Artikel 11 VO (EU) 2019/2122
Heimtiere
Heimtiere, die im Rahmen einer Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken in die Union verbracht werden, sind — mit Ausnahme der gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 durchgeführten Kontrollen sowie der amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung von Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 — von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, und zwar:
- a)
-
Tiere der in Anhang I Teil A der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 aufgeführten Arten, die:
- i)
- die Bedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 oder Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 erfüllen und aus einem Gebiet oder Drittland verbracht werden, das in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 aufgeführt ist, sofern sie Dokumentenprüfungen und Nämlichkeitskontrollen im Einklang mit Artikel 33 sowie gegebenenfalls Standardkontrollen vor Ort im Einklang mit Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 unterzogen werden; oder
- ii)
- die Bedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 oder Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 erfüllen und aus anderen Gebieten oder Drittländern verbracht werden als in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 aufgeführt, sofern sie Dokumentenprüfungen und Nämlichkeitskontrollen im Einklang mit Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 sowie gegebenenfalls Standardkontrollen vor Ort im Einklang mit Artikel 5 Absatz 3 der genannten Verordnung unterzogen werden; oder
- iii)
- die Bedingungen gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 erfüllen, sofern Prüfungen im Einklang mit der in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a der genannten Verordnung vorgesehenen Genehmigung und der in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung festgelegten Anforderungen durchgeführt werden; oder
- iv)
- die Bedingungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 erfüllen, sofern Prüfungen im Einklang mit der in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung vorgesehenen Genehmigung durchgeführt werden;
- b)
-
in Anhang I Teil B der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 aufgeführte Vögel, die
- i)
- die Bedingungen der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1933 der Kommission(1) und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1938 der Kommission(2) erfüllen, sofern sie Dokumenten- und Nämlichkeitskontrollen gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 unterzogen werden, oder
- ii)
- die Bestimmungen des Artikels 32 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 erfüllen, sofern sie Kontrollen entsprechend der in deren Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a genannten Genehmigung unterzogen werden;
- c)
- in Anhang I Teil B der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 aufgeführte Vögel, die aus einem Gebiet oder Drittland gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1933 verbracht werden;
- d)
- Tierarten, mit Ausnahme von Vögeln, die in Anhang I Teil B der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 aufgeführt sind.
Fußnote(n):
- (1)
Delegierte Verordnung (EU) 2021/1933 der Kommission vom 14. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften für die Verbringung von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat (ABl. L 396 vom 10.11.2021, S. 4).
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/1938 der Kommission vom 9. November 2021 zur Festlegung des Musterausweises für die Verbringung von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/25/EG (ABl. L 396 vom 10.11.2021, S. 47).
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