Artikel 5 VO (EU) 2019/2122

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die für wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind

(1) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände sind — mit Ausnahme der gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 durchzuführenden Kontrollen — von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern sie im Einklang mit Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 für wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind.

(2) Die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft der Sendung führt Dokumentenprüfungen hinsichtlich der in Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannten Genehmigung durch. Bei festgestellten Verstößen oder bei einem Verdacht kann die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei der Sendung vornehmen oder die von der zuständigen Behörde benannte Person, die für die Quarantänestation oder geschlossene Anlage verantwortlich ist, zur Durchführung solcher Kontrollen auffordern.

(3) Fordert die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft der Sendung die von der zuständigen Behörde benannte Person, die für die Quarantänestation oder geschlossene Anlage verantwortlich ist, zur Durchführung von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen auf, informiert die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft der Sendung über das IMSOC die zuständige Behörde der Quarantänestation oder geschlossenen Anlage über die Ergebnisse der Dokumentenprüfungen und über den anschließenden Abgang der Sendung zur Quarantänestation oder geschlossenen Anlage. Die zuständige Behörde der Quarantänestation oder geschlossenen Anlage informiert die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft der Sendung über das IMSOC über das Eintreffen der Sendung in der Quarantänestation oder geschlossenen Anlage. Die zuständige Behörde der Quarantänestation oder geschlossenen Anlage führt Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durch.

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