Artikel 9 VO (EU) 2019/2122
Besondere amtliche Kontrollen von Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren mitgeführt werden
(1) Für Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren mitgeführt werden, organisieren die zuständigen Behörden, die Zollbehörden oder andere verantwortliche Behörden in Zusammenarbeit mit den Flughafen- und Hafenbetreibern, Eisenbahnunternehmen sowie den für andere Eingangsorte verantwortlichen Betreibern bzw. Unternehmen besondere amtliche Kontrollen an den Unionseingangsorten. Diese besonderen amtlichen Kontrollen sind risikobasiert und wirksam.
(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Kontrollen:
- a)
- zielen insbesondere darauf ab, festzustellen, ob in Artikel 7 genannte Waren mitgeführt werden;
- b)
- zielen darauf ab, zu überprüfen, dass die in Artikel 7 festgelegten Bedingungen eingehalten werden; und
- c)
- werden mit geeigneten Mitteln durchgeführt, zu denen der Einsatz von Scannern oder speziell ausgebildeten Spürhunden zur Überprüfung großer Warenmengen gehört.
(3) Die zuständigen Behörden, die Zollbehörden oder andere verantwortliche Behörden, die amtliche Kontrollen durchführen:
- a)
- verfolgen das Ziel, die Waren zu ermitteln, die gegen die in Artikel 7 genannten Vorschriften verstoßen;
- b)
- stellen sicher, dass nicht vorschriftsmäßige Waren im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und gegebenenfalls im Einklang mit den Artikeln 197 bis 199 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) beschlagnahmt und zerstört werden;
- c)
- überprüfen mindestens einmal jährlich jeweils vor dem 1. Oktober die von ihnen angewandten Mechanismen und Maßnahmen, ermitteln, inwieweit die Vorschriften eingehalten wurden, und passen diese Mechanismen und Maßnahmen erforderlichenfalls risikobasiert an, um die in Absatz 2 Buchstaben a und b festgelegten Ziele zu erreichen.
(4) Die in Absatz 3 Buchstabe c genannte Überprüfung gewährleistet, dass die Risiken für die öffentliche Gesundheit sowie die Tier- und die Pflanzengesundheit auf ein Mindestmaß reduziert werden.
Bei der Überprüfung wird insbesondere Folgendes berücksichtigt:
- a)
- Daten zur ungefähren Anzahl von Sendungen, die gegen die in Artikel 7 festgelegten Vorschriften verstoßen;
- b)
- die Anzahl der durchgeführten besonderen amtlichen Kontrollen;
- c)
- die quantifizierte Gesamtmenge der beschlagnahmten und zerstörten Sendungen, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren festgestellt wurden und die gegen Artikel 7 verstießen; und
- d)
- sonstige sachdienliche Informationen.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
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