Artikel 6 VO (EU) 2019/2122

Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zusammengesetzte Erzeugnisse, die sich an Bord von international eingesetzten Verkehrsmitteln befinden, nicht entladen werden und zum Verbrauch durch das Personal und die Fahrgäste bzw. Passagiere bestimmt sind

(1) Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zusammengesetzte Erzeugnisse sind von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern

a)
sie zum Verbrauch durch das Personal und die Fahrgäste bzw. Passagiere an Bord von international eingesetzten Verkehrsmitteln bestimmt sind; und
b)
sie nicht auf dem Gebiet der Union entladen werden.

(2) Die direkte Beförderung von Waren im Sinne des Absatzes 1, die in einem Hafen entladen werden, von einem international eingesetzten Verkehrsmittel zu einem anderen international eingesetzten Verkehrsmittel ist von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern:

a)
sie mit Genehmigung der zuständigen Behörde der Grenzkontrollstelle stattfindet; und
b)
sie unter zollamtlicher Überwachung erfolgt.

(3) Der für die in Absatz 1 genannten Waren verantwortliche Unternehmer beantragt die in Absatz 2 Buchstabe a genannte Genehmigung vor der Beförderung dieser Waren von einem international eingesetzten Verkehrsmittel zu einem anderen international eingesetzten Verkehrsmittel.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.