Artikel 8 VO (EU) 2019/2123

Bedingungen für die Durchführung von Dokumentenprüfungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die in Entfernung von einer Grenzkontrollstelle durchgeführt werden

(1) Dokumentenprüfungen gemäß Artikel 7 können nur durchgeführt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die in Artikel 7 genannten zuständigen Behörden prüfen folgende Dokumente:

i)
amtliche Bescheinigungen und Ergebnisse von Laboruntersuchungen, die die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle, an der die Sendung eingetroffen ist, in das IMSOC eingestellt haben;
ii)
amtliche Bescheinigungen und Ergebnisse von Laboruntersuchungen, die der Unternehmer in das IMSOC eingestellt hat, wenn die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle überprüft haben, dass sie den Originalen der Bescheinigungen oder Ergebnisse von Laboruntersuchungen entsprechen;
iii)
amtliche Bescheinigungen und Ergebnisse von Laboruntersuchungen, die die zuständigen Behörden von Drittländern über das IMSOC übermittelt haben; oder
iv)
die Originale amtlicher Bescheinigungen, wenn die in Artikel 7 genannten zuständigen Behörden zu der benannten Grenzkontrollstelle im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1012(1) der Kommission gehören; oder
v)
bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c die Kontrollbescheinigung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306;

b)
die Sendung darf erst dann vom Unternehmer für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von der Grenzkontrollstelle aus zur Kontrollstelle befördert werden, wenn die in Artikel 7 genannten zuständigen Behörden die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle darüber informiert haben, dass die Dokumentenprüfungen zufriedenstellende Ergebnisse erbracht haben.

(2) Sollen Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen vom Unternehmer zur Durchführung von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen zu einer Kontrollstelle befördert werden, so gelten die Artikel 2, 2a, 4 und 5.

(3) Der Unternehmer kann eine Sendung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen zur Durchführung von Dokumentenprüfungen von der Grenzkontrollstelle zu einer Kontrollstelle befördern, sofern die Kontrollstelle der Aufsicht derselben zuständigen Behörde untersteht wie die Grenzkontrollstelle.

KAPITEL III

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1012 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Benennung von Grenzkontrollstellen und der Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen (ABl. L 165 vom 21.6.2019, S. 4).

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