Artikel 5 VO (EU) 2019/2125

Meldung von Ergebnissen besonderer amtlicher Kontrollen

(1) Nach Abschluss der besonderen amtlichen Kontrollen im Einklang mit Artikel 4 obliegt es den zuständigen Behörden:

a)
die Ergebnisse der besonderen amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 56 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2017/625 in das Gemeinsame Gesundheitseingangsdokument (GGED) einzutragen;
b)
die Ergebnisse der besonderen amtlichen Kontrollen bei Verpackungsmaterial aus Holz direkt über das IMSOC oder über bestehende nationale Systeme vorzulegen; und
c)
den für die Sendungen, in denen Verpackungsmaterial aus Holz vorhanden ist, verantwortlichen Unternehmer und die Zollbehörden von den Ergebnissen der besonderen amtlichen Kontrollen zu unterrichten.

(2) Unterrichten die zuständigen Behörden den für die Sendung, in der Verpackungsmaterial aus Holz vorhanden ist, verantwortlichen Unternehmer von den Ergebnissen der besonderen amtlichen Kontrollen anhand eines GGED, übermittelt der Unternehmer die GGED-Nummer als Unterlage zur Zollanmeldung im Sinne des Artikels 163 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, die bei den Zollbehörden zu dieser Sendung abgegeben wird.

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