Artikel 8 VO (EU) 2019/2122
Informationen zu Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung mitgeführt werden
(1) An allen Unionseingangsorten macht die zuständige Behörde anhand eines der in Anhang II enthaltenen Plakate Informationen in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der Einfuhr in die Union an für Fahrgäste bzw. Passagiere aus Drittländern unübersehbaren Stellen kenntlich.
(2) Die zuständige Behörde kann die in Absatz 1 genannten Informationen durch weitere Angaben ergänzen, darunter:
- a)
- die in Anhang III enthaltenen Informationen;
- b)
- an die örtlichen Gegebenheiten angepasste Informationen.
(3) Internationale Personenbeförderungsunternehmen, einschließlich Flughafen- und Hafenbetreiber, Eisenbahnunternehmen sowie Reisebüros:
- a)
- machen ihre Kunden auf die in Artikel 7 und in diesem Artikel festgelegten Vorschriften aufmerksam und vermitteln ihnen hierzu insbesondere die in den Anhängen II und III enthaltenen Informationen;
- b)
- gestatten, dass die zuständige Behörde die Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 in ihren Räumlichkeiten an für Fahrgäste bzw. Passagiere aus Drittländern unübersehbaren Stellen kenntlich macht.
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