Artikel 4 VO (EU) 2019/2125

Besondere amtliche Kontrollen bei Verpackungsmaterial aus Holz

(1) Für die Warenuntersuchungen wählen die zuständigen Behörden Sendungen aus, in denen Verpackungsmaterial aus Holz vorhanden ist, auf Grundlage:

a)
des in Artikel 2 genannten Überwachungsplans;
b)
gegebenenfalls der Informationen aus den in Artikel 3 genannten Meldungen; und
c)
weiterer ihnen zur Verfügung stehender einschlägiger Informationen.

(2) Die zuständigen Behörden führen Warenuntersuchungen bei den im Einklang mit Absatz 1 ausgewählten Sendungen durch, um sie auf die Einhaltung der in Artikel 43 Absatz 1 und Artikel 96 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/2031 festgelegten Einfuhrbestimmungen zu überprüfen.

(3) Wird es für die Zwecke der Warenuntersuchungen im Einklang mit Absatz 2 und für die Dauer dieser Untersuchungen für erforderlich erachtet, können die zuständigen Behörden die Zollbehörden ersuchen, ausgewählte Sendungen, in denen Verpackungsmaterial aus Holz vorhanden ist, zurückzuhalten.

(4) Während der Durchführung der besonderen amtlichen Kontrollen können die zuständigen Behörden so auf die gesamte Sendung zugreifen, dass die in Absatz 2 genannten Warenuntersuchungen an der Gesamtheit des in der Sendung vorhandenen Verpackungsmaterials aus Holz erfolgen können.

(5) Innerhalb von drei Arbeitstagen ab der Zurückhaltung der Sendung, in der Verpackungsmaterial aus Holz vorhanden ist, legt die zuständige Behörde den Zollbehörden die Ergebnisse der Untersuchungen der zurückgehaltenen Sendung vor.

(6) Können Warenuntersuchungen nicht innerhalb von drei Arbeitstagen ab der Zurückhaltung der Sendung, in der Verpackungsmaterial aus Holz vorhanden ist, abgeschlossen werden, können die zuständigen Behörden die Zollbehörden ersuchen, die Sendung für weitere drei Arbeitstage zurückzuhalten, um die Untersuchungen abschließen zu können.

In diesem Fall kann die Zollbehörde, sofern technisch möglich, die Sendung freigeben, wenn der für die Sendung verantwortliche Unternehmer das Verpackungsmaterial aus Holz von der Sendung trennt.

(7) Eine Sendung, die von den Zollbehörden gemäß Absatz 3 zurückgehalten wurde, wird freigegeben, wenn die zuständigen Behörden die Ergebnisse der Untersuchungen gemäß Absatz 5 nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Zurückhaltung vorgelegt bzw. die Zollbehörden nicht ersucht haben, die Sendung gemäß Absatz 6 für weitere drei Arbeitstage zurückzuhalten.

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