Artikel 12 VO (EU) 2019/2122

Informationen über Heimtiere

(1) An allen Unionseingangsorten macht die zuständige Behörde die in dem in Anhang IV enthaltenen Plakat angegebenen Informationen in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der Einfuhr in die Union an für Fahrgäste bzw. Passagiere aus Drittländern unübersehbaren Stellen durch auffällige Aushänge kenntlich.

(2) Internationale Personenbeförderungsunternehmen, einschließlich Flughafen- und Hafenbetreibern und Eisenbahnunternehmen, gestatten, dass die zuständige Behörde die Informationen gemäß Absatz 1 in ihren Räumlichkeiten an für Fahrgäste bzw. Passagiere aus Drittländern unübersehbaren Stellen kenntlich macht.

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