Artikel 7 VO (EU) 2019/2123

Dokumentenprüfungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in Entfernung von einer Grenzkontrollstelle

Dokumentenprüfungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, die in die Union verbracht werden, können durchgeführt werden:

a)
wenn Sendungen an einer Grenzkontrollstelle ankommen — von den zuständigen Behörden, die sich in einer Entfernung von der Grenzkontrollstelle oder der anderen Kontrollstelle als der Grenzkontrollstelle befinden, vorausgesetzt sie befinden sich in demselben Mitgliedstaat wie die Grenzkontrollstelle, an der die Sendung eingetroffen ist; oder
b)
wenn Sendungen einer verringerten Kontrollhäufigkeit gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/625 unterliegen und an einem anderen Eingangsort als der Grenzkontrollstelle eintreffen — von den für den Unionseingangsort zuständigen Behörden.

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