1,5;
- c)
- wenn durch den Verstoß systemimmanente Schwachstellen in der Organisation der CCP, insbesondere in ihren Verfahren, Verwaltungssystemen oder internen Kontrollen, erkennbar geworden sind, gilt ein Koeffizient von 2,2;
- d)
- wenn der Verstoß negative Auswirkungen auf die Qualität der Tätigkeiten und Dienstleistungen der CCP hat, gilt ein Koeffizient von 1,5;
- e)
- wenn der Verstoß vorsätzlich begangen wurde, gilt ein Koeffizient von 2;
- f)
- wenn seit der Feststellung des Verstoßes keine Abhilfemaßnahmen getroffen wurden, gilt ein Koeffizient von 1,7;
- g)
- wenn die Geschäftsleitung der CCP nicht mit der ESMA bei der Durchführung von deren Ermittlungen zusammengearbeitet hat, gilt ein Koeffizient von 1,5.
- II.
-
Anpassungskoeffizienten aufgrund mildernder Faktoren:
- a)
- wenn der Verstoß während weniger als zehn Arbeitstagen begangen wurde, gilt ein Koeffizient von 0,9;
- b)
- wenn die Geschäftsleitung der CCP nachweisen kann, dass sie alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung des Verstoßes ergriffen hat, gilt ein Koeffizient von 0,7;
- c)
- wenn die CCP die ESMA zügig, wirkungsvoll und umfassend von dem Verstoß in Kenntnis gesetzt hat, gilt ein Koeffizient von 0,4;
- d)
- wenn die CCP freiwillig Maßnahmen getroffen hat, damit ein ähnlicher Verstoß künftig nicht mehr begangen werden kann, gilt ein Koeffizient von 0,6.
Die folgenden Wortlaute werden der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als Anhänge III und IV beigefügt:
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.