Artikel 6 VO (EU) 2019/2123
Handlungen während und nach Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an einer anderen Kontrollstelle als der Grenzkontrollstelle
(1) Nachdem die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle die Beförderung der Sendung zu der im GGED angegebenen Kontrollstelle genehmigt oder darüber entschieden haben, darf der für die Sendung verantwortliche Unternehmer die Sendung keiner anderen als der im GGED angegebenen Kontrollstelle zu Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen vorführen, es sei denn, die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle genehmigen die Beförderung der Sendung an eine andere Kontrollstelle im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a.
(2) Die zuständigen Behörden der Kontrollstelle bestätigen den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle das Eintreffen der Sendung, indem sie im IMSOC das in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannte GGED ausfüllen.
(3) Die zuständigen Behörden der Kontrollstelle vervollständigen das in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d genannte separate GGED oder — falls Artikel 2 Absatz 3 gilt — das in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c genannte GGED, indem sie die Ergebnisse der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sowie jede im Einklang mit Artikel 55 der Verordnung (EU) 2017/625 getroffene Entscheidung über die Sendung darin eintragen.
(4) Der Unternehmer gibt die Bezugsnummer des in Absatz 3 genannten vollständig ausgefüllten GGED in der bei den Zollbehörden für die Sendung abgegebenen Zollanmeldung an und hält eine Kopie dieses GGED als Unterlage im Sinne des Artikels 163 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für die Zollbehörden bereit.
(5) Wenn die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle nicht innerhalb von 15 Tagen nach Genehmigung der Beförderung der Sendung zu der Kontrollstelle von den zuständigen Behörden der Kontrollstelle eine Bestätigung über das Eintreffen der Sendung erhalten haben:
- a)
- informieren sie sich bei den zuständigen Behörden der Kontrollstelle darüber, ob die Sendung an der Kontrollstelle eingetroffen ist;
- b)
- informieren sie, wenn das Eintreffen der Sendung an der Kontrollstelle nicht gemäß Buchstabe a bestätigt wurde, die Zollbehörden und anderen in Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Behörden darüber, dass sie keine Bestätigung über das Eintreffen der Sendung am Bestimmungsort erhalten haben;
- c)
- führen sie in Zusammenarbeit mit den Zollbehörden und anderen in Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Behörden weitere Untersuchungen durch, um festzustellen, wo sich die Waren tatsächlich befinden.
(6) Bei Sendungen, die zur Durchführung von Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen zu einer Kontrollstelle befördert werden, ist von den zuständigen Behörden der Kontrollstelle:
- a)
- das Eintreffen der Sendung bei den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle, die für Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse verantwortlich sind, über TRACES zu bestätigen;
- b)
- das Ergebnis der Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sowie die Entscheidung über die Sendung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 in der Kontrollbescheinigung zu vermerken.
KAPITEL II
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