Artikel 6 VO (EU) 2019/2125
Maßnahmen bei Verstößen
(1) Die zuständigen Behörden ordnen im Einklang mit Absatz 66 der Verordnung (EU) 2017/625 die Vernichtung, Zurücksendung oder Sonderbehandlung von Verpackungsmaterial aus Holz an, das den in Artikel 43 Absatz 1 und Artikel 96 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführten Anforderungen nicht genügt.
Wird solches nicht vorschriftsmäßiges Verpackungsmaterial aus Holz jedoch während einer Warenuntersuchung im Einklang mit Artikel 4 am Ort der Überlassung der Sendung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union oder am Bestimmungsort der Sendung im Sinne des Artikels 44 Absatz 3 Buchstaben c und e der Verordnung (EU) 2017/625 festgestellt, ordnen die zuständigen Behörden an, dass der betreffende Unternehmer das Verpackungsmaterial aus Holz unverzüglich vernichtet. Vor und während der Vernichtung wird das Verpackungsmaterial aus Holz so gehandhabt, dass die Ausbreitung von Unionsquarantäneschädlingen im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 verhindert wird.
(2) Beschließen die zuständigen Behörden, anzuordnen, dass der für die Sendung, in der Verpackungsmaterial aus Holz vorhanden ist, verantwortliche Unternehmer nicht vorschriftsmäßiges Verpackungsmaterial aus Holz gemäß Artikel 66 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 an einen Ort außerhalb der Union zurücksendet, bleibt die Sendung, in der nicht vorschriftsmäßiges Verpackungsmaterial aus Holz vorhanden ist, bis zum Verlassen des Gebiets der Union gemäß den entsprechenden Zollverfahren unter zollamtlicher Überwachung.
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