ANHANG IV VO (EU) 2019/2099

Liste der Koeffizienten aufgrund erschwerender und mildernder Faktoren zum Zwecke der Anwendung des Artikels 25j Absatz 3

Die nachstehenden Koeffizienten sind kumulativ auf die Grundbeträge nach Artikel 25j Absatz 2 anzuwenden:

I.
Anpassungskoeffizienten aufgrund erschwerender Faktoren:

a)
wenn der Verstoß wiederholt begangen wurde, gilt für jede Wiederholung ein zusätzlicher Koeffizient von 1,1;
b)
wenn der Verstoß während mehr als sechs Monaten begangen wurde, gilt ein Koeffizient von 1,5;
c)
wenn durch den Verstoß systemimmanente Schwachstellen in der Organisation der CCP, insbesondere in ihren Verfahren, Verwaltungssystemen oder internen Kontrollen, erkennbar geworden sind, gilt ein Koeffizient von 2,2;
d)
wenn der Verstoß negative Auswirkungen auf die Qualität der Tätigkeiten und Dienstleistungen der CCP hat, gilt ein Koeffizient von 1,5;
e)
wenn der Verstoß vorsätzlich begangen wurde, gilt ein Koeffizient von 2;
f)
wenn seit der Feststellung des Verstoßes keine Abhilfemaßnahmen getroffen wurden, gilt ein Koeffizient von 1,7;
g)
wenn die Geschäftsleitung der CCP nicht mit der ESMA bei der Durchführung von deren Ermittlungen zusammengearbeitet hat, gilt ein Koeffizient von 1,5.

II.
Anpassungskoeffizienten aufgrund mildernder Faktoren:

a)
wenn der Verstoß während weniger als zehn Arbeitstagen begangen wurde, gilt ein Koeffizient von 0,9;
b)
wenn die Geschäftsleitung der CCP nachweisen kann, dass sie alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung des Verstoßes ergriffen hat, gilt ein Koeffizient von 0,7;
c)
wenn die CCP die ESMA zügig, wirkungsvoll und umfassend von dem Verstoß in Kenntnis gesetzt hat, gilt ein Koeffizient von 0,4;
d)
wenn die CCP freiwillig Maßnahmen getroffen hat, damit ein ähnlicher Verstoß künftig nicht mehr begangen werden kann, gilt ein Koeffizient von 0,6.

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