Artikel 7 VO (EU) 2019/2122

Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung mitgeführt werden

Erzeugnisse tierischen Ursprungs, zusammengesetzte Erzeugnisse, Folgeprodukte tierischer Nebenprodukte, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung mitgeführt werden, sind von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern sie mindestens einer der folgenden Kategorien angehören:

a)
Waren, die in Anhang I Teil 1 aufgeführt sind, sofern deren Gewicht pro Kategorie 2 kg nicht übersteigt;
b)
Erzeugnisse, bei denen es sich um ausgenommene frische Fischereierzeugnisse, zubereitete Fischereierzeugnisse oder verarbeitete Fischereierzeugnisse handelt, sofern deren Gewicht zusammengenommen 20 kg oder das Gewicht eines Fisches nicht übersteigt (maßgeblich ist der höhere der beiden Werte);
c)
andere als die in den Buchstaben a und b dieses Artikels genannten sowie andere als die in Anhang I Teil 2 genannten Waren, sofern deren Gewicht zusammengenommen 2 kg nicht übersteigt;
d)
Pflanzen, mit Ausnahme von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände;
e)
Waren, mit Ausnahme von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, die aus Andorra, Island, Liechtenstein, Norwegen, San Marino oder der Schweiz stammen;
f)
Fischereierzeugnisse, die aus den Färöern oder Grönland stammen;
g)
Waren, mit Ausnahme von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen und mit Ausnahme von Fischereierzeugnissen, die aus den Färöern oder Grönland stammen, sofern deren Gewicht zusammengenommen 10 kg nicht übersteigt.

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