Artikel 5 VO (EU) 2019/2123

Bestimmte Bedingungen für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen an einer anderen Kontrollstelle als der Grenzkontrollstelle

(1) Die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen können bei Sendungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 an einer Kontrollstelle durchführt werden, sofern der Unternehmer sichergestellt hat, dass die Verpackung oder das Transportmittel der Sendungen so verschlossen oder verplombt ist, dass es während ihrer Beförderung zu der Kontrollstelle zu keinem Befall und keiner Infektion von anderen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit den Schädlingen kommen kann, die als Unionsquarantäneschädlinge oder als unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge gemäß Artikel 5 Absatz 2 bzw. Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 und — im Falle von Schutzgebieten — als Schädlinge im Sinne des Artikels 32 Absatz 3 der genannten Verordnung gelistet sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle des Eingangs unverschlossene oder unverplombte Verpackungen oder Transportmittel bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gestatten, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die Sendung besteht aus Holz von Nadelbäumen, das in einem geografischen Gebiet eines Drittlandes herangewachsen oder erzeugt worden ist, das eine gemeinsame Landgrenze mit dem Mitgliedstaat teilt, für den die zuständige Behörde verantwortlich ist, und wofür Informationen darüber vorliegen, dass das Holz in diesem Drittland über den gleichen Pflanzengesundheitsstatus verfügt wie in diesem Mitgliedstaat;
b)
die Nadelbaumholz-Sendungen werden an eine Kontrollstelle befördert, die sich in demselben Mitgliedstaat befindet wie die Grenzkontrollstelle des Eingangs;
c)
von den Nadelbaumholz-Sendungen geht während ihrer Beförderung zu der Kontrollstelle kein spezifisches Risiko einer Ausbreitung von Unionsquarantäneschädlingen oder Schädlingen aus, für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassene Maßnahmen gelten;
d)
die zuständigen Behörden stellen sicher, dass derartiges Holz vor Verlassen des Hoheitsgebiets dieses Mitgliedstaats so verarbeitet wurde, dass es kein Pflanzengesundheitsrisiko darstellt.

(3) Mitgliedstaaten, die von Bestimmungen gemäß Absatz 2 Gebrauch machen:

a)
informieren die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über das Gebiet des betreffenden Drittlands und den Pflanzengesundheitsstatus in diesem Gebiet;
b)
übermitteln jährlich einen Bericht über den Umfang und die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen des betreffenden Nadelbaumholzes.

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