Artikel 3 VO (EU) 2019/2122

Für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere

(1) Wirbellose Tiere, die für wissenschaftliche Zwecke in Bereichen wie Forschung, Bildung oder Produktentwicklungsforschung bestimmt sind, sind — mit Ausnahme der gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 durchzuführenden Kontrollen — von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern:

a)
sie den Tiergesundheitsanforderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/625 entsprechen;
b)
ihr Eingang in die Union zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats(1) vorab genehmigt wurde;
c)
sie selbst und ihre Folgeprodukte — mit Ausnahme der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Mengen — nach Ausführung der mit den wissenschaftlichen Zwecken verbundenen Tätigkeiten entweder beseitigt oder in das Ursprungsdrittland zurückgesandt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Honigbienen (Apis mellifera), Hummeln (Bombus spp), Weichtiere des Stammes Mollusca und Krebstiere des Unterstammes Crustacea.

Fußnote(n):

(1)

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.

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